Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110028/2/Schi/Gr

Linz, 01.04.1991

VwSen - 110028/2/Schi/Gr Linz, am 1. April 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Jänner 1993, GZ3-6737-92, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl unter Pkt. 1. und Pkt. 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) zu lauten hat: "§ 6 Abs.1 und § 16 Abs.1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz iVm § 1 Abs.1 der Verordnung BGBl.-Nr. 506/1983." Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24, §§ 51 und 19 VStG; § 6 Abs.1 iVm § 16 Abs.1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz; § 1 Abs.1 Verordnung über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl.-Nr. 506/1983.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, d.s. insgesamt 400 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit dem im Spruch zitierten Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung nach § 16 Abs.1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz iVm § 1 Abs.1 und Abs.3 der Verordnung BGBl.-Nr. 506/1983 eine Geldstrafe von je 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 60 Stunden und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 200 S, auferlegt, weil er von seinem Standort in N, (Tatort) aus 1. am 27.1.1992 den LKW-Zug und und 2. am 13.2.1992 den LKW-Zug und zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung (Zementtransport von Mannersdorf nach S) verwendet hat, wobei der LKW an der rechten Außenseite jeweils nicht mit der Tafel "Fernverkehr" versehen war.

2. In seiner Berufung vom 8. Februar 1993 macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er die beiden Zugfahrzeuge und gemietet habe; weiters habe ihm die NÖ Handelskammer die Richtigkeit der Anmietung bestätigt; die Fahrer müßten bei ihm (Firma P) beschäftigt sein, die Straßensteuer und Statistik müsse von der Firma P getragen werden, ebenso werde die Steuer von der Firma P getragen sowie sämtliche Abgaben und Versicherungen, und der Mieter müsse im Besitz einer Güterbeförderungskonzession sein, was ebenfalls zutreffe. Er ersuche daher in diesem Falle von der Strafe abzusehen.

3.a) Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, GZ3-6737-92. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet; ebenso wurde die Möglichkeit, eine Berufungsvorentscheidung gem. § 51b VStG zu erlassen, von der Erstbehörde nicht in Anspruch genommen.

b) Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist aus folgendem Grund gegeben: Die Zementtransporte mit den im Spruch angeführten LKW-Zügen von Mannersdorf (Oberösterreich) nach St. Valentin (Niederösterreich) wurden vom Standort N, (Oberösterreich), aus disponiert.

Die belangte Behörde hat daher im Einklang mit der Judikatur des VwGH (vgl. z.B. ErK. 26.3.1987, Zl.87/08/0024) im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich N, als Tatort angeführt. Wird aber im erstinstanzlichen Bescheid ein bestimmter Ort als Tatort ausdrücklich bezeichnet, so ist dieser für die Beurteilung der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls maßgebend. Die Bezeichnung dieses "Tatortes" hat für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates daher jedenfalls konsitutive Bedeutung (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, S. 211). Dieses Ergebnis entspricht auch den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.6.1991, G295/90 u.a..

c) Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der Sachverhalt in allen entscheidungsrelevanten Punkten geklärt und auch diesbezüglich vom Rechtsmittelwerber unbestritten geblieben ist. Im wesentlichen wird in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

4. Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:

a) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7.2.1989, VerkGe-2464/4-89 wurde dem Rechtsmittelwerber auf dem Standort N, eine Konzession für die gewerbliche Güterbeförderung mit 6 Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr erteilt; mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.8.1990, VerkGe-2464/10-1980 wurde diese Konzession auf 10 LKW's erweitert. Der Rechtsmittelwerber finanzierte seinen Fuhrpark über die Sparkasse Perg mittels Leasingvertrages; er meldete die Zugfahrzeuge im Werkverkehr auf den Namen der Firma D, Standort N, an; die Anhänger meldete er teilweise auf die Firma D im Werksverkehr, teilweise auf seinen eigenen Namen zur gewerblichen Güterbeförderung an.

b) Ein Organ des Gendarmeriepostens 4300 St. Valentin hat laut Anzeige vom 24. Jänner 1992, GZ.P794/91, u.a. folgendes ermittelt:

Faktum 5: Lastkraftwagenzug, bestehend aus dem LKW Marke Steyr 19S28, zugelassen für D für den Werkverkehr Anhängerwagen , Marke Kässbohrer V12L, zugelassen für D für den Werkverkehr. Mit diesem LKW Zug wurden u.a. am 13. Februar 1992 18 t Zement von der Firma P in M zum Raika-Lagerhaus in S befördert (Rechnung Nr. 92/60 vom 14.2.1992).

