Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110072/12/Kl/Rd

Linz, 11.07.2000

VwSen-110072/12/Kl/Rd Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6.2.1997, VerkGe96-9-1-1996, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird nach § 45 Abs.1 Z3 iVm § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Begründung:

Gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche am 5.3.1997 bei der belangten Behörde einlangte. Damit begann gemäß § 51 Abs.7 VStG die 15monatige Entscheidungsfrist. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde ein Gesetzesprüfungsantrag vom 22.5.1998 beim VfGH eingebracht, welcher dort am 25.5.1998 einlangte. Mit Beschluss des VfGH vom 11.3.2000, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 8.6.2000, wurden sämtliche Anträge zurückgewiesen. Gemäß § 51 Abs.7 zweiter Satz VStG ist die Zeit des Verfahrens vor dem VfGH nicht in diese Frist einzurechnen. Es endete daher die 15monatige Entscheidungsfrist am 19.6.2000. Mit diesem Datum tritt gemäß § 51 Abs.7 erster Satz VStG das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Dies war bescheidmäßig festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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