Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110047/2/Weg/Ri

Linz, 27.02.1996

VwSen-110047/2/Weg/Ri Linz, am 27. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A... L..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ..., vom 7.

Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 21. November 1994, ..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis (wörtliche Wiedergabe) erlassen:

"Sie haben am 21.6.1993 um 15.40 Uhr in ..., auf der ...straße, in Höhe des Hauses Nr...., das mit Gefahrengut beladene KFZ Kennzeichen ... gelenkt, wobei festgestellt wurde, daß 1.) Sie keine dem ADR entsprechenden Begleit- u.

Beförderungspapiere mitgeführt und auf Verlangen eines Organes des öffentl. Straßendienstes zur Überprüfung nicht ausgehändigt haben, 2.) das Fahrzeug nicht besonders f. den Transport gefährl.

Güter zugelassen war, 3.) das Fahrzeug nicht besonders für den Transport gefährlicher Güter haftpflichtversichert war, 4.) Sie hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter nicht besonders ausgebildet waren und durch ein entsprechendes Zeugnis belegen konnten, 5.) am Fahrzeug hinten und vorne keine Warntafeln in oranger Farbe mit schwarzer Umrandung angebracht waren, 6.) das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtenschreiber und nicht mit einem Wegstreckenmesser ausgestattet war, 7.) das Fahrzeug nicht mit einem Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Brandes des Motors oder des Führerhauses und nicht mit einem Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Brandes des geladenen Gefahrengutes ausgerüstet war, 8.) das Fahrzeug nicht mit zwei orangefarbenen Leuchten zur Abgabe von Blink- oder Dauerlicht ausgerüstet war, 9.) das Fahrzeug nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet war, 10.) das Fahrzeug nicht mit einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug ausgerüstet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 32/3 GGSt iVm Rn 10.381 ADR 2.) § 32/3 GGSt iVm 17/1 GGSt iVm Rn 10.381/2 lit.a ADR 3.) § 32/1 Zi 2 GGSt iVm § 16/1 GGSt 4.) § 32/1 Zi 1 GGSt iVm § 40/1 GGST 5.) § 32/1 Zi 2 GGSt iVm Rn 10.500 ADR 6.) § 32/2 GGSt 7.) § 32/3 GGSt iVm RN 10.240 ADR 8.) 32/3 GGSt iVm Rn 10.260 lit.c ADR 9.) § 32/3 GGSt iVm Rn 10.260 lit. b ADR 10.) § 32/3 GGSt iVm Rn 10.260 lit. a ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Schilling falls diese uneinbringl.ist gemäß § Ersatzfreiheitsstrafe von _____________________________________________________________ 1.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt 2.) 1.000,-- 72 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt 3.) 1.000,-- 72 Stunden 42/2 Zi 11 GGSt 4.) 1.500,-- 72 Stunden 42/1 Zi 11 GGSt 5.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 11 GGSt 6.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 12 GGSt 7.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt 8.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt 9.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt 10.) 500,-- 36 Stunden 42/2 Zi 13 GGSt Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

700,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 50 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7.700 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." 2. Dieses Straferkenntnis fußt auf einer Anzeige eines Straßenaufsichtsorgans, wonach dieses anläßlich einer Kontrolle feststellte, daß sich auf der Ladefläche des LKW mit dem Kennzeichen ... folgendes Gefahrengut nach den Bestimmungen des ADR befunden habe:

285 kg Druckgaspackungen Klasse 2 Ziffer 10 b 2 ADR 20 kg Petroleum Klasse 3 Ziffer 31 c ADR 10 kg Benzin Klasse 3 Ziffer 3 b ADR 504 kg Pyrmofix-Autopflegemittel Klasse 3 Ziffer 5 b ADR Entsprechend dieser Anzeige habe sich auf der Ladefläche noch weiteres Ladegut befunden, welches laut Lieferschein als Pyrmofix Autopflegemittel bezeichnet gewesen sei, dabei habe es sich jedoch laut Lieferschein um kein Gefahrengut gehandelt, da auf diesen Versandstücken keine Gefahrenzettel angebracht gewesen seien. Durch die Summe der angeführten Stoffe sei die nach den Bestimmungen des ADR festgelegte Zahl "1000" überschritten worden.

