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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110065/2/Kl/Rd

Linz, 22.10.1997

VwSen-110065/2/Kl/Rd Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des H, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.10.1996, VerkGe96-41-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG um die Zitierung "und Abs.2" zu ergänzen ist.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 20 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.10.1996, VerkGe96-41-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z6, 8 Abs.2 und 9 Abs.1 des GütbefG 1995 verhängt, weil er als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen, zugelassen auf die M Spedition und Lagerung, am 23.4.1996 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit dem Ausgangspunkt innerhalb von Österreich zum Zollamt Suben/Inn durchgeführt hat, ohne daß er den Grenzorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze anläßlich der Ausreiseabfertigung beim Zollamt Suben/Inn am 23.4.1996 um 7.35 Uhr, auf deren Verlangen eine Kontingenterlaubnis vorgewiesen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde und als Begründung ein die Verurteilung ausschließender Rechtsirrtum geltend gemacht wurde. Dazu wurde ausgeführt, daß der Bw wegen fehlender Erfahrung nicht wissen konnte, daß die mitgeführte und vorgelegte Genehmigung keine Gültigkeit besitze, zumal ihm diese vom Arbeitgeber überlassen wurde. Nach dem Hinweis an der Grenze in Suben auf den Mangel wurde nachweislich durch seine Firma noch am selben Tag an Ort und Stelle eine Genehmigung erwirkt und vorgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige 8. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Weil der Sachverhalt vom Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten wurde und lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, indem Rechtsirrtum geltend gemacht wurde, und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). Im übrigen wird festgehalten, daß der Sachverhalt schon von der belangten Behörde einwandfrei festgestellt und auch dem Straferkenntnis zugrundegelegt wurde. Es waren keine weiteren Erhebungen durchzuführen und keine Beweise aufzunehmen. Danach steht - wie schon die belangte Behörde zugrundegelegt hat - fest, daß der Bw am 23.4.1996 um 7.35 Uhr eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Österreich zum Zollamt Suben durchgeführt hat und bei der Ausgangsabfertigung eine nur für das Jahr 1995 gültige Güterbeförderungsbewilligung vorgewiesen hat. Erst aufgrund der Beanstandung wurde eine gültige Genehmigung eingeholt und beigebracht und daher dann die Weiterfahrt gestattet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995, sind die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.2 sowie ... bei jeder Fahrt mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen, auf Verlangen vorzuweisen. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes ... nicht einhält. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

Im Grunde dieser Bestimmungen hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig den objektiven Tatbestand als erfüllt beurteilt, zumal der Bw eine gültige Kontingenterlaubnis auf Verlangen (zunächst) nicht vorwies. Wenn der Bw sich darauf stützt, daß schuldausschließender Rechtsirrtum vorgelegen sei, zumal ihm die Genehmigung von seinem Arbeitgeber mitgegeben wurde, so entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hilfsweise macht der Bw hiezu seine fehlende Erfahrung geltend. Genau diese Umstände können aber einen schuldausschließenden Rechtsirrtum nicht begründen, zumal der Bw zufolge der ständigen Rechtsprechung des VwGH angehalten ist, bei der Berufsausübung die die Berufsausübung betreffenden Vorschriften zu kennen und zu befolgen oder sich zumindest vor der Ausübung über die betreffenden Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. In diesem Sinne ist es eine Sorgefaltspflicht des Bw, daß er sich bei mehreren Exemplaren nochmals beim Arbeitgeber erkundigt, welche Genehmigung nun wofür Geltung hat und wann vorzuweisen sei und sich auch noch über die Geltung zu informieren hat. Gerade die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht ist aber Verschulden des Bw und ist ihm zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten. Auch der Einwand der fehlenden Erfahrung kann den Bw nicht entlasten, sondern legt ihm die Pflicht auf, besondere Erkundigungen für seine Berufsausübung anzustellen.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. 4.2. Hinsichtlich der verhängten Strafe ist festzuhalten, daß nach der obzitierten Bestimmung eine Mindeststrafe von 20.000 S vorgesehen ist und über den Bw diese Mindeststrafe verhängt wurde. Der Bw hat den geschätzten persönlichen Verhältnissen keine anderen Tatsachen entgegengesetzt und sind andere Vermögensverhältnisse auch nicht hervorgetreten. Gemäß § 20 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anführt, daß keine straferschwerenden Gründe vorliegen und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, so ist dem entgegenzuhalten, daß weder aus dem Aktenvorgang noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, daß der Bw eine Vorstrafe aufzuweisen hat. Weil keine Anhaltspunkte für eine Vorstrafe vorliegen, ist daher zugunsten des Bw dessen Unbescholtenheit anzunehmen. Es überwiegen daher die Milderungsgründe und war hinsichtlich der Wägung dem Bw zugutezuhalten, daß er bei der Einreise nach Österreich nicht beanstandet wurde und andererseits aber nach der Beanstandung eine gültige Genehmigung erwirkte und vorweisen konnte, sodaß er noch am selben Tage die Weiterfahrt antreten konnte. Es konnte daher gemäß der Bestimmung des § 20 VStG mit der Herabsetzung der Geldstrafe vorgegangen werden.

Weil im übrigen keine nachteiligen Folgen der Tat eingetreten sind bzw. zu erwarten waren, der Bw im übrigen dann dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist und die nunmehr verhängte Strafe ausreicht, um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, konnte mit der nunmehr festgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden. Entsprechend der Bestimmung des § 16 VStG war daher auch die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis herabzusetzen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigte sich daher der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 1.000 S, ds 10 % der verhängten Strafe. Weil der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde, war ein Verfahrenskostenbeitrag vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer

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