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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110045/4/Weg/Ri

Linz, 10.01.1995

VwSen-110045/4/Weg/Ri Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 18. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.

Oktober 1994, St.-4.005/94-W, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 22 Abs.2 Z4 und 2.) § 22 Abs.2 Z3 GGSt in Anwendung des § 42 Abs.1 Z2 GGSt Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden verhängt, wobei der Schuldvorwurf wie folgt lautet (wörtliches Zitat):

"Sie haben wie am 10.3.1994 um 15.45 Uhr in L , A , RFB S , Parkpl. F festgestellt wurde, als gem. § 9 VStG strafrechtlich verantwortliche Person der Fa.

K , als Absender nicht dafür gesorgt, daß ein gefährliches Gut nur zur Beförderung übergeben wird, wenn 1) dem Beförderer für jede Beförderungseinheit die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere übergeben wurden, insbesondere die schriftl.

Weisungen f.d. Verhalten b. Unfällen und 2) die erforderl.

Weisungen f.d. vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt wurden (am Fahrzeug fehlten die orangen Tafeln)." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S vorgeschrieben.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz nimmt die strafrechtliche Verwantwortlichkeit des Beschuldigten offenbar aufgrund einer von Rev.Insp. H K (Wachzimmer K ) durchgeführten Erhebung als erwiesen an. Der Erhebungsauftrag lautete, die Personalien, die Einkommensverhältnisse und die Rechtfertigung des Verantwortlichen der Firma K zu erheben. Das genannte Sicherheitswacheorgan erhob auf telefonischem Wege, daß E "K " offenbar verantwortlich ist, wobei über die Art der Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG keine Erhebungen gemacht wurden. Der telefonisch Befragte und als Verantwortlicher angenommene führte aus, daß er dem Lenker lediglich die für den Zoll erforderlichen Papiere ausgehändigt habe. Für die anderen Übertretungen fühle er sich nicht verantwortlich.

Im schließlich durchgeführten ordentlichen Verfahren wurde nicht erhoben, ob die "Firma K " die Spedition als juristische Person betreibt oder als Einzelkaufmann.

Desweiteren wurde nicht erhoben, in welcher Form E K iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein soll.

3. Auf Grund der eingebrachten Berufung war zuerst abzuklären, in welcher Form der Beschuldigte als gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortliche Person der Firma K tätig geworden sein soll.

Das diesbezügliche Ermittlungsergebnis ist folgendes:

Das Speditionsgewerbe der Firma K wird in der Form eines Einzelkaufmannes von H K betrieben. Herr K ist in diesem Unternehmen als Disponent tätigt. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.3 VStG ist weder formell noch informell erfolgt. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Bestätigung seitens des H K besteht kein Zweifel, zumal die Erstbehörde keinen tauglichen Versuch unternommen hat, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des E K iSd § 9 VStG zu ermitteln.

4. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungswerber nicht weiter der Vorwurf gemacht werden, als gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortliche Person der Firma K die genannten Übertretungen des GGSt verantworten zu müssen, weshalb iSd § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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