In der Folge erließ die Erstbehörde eine Strafverfügung und warf dem Berufungswerber darin vor, das mit Gefahrengut beladene KFZ mit dem Kennzeichen ... gelenkt zu haben. Auf Grund des Lenkens dieses Kraftfahrzeuges mit Gefahrengut, welches weder hinsichtlich der Art noch der Menge konkretisiert war, habe der Berufungswerber die letztlich auch im Straferkenntnis wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen begangen.

Im rechtzeitig dagegen eingebrachten Einspruch wird im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die geladenen Gegenstände nicht als Gefahrengut eingestuft werden könnten bzw auf Grund der geringfügigen Menge an Spraydosen sowie Unterbodenschutzprodukten keinesfalls jene höchstzulässigen Mengen erreicht worden seien, welche nach dem GGSt zur Bestrafung führen könnten. In einem ebenfalls als Einspruch bezeichneten, bei der Behörde jedoch zwei Tage später als der erste Einspruch eingegangenen Schreiben verweist der nunmehrige Berufungswerber darauf, daß sämtliche transportierte Sendungen der Kleinmengenverordnung unterlägen und somit nicht den in der Strafverfügung zitierten Gesetzesbestimmungen unterstünden.

Zu diesen Einspruchsangaben erstattete der Meldungsleger einen mit 24. November 1993 datierten Bericht, der als Ergänzung zur Anzeige (nicht jedoch als Zeugenaussage und somit als Verfolgungshandlung) zu werten ist. Am 26. Jänner 1994 erfolgte schließlich Akteneinsicht, womit dem Beschuldigten erstmals die Anzeige, welche die Art und Menge der gefährlichen Güter ausreichend umschrieben enthält, zur Kenntnis gebracht wurde.

Im letztlich ergangenen und nunmehr zur rechtlichen Beurteilung vorliegenden Straferkenntnis wird wiederum der Spruch der Strafverfügung (also ohne Konkretisierung der gefährlichen Güter) wiedergegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift des § 44a lit.a ist entsprechend der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn die Tat in so konkretisierter Form vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Wenn die Behörde lediglich den Vorwurf erhebt, ein mit einem Gefahrengut beladenes KFZ gelenkt zu haben, so versetzt dies den Beschuldigten nicht in die Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Dies wäre aber im gegenständlichen Fall (weil Gefahrengüter der Klasse 2 und 3 bzw. Gefahrengüter, die unter die Randnummer 10011 des ADR fallen in einer gewissen Menge befördert werden dürfen) notwendig gewesen. Es hätte also das Gefahrengut hinsichtlich der Art und der Menge konkretisiert werden müssen. Die Konkretisierungspflicht der Art der gefährlichen Güter ist insbesondere auch deshalb verpflichtend, weil nach der Kleinmengenverordnung für den nationalen Verkehr Ausnahmen hinsichtlich gewisser Gefahrengüter (nämlich solcher, die nicht unter die oben erwähnte Randnummer fallen) normiert sind, wonach diese Güter bis zu einer festgesetzten Quantität befördert werden dürfen.

Weil im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat nicht in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, erweist sich der Spruch des Straferkenntnisses als rechtswidrig. Dabei ist hinzuzufügen, daß die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung nicht ausreicht, den Spruch des Straferkenntnisses zu heilen.

Die Begründung (als eine an sich taugliche Verfolgungshandlung) wurde außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verfaßt, ebenso die sonstigen, die Tat an sich ausreichend konkretisierenden Verfolgungshandlungen. Die erste, dieser dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Verfolgungshandlungen ist - wie schon erwähnt - die dem Vertreter des Beschuldigten gewährte Einsicht in die Akten, in welcher die Anzeige mit der genauen Bezeichnung der Art und Menge der gefährlichen Güter enthalten ist; diese Verfolgungshandlung datiert mit 26.

Jänner 1994, während die Tat mehr als sechs Monate zuvor, nämlich am 21. Juni 1993 begangen wurde.

Der Bericht des Meldungslegers vom 24. November 1993 stellt keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, weil es sich um keine Zeugenvernehmung handelt.

Der Berufungsbehörde ist es im derzeitigen Stadium des Verfahrens verwehrt, eine Spruchkonkretisierung vorzunehmen, sodaß iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG (weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen) zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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