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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110066/2/Kl/Rd

Linz, 22.10.1997

VwSen-110066/2/Kl/Rd Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des G, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.1996, VerkGe96-36-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG um die Zitierung "und Abs.2" zu ergänzen ist.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 20 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.1996, VerkGe96-36-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z6, 8 Abs.2 und 9 Abs.1 des GütbefG 1995 verhängt, weil er als Lenker mit dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen, beide zugelassen auf die T, am 10.4.1996 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern innerhalb von Österreich zum Zollamt Suben/Inn durchgeführt hat, ohne daß er den Grenzorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze anläßlich der Ausreiseabfertigung beim Zollamt Suben/Inn am 10.4.1996 um 16.20 Uhr, auf deren Verlangen eine Kontingenterlaubnis vorgewiesen hat. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß der Bw bei der Firma B als Kraftfahrer beschäftigt sei, sein Aufgabenbereich im Führen von Lastkraftwagen im Baustellenverkehr liege. Er habe im Fernverkehr lediglich ausgeholfen und sei deshalb mit Verwaltungsvorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr nicht vertraut, weshalb er auch nicht wußte, wie lange die vorgelegte Genehmigung gültig gewesen sei. Auch sei er bei der Einreise am gleichen Tag vormittags kontrolliert und nicht beanstandet worden und sei er daher der Meinung gewesen, daß alles in Ordnung sei. Er hätte sonst eine gültige Genehmigung vorgelegt, zumal er mehrere Exemplare mitbekommen habe. Die angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse treffen nicht zu, zumal das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bei 3.300 DM liege und er für zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren unterhaltspflichtig sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige 8. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Weil der Sachverhalt vom Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten wurde und lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und im übrigen die Herabsetzung der Strafe beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). Im übrigen wird festgehalten, daß der Sachverhalt schon von der belangten Behörde einwandfrei festgestellt und auch dem Straferkenntnis zugrundegelegt wurde. Es waren keine weiteren Erhebungen durchzuführen und auch keine Beweise aufzunehmen. Danach steht - wie schon die belangte Behörde zugrundegelegt hat - fest, daß der Bw am 10.4.1996 um 16.20 Uhr eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Österreich zum Zollamt Suben durchgeführt hat und bei der Ausgangsabfertigung eine nur für das Jahr 1995 gültige Güterbeförderungsbewilligung vorgewiesen hat. Erst aufgrund der Beanstandung wurde eine gültige Genehmigung beigebracht und daher dann die Weiterfahrt gestattet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995, sind die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.2 sowie ... bei jeder Fahrt mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen, auf Verlangen vorzuweisen. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes ... nicht einhält. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

Im Grunde dieser Bestimmungen hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig den objektiven Tatbestand als erfüllt beurteilt, zumal der Bw eine gültige Kontingenterlaubnis auf Verlangen (zunächst) nicht vorwies. Wenn der Bw sich nun darauf stützt, daß er nur aushilfsweise tätig war und mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraut gewesen sei, so kann ihn dies nicht entschuldigen bzw. dies einen schuldausschließenden Rechtsirrtum begründen. Vielmehr ist er zufolge der ständigen Rechtsprechung des VwGH angehalten, bei der Berufsausübung die die Berufsausübung betreffenden Vorschriften zu kennen und zu befolgen oder sich zumindest vor der Ausübung sich über die betreffenden Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Diese Sorgfaltspflicht hat der Bw - wie er im übrigen selbst zugibt - außer Acht gelassen und ist ihm dies daher als Verschulden, wenn auch nur als Fahrlässigkeit, anzulasten. Insbesondere aus dem Umstand, daß ihm mehrere Exemplare von seinem Arbeitgeber mitgegeben wurden, hätte es Erkundigungen darüber bedurft, welche nunmehr wofür gelten und vorzuweisen seien. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

4.2. Hinsichtlich der verhängten Strafe ist festzuhalten, daß nach der obzitierten Bestimmung eine Mindeststrafe von 20.000 S vorgesehen ist und über den Bw diese Mindeststrafe verhängt wurde. Die vom Bw vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Familienverhältnisse sind daher nicht geeignet, eine weitere Herabsetzung der Strafe zu bewirken. Gemäß § 20 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anführt, daß keine straferschwerenden Gründe vorliegen und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, so ist dem entgegenzuhalten, daß weder aus dem Aktenvorgang noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, daß der Bw eine Vorstrafe aufzuweisen hat. Weil keine Anhaltspunkte für eine Vorstrafe vorliegen, ist daher zugunsten des Bw dessen Unbescholtenheit anzunehmen. Weil straferschwerende Gründe nicht angeführt wurden und auch im Berufungsverfahren nicht hervorkamen und daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, und weil dem Bw auch zugutezuhalten war, daß er anläßlich der Einreise nicht beanstandet wurde und von der Gültigkeit der Genehmigung ausging, und andererseits aber auch eine gültige Genehmigung mitführte und dann nach der Beanstandung beibringen konnte, konnte im Sinne der Bestimmung des § 20 VStG mit einer Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden.

Weil im übrigen keine nachteiligen Folgen der Tat eingetreten sind bzw. zu erwarten waren, der Bw im übrigen dann dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist und die nunmehr verhängte Strafe ausreicht, um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten bzw. der spezialpräventive Gedanke insofern in den Hintergrund tritt, als der Bw im Güterfernverkehr in der Regel nicht beschäftigt ist, konnte mit der nunmehr festgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden. Entsprechend der Bestimmung des § 16 VStG war daher auch die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis herabzusetzen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigte sich daher der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 1.000 S, ds 10 % der verhängten Strafe. Weil der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde, war ein Verfahrenskostenbeitrag vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer

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