Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110051/5/Kl/Rd

Linz, 02.12.1996

VwSen-110051/5/Kl/Rd Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des RS, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.1995, ST.-7439/95-Mi, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sowie der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung (Faktum 1 und 2) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen Faktum 1 und 2 wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "1) §§ 4 Abs.1 und 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 iVm §§ 15 Abs.1 Z6 und 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG, 2) §§ 24 Abs.1 und 48 Abs.1 O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung iVm §§ 15 Abs.1 Z6 und 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG" und - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "1) und 2) § 15 Abs.1 Z6 und 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 GelVerkG" zu lauten hat.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Strafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.1995, ST.-7439/95-Mi, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 500 S, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden, 2) 18 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, 2) § 24 Abs.1 O.ö. Taxi-BO, verhängt, weil er am 25.5.1995 um 21.50 Uhr in Linz, B vor Nr., 1) das Taxi, Kennzeichen , gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Taxilenkerausweises gemäß § 4 der BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr war und 2) das verwendete Taxifahrzeug nicht mit einem von innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Taxischild am Dach gekennzeichnet war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten wurde und unter Verweis auf bereits gemachte Stellungnahmen dargelegt wurde, daß es sich am 25.5.1995 um das Lenken eines Mietwagenfahrzeuges gehandelt habe, und dieses Fahrzeug an die äußere Erscheinungsform eines Mietwagenfahrzeuges angepaßt wurde, indem die Dachleuchte nicht montiert wurde, das Freizeichen und der Fahrpreisanzeiger ausgeschaltet wurden. Das Fahrzeug sollte in den nächsten Tagen bei Erlangung der Taxilenkerberechtigung als Taxi typisiert werden und hatte daher bereits die technischen Vorrichtungen hiefür. Er habe die Wiederausfolgung der Taxilenkerberechtigung bzw. die Ausstellung eines Taxilenkerausweises mit Eingabe vom 9.5.1995 beantragt, weil die Entzugszeit der Taxilenkerberechtigung mit 28.5.1995 abgelaufen wäre. Auch sei zu den Punkt 1 und 2 des Straferkenntnisses keine Anzeige ergangen. Der Beweisantrag, das Fahrzeug zu besichtigen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht nachvollzogen und wird dieser daher wiederholt.

Freizeichen und Fahrpreisanzeiger seien nicht eingeschaltet gewesen. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens begehrt.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt und fünf Fotographien, welche der Anzeige zugrundelagen, vorgelegt. Von einer Berufungsvorentscheidung wurde Abstand genommen.

Zu den Fakten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses war ein anderes Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zuständig und erging eine diesbezügliche Entscheidung zu VwSen-103945/7/Bi/Fb am 19.9.1996.

4. Weil die Berufung im wesentlichen nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im bekämpften Bescheid jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung auch ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die vorgelegten fünf Fotographien über das gegenständliche Fahrzeug am Tatort.

Daraus geht hervor, daß der PKW am 25.5.1995 um 21.50 Uhr vom Meldungsleger RI S in Linz auf dem B vor Nr. mit in Betrieb befindlichem Fahrzeugmotor stehend angetroffen wurde, wobei laut Anzeige der PKW nicht parallel zum Fahrbahnrand und entgegen den dafür vorgesehenen Bodenmarkierungen abgestellt gewesen sei. Laut Anzeige waren an den beiden Hintertüren des PKW in ca. 15 cm hohen Klebebuchstaben die Aufschrift "TAXI" angebracht und im PKW ein Fahrpreisanzeiger und Freizeichen in Betrieb. Anläßlich der Amtshandlung habe sich der Bw auch damit gerechtfertigt, daß das Auto am Montag zur Typisierungsstelle gebracht und auf Taxifahrzeug typisiert werde. Eine Dachleuchte "TAXI" war auf dem PKW nicht vorhanden. Diese Feststellungen sind auch in eindeutiger Weise durch die dem Verwaltungsstrafakt angeschlossenen Fotos dokumentiert.

