Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110019/2/Kl/Rd

Linz, 16.07.1993

VwSen - 110019/2/Kl/Rd Linz, am 16. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.5.1992, VerkGe-323-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 1.000 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5.5.1992, VerkGe-323-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil der Berufungswerber als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S S GmbH, am 28.3.1992 mit dem LKW, deutsches Kennzeichen und dem Anhänger, deutsches Kennzeichen , Lenker Z Z, gewerbsmäßig Güter innerhalb von Österreich zum Zollamt S/I befördert hat und den Grenzorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze um 9.15 Uhr anläßlich der Ausreiseabfertigung keine gültige Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes vorweisen konnte.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher eine strafbare Handlung bestritten wird und im übrigen auf einen bereits im Verfahren erster Instanz eingebrachten Schriftsatz verwiesen wird, worin zum Ausdruck gebracht wird, daß Fahrer, die auf dem Weg nach Deutschland über Österreich fahren und daher keine Bewilligung haben, unterwiesen werden, wo sie eine entsprechende Bewilligung bekommen bzw. daß sie die CEMT-Genehmigung bei der Einfahrt nach Österreich zu verwenden haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da der Sachverhalt nicht bestritten wurde, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und im übrigen auch in der Berufung nicht bestritten wurde, war der nunmehrigen Entscheidung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt zugrundezulegen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 27.3.1952 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz) gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

§ 7 leg.cit. regelt den Verkehr über die Grenze, wobei insbesondere die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch außer Inhabern von Konzessionen nach § 3 auch Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staate des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind, und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr in oder durch das Bundesgebiet erhalten haben (§ 7 Abs.1 leg.cit.).

Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 16 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt.

5.2. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen liegt auf der Hand, daß die Verpflichtungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, insbesondere auch jene zur Beschaffung und Verwendung einer entsprechenden Bewilligung, den inländischen Inhaber von einer entsprechenden Konzession bzw. den zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung befugten Unternehmer mit ausländischem Standort trifft. Es hat daher der Berufungswerber als Geschäftsführer und Verantwortlicher der Schröder Spetrans GmbH für die Beschaffung der entsprechenden Bewilligung und auch für deren Verwendung Sorge zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bewilligung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen, und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen ist. Es genügt daher nicht, den Lenker des jeweiligen Fahrzeuges mit der Beschaffung der Bewilligung zu betrauen bzw. daß der Kraftfahrzeuglenker die Bewilligung lediglich bei der Einreise mit sich führt und dann wieder nach passieren der Grenze abgibt. Vielmehr ist die entsprechende Bewilligung auch bei der Fahrt durch das Bundesgebiet bzw. bei der Ausreise mitzuführen.

Im Grunde dieser Ausführungen hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der obzitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher am Berufungswerber gelegen, ein Vorbringen vorzunehmen, das seiner Entlastung dienlich ist. Ein solcher Entlastungsnachweis ist aber vom Berufungswerber nicht initiiert worden bzw. nicht glaubhaft gemacht worden.

Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG in Betracht gezogen. Sie hat auch die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt und als mildernd die Unbescholtenheit gewertet. Unter diesem Aspekt und auch im Hinblick darauf, daß der gesetzliche Strafrahmen bis 100.000 S reicht, erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern vielmehr gerechtfertigt. Sie war aber jedenfalls erforderlich um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die Geldstrafe ist tatund schuldangemessen.

6. Da in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, war spruchgemäß ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, ds 1.000 S, auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum