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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110036/2/Kon/Fb

Linz, 18.03.1994

VwSen-110036/2/Kon/Fb Linz, am 18. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Herr H K , D B , K , vertreten durch: Z - W & Partner, Rechtsanwälte OEG, L , K , hat mit Schriftsatz vom 11.2.1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.11.1992, VerkGe-384-1992, beantragt.

Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit dem Bescheid vom 16. November 1993, VerkGe-384-1992, abgewiesen.

Über die dagegen von Herrn H K , vertreten wie oben angeführt, rechtzeitig erhobene Berufung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Miglied Dr. Robert Konrath mit nachstehendem S p r u c h :

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber bringt zunächst vor, daß sein Vertrauen, daß die von ihm beauftragten deutschen Rechtsanwälte ordnungsgemäß binnen offener Frist die Berufung eingebracht haben würden, stelle auf jeden Fall einen minderen Grad des Versehens und somit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG dar. Anzumerken sei, daß die Unkenntnis der Mangelhaftigkeit der Berufung und die Beauftragung der deutschen Rechtsanwälte als Wiedereinsetzungsgrund im Antrag vom 11.2.1993 geltend gemacht worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe dieses Vorbringen aber dahingehend einschränkend ausgelegt, daß als Wiedereinsetzungsgrund nur die Unkenntnis über die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung geltend gemacht worden sei.

In bezug auf die weiters geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung bringt der Berufungswerber vor, daß die Rechtsauffassung der Erstbehörde, wonach mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein solches Ereignis zu werten seien, welches eine Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könne, sei unrichtig. Ab 1. Jänner 1991 schade ein minderer Grad des Versehens einer Partei im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr. Wenn der Rechtsirrtum auf einem minderen Grad des Versehens beruhe, könne die durch den Rechtsirrtum eingetretene Säumnis mittels eines Wiedereinsetzungsantrages behoben werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, daß unrichtige rechtliche Beurteilung einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne (VwSlg. NF 10325 A).

Unrichtig sei weiters die Ansicht, daß die rein subjektive Beurteilung einer Rechtslage niemals die betroffene Person oder die Rechtsvertreter hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides oder über andere rechtlich relevante Dinge vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. Hier verkenne die Behörde, daß sich jemand grundsätzlich erst dann informieren würde, wenn er Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe. Aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse bzw aufgrund der Feststellungen der Behörde könne keinesfalls davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber bzw dessen deutsche Rechtsanwälte Zweifel an ihrer Rechtsansicht gehabt hätten. Hier sei auch zu erwähnen, daß der Verwaltungsgerichtshof seit der Entscheidung VwSlg. 9024, A/1976, den Standpunkt einnehme, daß jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, usw als "Ereignis" iSd § 71 Abs.1 lit.a AVG gewertet werden könnten.

Die Erstbehörde verkenne in ihrer Argumentation, bei der auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.5.1963, 1531/62, verwiesen werde, daß vom Berufungswerber als Wiedereinsetzungsgrund Rechtsirrtum und nicht Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung geltend gemacht worden sei.

Abschließend bringt der Berufungswerber vor, daß aus der Rechtsmittelbelehrung (Anmerkung: Straferkenntnis vom 23.11.1992, VerkGe-384-1992) nicht eindeutig zu entnehmen sei, daß die Begründung der Berufung einen gesundeten Schriftsatz nicht vorbehalten werden dürfe. Zu erwähnen sei dabei, daß sich der Berufungswerber ohnehin wegen der Verfassung der Berufung an einen zugelassenen Parteienvertreter gewendet habe und daher alles ihm zumutbare unternahm, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG ist, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Seinem gesamten Berufungsvorbringen nach wendet der Berufungswerber ein, daß seine Säumnis auf einem Rechtsirrtum beruhe, dem ein minderer Grad des Versehens zugrundeliege. Die Erstbehörde hätte dies als Ereignis iSd § 71 Abs.1 AVG, welches in der subjektiven Sphäre in Erscheinung getreten sei, als Wiedereinsetzungsgrund gelten lassen müssen.

Zunächst ist festzuhalten, daß nach der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 23.11.1992 durchaus die Möglichkeit bestand, den begründeten Berufungsantrag in einem gesonderten Schriftsatz einzubringen bzw der Berufung nachzureichen und diese dadurch zu sanieren. Voraussetzung für eine solche Sanierung wäre nur gewesen, daß die in einem gesonderten Schriftsatz erfolgende Nachreichung des begründeten Berufungsantrages innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist erfolgt wäre. Es ist dabei nicht erforderlich, daß auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die Rechtsmittelbelehrung des erwähnten Straferkenntnisses ist hinsichtlich der nach österreichischem Verfahrensrecht bestehenden Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Berufungseinbringung eindeutig. Der Umstand, daß der bundesdeutsche Rechtsfreund des Berufungswerbers die Anordnungen der Rechtsmittelbelehrung, einen begründeten Berufungsantrag zu stellen, nicht befolgt hat, stellt kein in der subjektiven Sphäre gelegenes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar, welches die fristgerechte Setzung einer Prozeßhandlung verhindert hätte.

Der Berufungswerber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß er als Vertretener für die Handlungen oder Unterlassungen seines damaligen Vertreters und damit auch für Irrtümer, die diesem Unterlaufen sind, einzustehen hat (VwGH 21.1.1972, 2268/71 und vom 20.9.1985, 85/0181).

Da sohin Säumnis als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlag, erfolgte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Erstbehörde zu Recht.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen, und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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