Auch gab der Meldungsleger, vor der belangten Behörde zeugenschaftlich am 8.6.1995 einvernommen an, daß er aus unmittelbarer Nähe sah, daß hinter der Windschutzscheibe aus einer Vorrichtung in heller Farbe das Wort "FREI" ersichtlich war. Es handelte sich hiebei um ein Freizeichen, wie dies bei Taxifahrzeugen vorhanden ist. Von der Fahrertür aus sah der Zeuge auf der Mittelkonsole eine Einrichtung unterm Autoradio, die offensichtlich ein in Taxis verwendeter Fahrpreisanzeiger war. Dieser Anzeiger war in Betrieb.

Die Leuchtziffern haben dies angezeigt. Auch habe ihm der Bw gegenüber geäußert, daß dies ein Taxi sei und die Aus stattung bereits drinnen sei, weil dieses Fahrzeug am Montag als Taxi typisiert werden werde.

Aufgrund des durch Fotos dokumentierten äußeren Erscheinungsbildes des PKW, der in der Anzeige getroffenen und in der Zeugenaussage glaubhaft bestätigten Wahrnehmungen des Meldungslegers sowie der - vom Meldungsleger zeugenschaftlich bestätigten - Äußerungen des Bw, daß dies ein Taxi sei, steht für den O.ö. Verwaltungssenat fest, daß es sich bei der gegenständlichen zur Anzeige gebrachten Tathandlung um ein Taxifahrzeug handelte. Den nachträglichen Äußerungen des Bw in seinen Stellungnahmen sowie nunmehr in seiner Berufung, daß es sich um einen Mietwagen gehandelt habe, konnte insofern nicht gefolgt werden, als sich der Bw einerseits in jede Richtung hin verteidigen kann und andererseits für diese Version keine substantiierten Behauptungen in die Richtung der Verwendung als Mietwagen aufgestellt und unter Beweis gestellt wurden. Dem Antrag auf Besichtigung des Fahrzeuges hingegen wurde insofern nicht stattgegeben, als eine Besichtigung des Fahrzeuges im Laufe des Berufungsverfahrens, nämlich über ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt, nicht zielführend ist, weil in der Zwischenzeit das Fahrzeug jederzeit hätte geändert werden können. Im übrigen kann auch zu einem Zeitpunkt nach dem Tatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, ob zur Tatzeit das Freizeichen und der Fahrpreisanzeiger tatsächlich in Betrieb waren.

Der gegenständliche PKW, ein Toyota Camry, wurde am 18.6.1993 bei der Bundespolizeidirektion Linz als Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen zugelassen. Laut Bestätigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich ist die Mietwagen- und Taxigesellschaft mbH am Standort 4020 Linz, B, im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit einem PKW, wobei das zuzulassende Fahrzeug als Toyota Camry mit dem Verwendungszweck Taxi angegeben wurde. Diesem Fahrzeug wurde dann das polizeiliche Kennzeichen zugewiesen.

Wie weiters aus dem Verfahrensakt hervorgeht und vom Berufungswerber in seinem Berufungsschriftsatz selbst ausgeführt wurde, war ihm die Taxilenkerberechtigung bzw der Taxiausweis bis zum 28.5.1995 - also auch zum Tatzeitpunkt entzogen. Er hat aber am 9.5.1995 die Wiederausstellung ab 29.5.1995 beantragt.

Diese Feststellungen und dieses Beweisergebnis lagen im übrigen auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde und wurden in der Begründung des Straferkenntnisses ausreichend dargelegt.

5. In rechtlicher Hinsicht hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996, - dieses Bundesgesetz ist gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften - begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

5.2. Gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 idF BGBl.Nr. 1028/1994, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Gemäß den obigen Feststellungen (Punkt 4) hat der Bw den gegenständlichen PKW als Taxi gelenkt, war also Taxilenker, obwohl er einen Taxilenkerausweis zum Tatzeitpunkt nicht besessen hat. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Auch subjektiv hat er diese Tat zu verantworten, weil er schon einmal einen Taxilenkerausweis besessen hat und daher um die diesbezüglichen Vorschriften wußte. Auch hat er sich als Gewerbeinhaber des Taxigewerbes um die Berufsausübungsvorschriften zu erkundigen und ist ihm daher die Nichtbefolgung der Ausübungsvorschriften als Verschulden anzulasten.

