Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280103/32/Schi/Ka

Linz, 14.11.1995

VwSen-280103/32/Schi/Ka Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dr. W, vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Mai 1992, VerkGe96-8-1994, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. Juli 1995 und am 6.11.1995 sowie Verkündung am 6.11.1995, zu Recht erkannt:

I:a) Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch nach dem Wort "Gelegenheitsbusverkehr" der Ausdruck "eingesetzten Lenker" einzufügen ist, bestätigt.

b) Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird die Berufung ebenfalls abgewiesen, jedoch hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als diese auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

c) Der Antrag auf Absehen von der Strafe wird hingegen abgewiesen.

II: Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers vor der Erstbehörde bleibt daher unverändert (300 S); ein Kosten beitrag zum Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hingegen entfällt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: a) -c) § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, idF BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d, 51e Abs.1, 51g und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; Zu II: §§ 64 Abs.1, Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 22.5.1995, VerkGe96-8-1994, den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt, da bei einer am 29.7.1994 in der Betriebsstätte in einem Organ des Arbeitsinspektorates auf sein Verlangen, Arbeitsaufzeichnungen der (Lenker) im Gelegenheitsbusverkehr vorzuweisen, mitgeteilt wurde, daß Dr. auf Urlaub gewesen wäre und keine andere Person Zugang zu den Schaublättern hätte, sohin eine Überprüfung der Schaublätter nicht möglich war. Er habe dadurch § 4 Abs.5 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.b Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl.Nr.27/1993 verletzt; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.b ArbIG verhängt. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Verfahrenskostenbeitrag von 300 S zu bezahlen.

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 2.6.1995, in welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis möge im Sinne einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens abgeändert werden, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw die verhängte Strafe durch Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe zu mildern bzw die Strafe gemäß § 21 VStG in eine Verwarnung umzuwandeln.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bw am 29.7.1994 (Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat) urlaubsbedingt abwesend gewesen sei; er habe jedoch vor Antritt des Urlaubes sämtliche Vorkehrungen im Sinne des § 4 Abs.5 ArbIG getroffen. Konkret sei Frau R mit der Verwaltung der Fahrtenschreiber Schaublätter beauftragt gewesen. Beim Eintreffen des Arbeitsinspektors sei dieser von Frau G an den Leiter der Personalabteilung, J, verwiesen worden.

Dabei sei es offensichtlich zu einem Mißverständnis gekommen, weil T vorgeschlagen habe, die Inspektion aus fachlichen Gründen zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen und er den Eindruck hatte, der Arbeitsinspektor habe diesem Vorschlag konkludent zugestimmt. Zum Kontrollzeitpunkt sei außerdem Frau R auf Urlaub gewesen; sie wäre jedoch jederzeit erreichbar gewesen und habe dies auch bei ihren Mitarbeitern deponiert. J hätte dem Arbeitsinspektor sehr wohl eine Besichtigung ermöglicht, wenn er dies verlangt hätte. Dieses Mißverständnis könne dem Berufungswerber nicht angelastet werden.

Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vertritt der Bw die Ansicht, daß es nicht erforderlich sei, daß bei Abwesenheit des Arbeitgebers ein Arbeitnehmer jederzeit anwesend zu sein habe. Dies könne auch dem § 4 Abs.4 ArbIG nicht so entnommen werden bzw nicht so ausgelegt werden. Eine derartige Gesetzesauslegung wäre aus betriebswirtschaftlichen Gründen unmöglich und auch aus rechtspolitischen Erwägungen unhaltbar, wobei sich geradezu die Vision vom totalitären Überwachungsstaat aufdränge, welche in die kleinsten Teilbereiche des täglichen Lebens eingreife.

In eventu wird auch das Strafausmaß bekämpft, wobei auch auf das unangemessene Verhältnis der Ersatzarreststrafe hingewiesen wird. Ferner habe die Erstbehörde keine Milderungsgründe angenommen, welche jedenfalls bei seinem untadeligen Lebenswandel und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit vorlägen. Schließlich habe die belangte Behörde unter Verletzung des § 19 VStG keinerlei Strafzumessungsgründe erwogen und die Einkommens-, Familienund Vermögensverhältnisse des Bw nicht berücksichtigt.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu VerkGe96-8-1994, sowie im Wege der Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 26. Juli 1995 und am 6. November 1995 in Gmunden, zu der als Partei der Berufungswerber bzw dessen Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde und das AI für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck geladen wurden; weiters wurden Ing. V (AI für den 18. Aufsichtsbezirk), J, M, Prokurist B und R als Zeugen geladen und bei der 1.

