Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110054/2/Kop/Ka

Linz, 13.01.1997

VwSen-110054/2/Kop/Ka Linz, am 13. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn JL vom 15.4.1996 gegen das Strafausmaß im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.4.1996, VerkGe96-28-1996 wegen einer Verwaltungsübertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.2 1. Satz ..." zu lauten hat.

II. Zuzüglich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungswerber 1.000 S als Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 21, 24, 51e, 51i VStG; §§ 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr.593/1995 iVm § 370 Abs.2 GewO 1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 10.4.1996, VerkGe96-28-1996, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß § 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr.593/1995 iVm § 370 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der HS Gesellschaft m.b.H. & Co.

KG. mit dem Sitz in W, die in diesem Standort eine Güterfernverkehrskonzession mit 9 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs besitzt und, wie anläßlich einer am 5.3.1996 um 10.15 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße (B 137), in Fahrtrichtung Grieskirchen bei km 12,8, Gemeindegebiet Bad Schallerbach, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen , Lenker JH, am 5.3.1996 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet hat, ohne daß dieses Kraftfahrzeug an der rechten Außenseite mit einer Tafel versehen war, auf der der Name des Gewerbetreibenden, des Geschäftsführers, der Standort des Gewerbebetriebs sowie die Art der Konzession ersichtlich sind.

1.1. Zum Ausmaß des Verschuldens bzw zur Strafbemessung führt die erstinstanzliche Behörde folgendes aus:

"Hinsichtlich Ihrer Rechtfertigungsangaben werden Sie darauf hingewiesen, daß gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gewerbetreibende verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dazu zählen in Ihrem Fall insbesondere auch die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, zumal Sie mit ha. Schreiben vom 8.9.1995 darauf aufmerksam gemacht worden sind, daß Sie für den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen, eine Fernverkehrstafel benötigen.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß lediglich eine Mindeststrafe verhängt worden ist, weil keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Die Strafe scheint auch Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 14.000 S, - monatlich/netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) angepaßt." 2. In der rechtzeitig erhobenen Berufung vom 15.4.1996 (Poststempel 16.4.1996) bestritt der Bw den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht, gab jedoch bekannt, daß auch ohne die Tafel die relevanten Daten (Name des Gewerbetreibenden, Art der Konzession und Standort) an der rechten Fahrertür abzulesen gewesen waren. Da das Fehlen dieser Tafel keinerlei Einschränkung der Verkehrssicherheit veranlaßt habe, sei ihm der Strafbetrag unerklärlich.

Weiters führt der Bw aus, daß laut Auskunft der Wirtschaftskammer Linz solche Strafhöhen von 5.000 S bis jetzt noch nicht eingehoben und bisher solche Einhebungen auch nicht vollzogen würden. Es würde auch an die Bundeswirtschaftskammer ein Ansuchen gestellt, die Abschaffung dieser Tafeln zu betreiben, da es nach Ansicht des Bw genügen müsse, diese Daten einmal am KFZ ablesen zu können.

Im übrigen stellt der Bw in Aussicht, "falls dieser Strafbetrag zu zahlen ist, daß ich mit sofortiger Abmeldung mindestens drei Arbeiter ausstellen werde und diese weitere Monate als arbeitslos zu melden sind", da er sich aufgrund der in Österreich herrschenden hohen Lohnnebenkosten und der hohen Steuerbelastung in dieser Branche zu diesen Maßnahmen gezwungen sehe, um gegen die erdrückende ausländische Konkurrenz bestehen zu können.

Weiters ersuchte der Bw "höflichst um Einstellung dieses Straferkenntnisses".

3. Die erstinstanzliche Behörde hat den Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, womit dessen Zuständigkeit begründet ist.

Da sich gemäß § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte eine solche unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Beruft der Beschuldigte ausschließlich gegen die Strafbemessung, dann erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH vom 16.9.1971, 1268 ua/70; VwGH vom 29.6.1992, Zl.91/10/0223; VwGH vom 19.4.1994, Zl.94/11/0055). Es war daher zum Schuldspruch keine Entscheidung mehr zu treffen.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Laut Auszug der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.4.1996 ist der Bw bereits wegen 27 Verstößen (!) gegen die StVO bzw gegen das KFG verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt.

Laut Aussage der den Bw vertretenden Ehegattin Frau EL am 3.4.1996 vor der BH Schärding beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Bw ca. 14.000 S, er besäße kein Vermögen, hätte aber für zwei Kinder zu sorgen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die persönlichen Verhältnisse laut den eigenen Angaben ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Insbesondere hat der Bw diese nicht widerlegt und auch keine Milderungsgründe angeführt. Im Grunde der vorhandenen Vormerkungen kommt dem Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Weil aber keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen gegen den Bw vorliegen, hat die belangte Behörde schon zu Recht keine Straferschwerungsgründe gewertet.

Gerade einem Gewerbetreibenden bzw gewerberechtlichen Geschäftsführer ist aber zuzumuten, daß er die für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften, wie hier das Güterbeförderungsgesetz, kennt oder sich zumindest bei der Behörde darüber Kenntnis verschafft. Das Unterlassen dieser Sorgfaltspflicht ist dem Bw als Verschulden und daher bei der Strafbemessung anzulasten.

Da darüber hinaus auch in der Berufung keine weiteren Milderungsgründe vorgebracht wurden (- wobei für die Berufungsbehörde auch keinerlei Veranlassung besteht, in dieser Frage von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen; vgl.

VwGH vom 24.2.1988, Zl.87/03/0253 -) und dem Bw anzulasten ist, daß er bereits 27 mal rechtskräftig (wenn auch nicht einschlägig) verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft war und vor Begehung der Tat von der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 8.9.1995 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht worden ist (- Benötigen einer Fernverkehrstafel für den gegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen -), war die Strafe tat- und schuldangemessen. Im übrigen wurde die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe von 5.000 S gemäß § 23 Abs.2 1.

Satz leg.cit. verhängt. Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen mangels des Überwiegens von Milderungsgründen nicht vor. Auch die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens nach § 21 VStG gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. dazu VwGH vom 17.4.1996; Zl.94/03/0003) kommt dem Bw nicht zugute, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht in erheblichem Maße hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, sondern vielmehr gerade der in der Strafbestimmung verpönte Unwert hergestellt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Da das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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