Faktum 6: Lastkraftwagenzug bestehend aus LKW Marke DAF, zugelassen für D für den Werkverkehr Anhängerwagen , Marke Hangler, zugelassen für D für den Werkverkehr. Mit diesem LKW-Zug wurden am 27. Jänner 1992 24 t Zement von der Firma P in M zum Raiffeisen Lagerhaus in St. Valentin befördert (Rechnung Nr. 92/32 vom 31.1.1992).

An den angeführten Zugfahrzeugen waren zum Tatzeitpunkt keine Tafeln "Fernverkehr" gem. § 1 der Verordnung BGBl.Nr. 506/1983 angebracht.

c) Wegen dieses Sachverhaltes wurde der Rechtsmittelwerber mit dem im Spruch zitierten und in den Entscheidungsgründen unter Z 1 näher angeführtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz iVm § 1 Abs.1 und 3 der Verordnung BGBl.Nr. 503/1983 zu Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfalle zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt.

5. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

a) Gem. § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 453/1992 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 3 Abs.2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgabe.

Gemäß § 16 Abs.1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 - 5 genannten Ge- oder Verbote diese Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl.Nr. 506/1983, müssen die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein. Nach Abs.2 ist die Tafel mit einer Seitenlänge von 400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen und mit einer 5 mm breiten schwarzen Umrandung zu versehen. Zufolge Abs.3 muß die Tafel mit einer Hohlprägung, die das Staatswappen mit der Umschrift "Republik Österreich" aufweist, versehen sein. Nach Abs.4 muß auf der Tafel in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:

1. Auf der linken Seite die der Konzessionart entsprechende Bezeichnung; 2. Unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden Bezeichnung (Z1) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 20 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, deren Standortgemeinde-Namen; 3. Unterhalb des Namens der Standortgemeinde in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls auch der Vor- und Familienname des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers.

Zufolge Abs.5 muß auf der rechten Seite der Tafel das Standeszeichen nach dem Muster der Anlage angebracht sein. Entsprechend Abs.6 muß unterhalb des Standeszeichen in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 20 mm, das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen eingepreßt sein.

b) Aus der Berufung ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber offenbar der Ansicht ist, daß er weil er im Besitz einer Güterbeförderungskonzession ist und die angeführten Zugfahrzeuge lediglich "gemietet" habe sowie sämtliche Abgaben, Steuern und Versicherungen von ihm bezahlt würden - er zum Transport berechtigt sei und daher zu Unrecht bestraft würde.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber die beiden tatgegenständlichen Zugfahrzeuge lediglich gemietet hat (er sohin also nicht Eigentümer dieser Fahrzeuge ist), ist für den vorliegenden Fall rechtlich unerheblich. Denn sowohl § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz als auch § 1 Abs.1 der Verordnung BGBl.Nr. 506/1983 bestimmen, daß die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein müssen (die dann im folgenden näher beschrieben wird). Aufgrund der Aktenlage ergibt sich unzweideutig und unzweifelhaft, daß der Rechtsmittelwerber die beiden tatgegenständlichen Zugfahrzeuge zu den angeführten Zementtransporten von Mannersdorf nach S verwendet hat. Es ist somit völlig belanglos, ob er sie als Mieter oder Eigentümer verwendet hat. Das Güterbeförderungsgesetz und die zitierte Verordnung stellen lediglich auf die bloße Verwendung ab. Dies wird auch vom Rechtsmittelwerber nie bestritten. Ebenso irrelevant sind die übrigen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, denn wenn er keine Güterbeförderungskonzession hätte, wäre er wegen einer anderen (viel strengeren) Strafnorm zu bestrafen gewesen.

Es konnte daher dem Berufungsvorbringen nicht Rechnung getragen werden.

Allerdings mußte gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 44a Z.2 VStG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, entsprechend ergänzt werden.

6. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, daß diese in der Berufung nicht gesondert bekämpft wurde und auch keine weiteren zu berücksichtigenden Umstände für die Strafbemessung vorgebracht wurden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Strafzumessungsgründe ausreichend berücksichtigt und insbesondere die Milderungsgründe sowie das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen entsprechend richtig gewertet. In Anbetracht des dem Rechtsmittelwerber vorzuwerfenden Verschuldensgrades (Fahrlässigkeit) erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Im übrigen liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 100.000 S. Es war daher auch die Höhe der verhängten Strafe zu bestätigen.

Zu II. Da bei jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungsenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds jeweils 200 S, sohin insgesamt 400 S, gemäß den Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 VStG zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer