Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110050/3/Gb/Rd

Linz, 06.08.1996

VwSen-110050/3/Gb/Rd Linz, am 6. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des WB, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24.7.1995, VerkGe96-3-1995, wegen Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz - GBefG zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 32 Abs.2, 33 Abs.3 und 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz - GBefG, verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Bw am 9.8.1995 Berufung erhoben, diese am selben Tag zur Postbeförderung gegeben und sie ist am 10.8.1995 bei der BH Ried i.I. eingelangt.

3. Die BH Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt worden sind, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da überdies bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Laut Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung) wurde das angefochtene Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.7.1995 am selben Tag beim zuständigen Zustellpostamt F hinterlegt und vom Bw am 28.7.1995 behoben.

Der Bw hat dagegen eine am 9.8.1995 zur Postbeförderung übergebene Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 17.8.1995 hat der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, zugleich diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beantragt und in einem Berufung (inhaltsgleich mit der Berufung vom 9.8.1995) erhoben (siehe Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. August 1996, Zl. VwSen - 110050/2/Gb/Rd).

4.2. Das Straferkenntnis, welches am 25.7.1995 hinterlegt worden ist, wurde vom Bw am 28.7.1995 behoben. Während dieser Woche - mit Ausnahme des 28.7.1995 - hat der Bw nach seinen Ausführungen jeweils bis spät abends gearbeitet. Am 4.8. und 8.8.1995 hat der Bw bei der BH Ried/Innkreis in gegenständlicher Angelegenheit vorgesprochen. Eine Auskunft dahingehend, wann die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, wurde vom Bw nicht begehrt. Das Straferkenntnis hat der Bw dann am Nachmittag des 8.8.1995 (letzter Tag der Berufungsfrist) dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma RG, GmbH, Herrn RG, mit dem Auftrag übergeben, rechtzeitig für die Erhebung der Berufung zu sorgen. Herr G wurde durch den Bw darauf hingewiesen, daß noch einige Tage, nämlich bis Freitag, die Berufungsfrist offen wäre. Die Beauftragung des Rechtsfreundes erfolgte dann am 9.8.1995.

4.3. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist ein Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. § 17 Abs.3 leg.cit.).

In Anbetracht dieser gesetzlichen Bestimmungen ist festzuhalten, daß die Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt ist. Es wurde vom Bw nicht vorgebracht, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei.

Nach der Judikatur des VwGH macht die berufsbedingte Abwesenheit während des Tages eine solche Hinterlegung nicht unwirksam. Das Vorbringen des Bw, daß er sich nicht sicher war, wann die Verständigung betreffend den amtlichen Brief im Postkasten gelegen sei, läßt vielmehr den Schluß zu, daß der Bw von der Hinterlegung Kenntnis hatte, was auch dadurch gestützt wird, daß er das diesbezügliche Poststück schließlich auch behoben hat.

Die Verständigung von der Hinterlegung nach der Zustellformularverordnung hat den Ort der Hinterlegung, den Beginn und die Dauer der Abholfrist zu bezeichnen sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Da feststeht, daß der Bw von dieser Verständigung Kenntnis erlangt hat, mußte ihm schon aus dieser die wirksame Zustellung und der Beginn der Berufungsfrist bekannt geworden sein, sodaß sein weiteres Berufungsvorbringen, daß er nämlich geglaubt habe, daß der Beginn der Berufungsfrist auf die Behebung abziele, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. In einem ähnlich gestalteten Fall hat überdies der VwGH entschieden, daß das Vorbringen des Bw, er habe nicht gewußt, daß die Einspruchsfrist schon vor der Abholung der die Strafverfügung enthaltenen Sendung zu laufen begonnen habe, nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides nach sich zieht (VwGH 18.9.1987, 86/17/0113).

§ 32 Abs.2 AVG lautet: "Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." § 33 Abs.3 leg.cit. lautet: "Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." § 33 Abs.4 leg.cit. lautet: "Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzter Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG und der Tatsache, daß im Hinblick auf § 33 Abs.4 AVG Ausnahmeregelungen für den gegenständlichen Fall nicht bestehen, beträgt die gesetzliche Berufungsfrist zwei Wochen.

Da aber die zweiwöchige Berufungsfrist mit dem Tag der Hinterlegung am Dienstag, dem 25.7.1995 zu laufen begonnen hat, war letzter Tag der Frist Dienstag, der 8.8.1995. Die am 9.8.1995 zur Postbeförderung übergebene Berufung ist daher verspätet erhoben worden und war aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne auf den Inhalt der Berufung näher einzugehen.

Abschließend darf noch auf § 24 VStG hingewiesen werden, wonach § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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