Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280033/9/Schi/Ka

Linz, 13.09.1996

VwSen-280033/9/Schi/Ka Linz, am 13. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G R, p.A. I Österreich,, vertreten durch Rechtsanwälte G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat-Bezirksverwaltungsamt) der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.1995, GZ.101-6/3-695, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) in 17 Fällen Geldstrafen in Höhen von 500 S bis 3.000 S, insgesamt 31.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 31 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs.1 VStG haftbarer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "I G mbH", L, L (Firmensitz und Tatort, wo der Bw gehandelt habe oder handeln hätte sollen), zu verantworten, daß die obgenannte GmbH als Arbeitgeber im Tatzeitraum Juli 1993 am obgenannten Firmenstandort die Arbeitnehmer E an verschiedenen bestimmten Tagen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus sowie hinsichtlich B über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus beschäftigt habe.

2. Dagegen hat der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht bei der Erstbehörde eingebracht; gleichzeitig wurde die versäumte Handlung, nämlich die Berufung gegen das Straferkenntnis nachgeholt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.1.1995 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG abgewiesen.

3. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 15.2.1995 rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung zu bewilligen.

4. Mit h. Erkenntnis vom 8.5.1996, VwSen-280033/5/Schi/Ka, wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 26.1.1995, GZ.101-6/3-695, behoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 71 und 72 AVG bewilligt.

Hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 15.12.1994, GZ.101-6/3-695 ist festzustellen:

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in dem angefochtenen Straferkenntnis in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

6. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

7.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

7.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 30.11.1995 die gegenständliche Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung dem Arbeitsinspektorat f.d. 9.

Aufsichtsbezirk in Linz zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 14.12.1995 hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eine Stellungnahme abgegeben; diese Stellungnahme ist am 18.12.1995 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt.

7.3. Mit h. Erkenntnis vom 8.5.1996, VwSen-280033/5/Schi/Ka, wurde der Berufung betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 66 Abs.4 AVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 26.1.1995 behoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 71 und 72 AVG bewilligt.

8. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Verwaltungsübertretungen an bestimmten Tagen im Juli 1993 begangen wurden. Mit Ablauf des Juli 1996 ist somit im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

9. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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