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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110074/2/Kl/Rd

Linz, 23.04.1998

VwSen-110074/2/Kl/Rd Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.2.1997, VerkGe96-12-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 15 Abs.1 Z1 Betriebsordnung 1994 idF BGBl.Nr. 1028/1994 und § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.2.1997, VerkGe96-12-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG und § 15 der BO 1994 verhängt, weil er am 27.11.1996 um ca. 12.00 Uhr auf dem Güterweg S von H kommend Richtung Sch einen Schülertransport iSd § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (Kombi Renault V5 Allrad) durchgeführt und dabei als Lenker seinen Sohn A Raphael geb. 5.2.1971, der keinen Ausweis gemäß § 16 BO 1994 besitzt, verwendet hat. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, daß schon in der Begründung des Straferkenntnisses richtig ausgeführt wurde, daß der Bw zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat nicht zu Hause war. Dies gehe auch aus seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 23.1.1997 hervor. In seiner rechtlichen Unkenntnis vermeinte der Bw, daß ihm auch mangels Verschulden die Verletzung des § 15 der BO 1994 nicht vorgeworfen werden kann. Er habe nicht gewußt, daß der eingeteilte Fahrer plötzlich krank geworden ist, seine Schwester mit dem zweiten Schulbus fährt und weiters ein Lenker mit dem Rettungsauto habe fahren müssen. Der Bw hat seinen Sohn nicht beauftragt, den gegenständlichen Schülertransport durchzuführen. Vielmehr wurde dieser Schülertransport von seinem Sohn in Unwissenheit, daß man einen Ausweis nach der BO 1994 zum Schülertransport besitzen müsse, eigenmächtig durchgeführt. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Höhe der Strafe bekämpft, weil sie in keinem Verhältnis mit dem Unrecht der Verwaltungsübertretung steht. Vorsichtshalber werde auch die Herabsetzung auf die Mindeststrafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung durch den Bw nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Fest steht, daß der Bw seit 1982 im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe mit drei Personenkraftwagen auf dem Standort U, seit 25.1.1991 auf dem Standort L, ist. Am 13.6.1995 hat der Sohn des Bw Raphael A einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 15 Abs.1 Z1 BO 1994 zur Durchführung von Schülertransporten bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gestellt und es wurde dieser Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen zurückgezogen.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch der niederschriftlichen Einvernahme am 24.2.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, steht fest und wurde auch in der Berufung nicht bestritten, daß der Sohn des Bw am 27.11.1996 um ca. 11.00 Uhr auf dem Güterweg S von H kommend Richtung Sch den PKW gelenkt hat, damit für einen Schülertransport verwendet wurde, obwohl er keinen Ausweis für Schülertransporte gemäß § 16 BO 1994 besitzt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 - GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Gemäß § 15 Abs.1 Z1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 idF BGBl.Nr. 1028/1994, dürfen bei Schülertransporten iSd § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Kraftfahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 16 Abs.1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen.

5.2. Es steht unbestritten fest, daß am 27.11.1996 um ca. 12.00 Uhr mit dem PKW ein Schülertransport durchgeführt wurde, daß der PKW vom Sohn des Bw Raphael A gelenkt wurde, und daß der Sohn keinen Ausweis nach der BO 1994 für Schülertransporte besitzt, zumal ein Antrag auf Ausstellung eines Schülertransportausweises von ihm zurückgezogen wurde. Er wurde daher ohne den erforderlichen Ausweis für einen Schülertransport verwendet. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG iVm § 15 Abs.1 Z1 BO 1994 erfüllt.

5.3. Wenn hingegen in der Berufung ausgeführt wird, daß ein Fahrer plötzlich krank geworden sei, die Schwester des Bw mit einem zweiten Bus gefahren sei und weiters ein Lenker mit einem Rettungsauto habe fahren müssen, der Bw selbst mit seiner Gattin aber nicht zu Hause war und von diesen Vorfällen nichts wußte, so kann der Bw damit mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn nicht der Beschuldigte glaubhaft machen kann, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Es hat nämlich jeder die seine Berufsausübung betreffenden Vorschriften zu kennen und zu befolgen. Danach hätte der Bw wissen müssen, daß er nur Lenker im Besitz eines Schülertransportausweises für solche Transporte im Rahmen seines Mietwagengewerbes verwenden darf. Im Rahmen seiner Gewerbeausübung ist er aber verpflichtet, für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift Sorge zu tragen, indem er alle Maßnahmen setzt, die aus gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Er hat daher Vorkehrungen zu treffen, die eine Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Wenn hingegen der Bw behauptet, daß er und seine Gattin am Tattag nicht anwesend waren und von den Unglücksumständen nicht erfuhren, dann hat er gerade damit seine Sorgfaltspflicht als Gewerbeinhaber verletzt und gerade dadurch eben keine Sorge getroffen, daß bei Erkrankung von Lenkern, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, nämlich die Beistellung und Verwendung eines Ersatzlenkers mit Schülertransportausweis, eingehalten werden. Dies ist ihm als Verschulden anzulasten, insbesondere deshalb, weil er keine Maßnahmen getroffen hat, daß sein Sohn ohne den erforderlichen Ausweis keine Schülertransporte vornimmt. Die weiteren Berufungsausführungen, daß der Sohn des Bw nicht gewußt habe, daß er einen Schülertransportausweis brauche, entspricht einerseits nicht den Tatsachen, zumal aktenkundig durch den Sohn im Jahr 1995 die Ausstellung eines Schülertransportausweises bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beantragt wurde, diesem Antrag aber von der Behörde nicht entsprochen wurde. Daß der Bw seinen Sohn nicht wissentlich mit dem Transport beauftragt hat, wurde weder von der belangten Behörde behauptet, und es ist auch für eine Strafbarkeit nach der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung Wissentlichkeit und Vorsatz nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt wurde, genügt für die Strafbarkeit eine Sorgfaltsverletzung, also Fahrlässigkeit.

5.4. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG auf alle Umstände Bedacht genommen. Insbesondere konnte sie in Ermangelung von Vorstrafen keine Unbescholtenheit als Milderungsgrund werten. Auch erschwerende Umstände kamen nicht hervor und wurden nicht gewertet. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legte die belangte Behörde die Angaben des Bw zugrunde. Die verhängte Geldstrafe ist daher sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und tat- und schuldangemessen festgesetzt worden. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe bis zu 100.000 S vorgesehen ist und daher die tatsächlich verhängte Strafe in der Höhe von 1.000 S als sehr milde anzusehen ist. Diese tatsächlich verhängte Strafe ist auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und nicht als überhöht anzusehen. Im übrigen ist sie auch erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist daher aus Präventivgründen nicht gerechtfertigt. Entgegen den Berufungsausführungen ist aber eine Mindeststrafe für eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG nicht vorgesehen.

Die Richtigstellung im Spruch ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

6. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat festzusetzen (§ 64 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: kein Ersatzfahrer, Verschulden, keine Entlastung

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