Den Ausführungen des Bw, daß es sich um ein Mietfahrzeug handle, konnte im Grunde des Ermittlungsergebnisses, das auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, nicht Rechnung getragen werden, weil sowohl aus dem Erscheinungsbild, nämlich Aufschrift "TAXI", in Betrieb befindlicher Fahrpreisanzeiger und in Betrieb befindliche Freizeichen ("FREI") sowie auch die vor Ort vom Bw getroffenen Rechtfertigungen einwandfrei für ein Taxifahrzeug sprechen.

Im übrigen ist das gegenständliche Fahrzeug auch als Taxifahrzeug seit 18.6.1993 zugelassen und ist der Bw bzw.

die Mietwagen- und Taxigesellschaft mbH im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit einem PKW, wobei es sich bei dem zuzulassenden PKW um den gegenständlichen PKW mit dem Verwendungszweck "Taxi" handelte.

Es war daher Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

5.3. Gemäß § 24 Abs.1 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994, müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.

Gemäß § 48 Abs.1 dieser Betriebsordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.

Weil im Grunde der unter Punkt 4. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Darlegungen unter Punkt 5.2.

eindeutig von einem Taxifahrzeug auszugehen war, hätte dieses Taxifahrzeug zum Tatzeitpunkt am Dach das gesetzlich geforderte Dachschild "TAXI" angebracht haben müssen. Da dies erwiesenermaßen nicht der Fall war, wurde die Verwaltungsübertretung eindeutig begangen. Der Bw hat diese Übertretung auch schuldhaft zu verantworten. Auf die Ausführungen in Punkt 5.2. wird verwiesen.

5.4. Die Strafen wurden in der Berufung nicht angefochten.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, daß die gegenständlichen Pflichten, das Taxi eindeutig mit dem Dachschild auszuweisen und im Besitz eines Taxilenkerausweises zu sein, dem Kundenschutz sowie dem Interesse, Schädigung und Gefährdung anderer Personen hintanzuhalten, dient und daher im Unrechtsgehalt zu berücksichtigen war. Nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden. Auch hat die belangte Behörde, weil konkrete Angaben vom Bw nicht gemacht wurden, die persönlichen Verhältnisse des Bw geschätzt und sehr niedrig, nämlich ein Mindesteinkommen von 10.000 S netto monatlich und keine Sorgepflichten zugrundegelegt. Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten. Weiters lag ein Milderungsgrund der Unbescholtenheit für den Bw nicht vor und hat die belangte Behörde auch keine Erschwerungsgründe zugrundegelegt.

Unzutreffend ist allerdings, daß das Fehlen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als Milderungsgrund gewertet wurde, zumal dies der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht. Dagegen sind dem O.ö.

Verwaltungssenat mehrere rechtskräftige und auch durch den VwGH bestätigte Vorstrafen des Bw nach dem GelVerkG bekannt.

Weil aber das Verbot der reformatio in peius gilt, konnte sich dies nicht auf die gegenständlich verhängten Geldstrafen auswirken. Im Grunde dieser Ausführungen waren aber die zu Faktum 1 und 2 verhängten Geldstrafen sehr niedrig bemessen und daher jedenfalls tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Dabei war auch noch hervorzuheben, daß nach dem GelVerkG eine Höchststrafe bis zu 100.000 S möglich war.

5.5. Die Spruchberichtigung ergibt sich aufgrund der zitierten Rechtsvorschriften, wobei der Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG die Pflicht hat, die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses abzuändern.

6. Weil aber der Berufung kein Erfolg beschieden war und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 300 S, als Beitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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