Verhandlung am 26.7.1995 einvernommen.

3.1. Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung bzw der Aussagen der Zeugen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs1 VStG für die Fa. S in Gmunden zur Vertretung nach außen verantwortlich. Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften lag nicht vor bzw. wurde gemäß § 23 Abs.1 ArbIG 1993 keine derartige Bestellung dem Arbeitsinspektorat im Hinblick auf den Tatzeitpunkt gemeldet.

Am 29.7.1994 sollte durch den Zeugen Ing. V vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck eine Überprüfung in der Fa.

S in G durchgeführt werden. Ziel der Überprüfung wäre gewesen, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen (Schaublätter) der Lenker im Gelegenheitsbusverkehr überprüft werden sollten.

Zur Kontrollzeit am 29.7.1994 befand sich der Bw wegen Urlaubes nicht im Büro bzw am Sitz der Fa. S V in G. Der Arbeitsinspektor wurde bei seinem Eintreffen in der Firma von der Zeugin M, die dort als Telefonistin und Auskunftsperson beschäftigt ist, zum Leiter des Personalbüros, Herrn T, verwiesen. Der Zeuge J T ist als Personalchef nicht für den operativen Teil des Geschäftes und somit auch nicht für die Ermöglichung der gegenständlichen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat innerbetrieblich zuständig. Er hat deshalb telefonisch Kontakt mit der Abteilung des Berufungswerbers aufgenommen und es ist ihm mitgeteilt worden, daß der Geschäftsführer Dr. nicht im Hause sei. Der Personalchef J hat aus dem Grund, weil ihm für die Ermöglichung der Durchführung der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat die innerbetriebliche Zuständigkeit fehlte dem Arbeitsinspektor gesprächsweise vorgeschlagen, zu einem anderen Zeitpunkt zu kontrollieren; letztlich verließ der Arbeitsinspektor - da er einer Terminverlegung nicht zustimmen konnte - unter Hinweis auf die (strafrechtlichen) Konsequenzen die Firma.

Der Bw hatte seine Vertretung für den Urlaub so geregelt, daß die Zeugin R den in Rede stehenden Bereich (Kontrolle von Schaublättern durch das Arbeitsinspektorat) abdecken sollte. Am 29.7.1994, sohin dem Tag der Kontrolle, war allerdings Frau R ebenfalls auf Urlaub. Es befand sich jedoch Herr D im Büro, der ebenfalls dem Arbeitsinspektor die Kontrolle ermöglichen hätte können. Allerdings ist bis zu diesem kein derartiges Ansinnen durchgedrungen. Denn Herr D hätte ebenfalls Zugang zu den Fahrtenschreiberblättern gehabt.

Dies geht aus den im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie der Beschuldigtenvernehmung anläßlich der mündlichen Verhandlung am 26.7.1995 hervor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.5 ArbIG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.

Gemäß § 4 Abs.7 ArbIG steht es dem Arbeitgeber und der nach Abs.5 beauftragten Person frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorganes sind sie verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen. Stehen einer Teilnahme des Arbeitgebers wichtige Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber eine ausreichend informierte Person beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz ArbIG sind Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 6 ArbIG beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 23 Abs.1 ArbIG wird die Bestellung vom verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und Abs.3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs.2 VStG.

Nach § 24 Abs.1 ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 4 Abs.5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt (lit.b); entgegen § 4 Abs.7 letzter Satz nicht dafür sorgt, daß die mit seiner Vertretung beauftragte Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt (lit.c).

4.2. Zur Zuständigkeit:

4.2.1. Zur Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk zur Kontrolle ist zu bemerken, daß dem Einwand, daß im vorliegenden Fall lediglich das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (VAI) zur Kontrolle zuständig gewesen wäre, kein Erfolg beschieden sein kann, da dem VAI lediglich hinsichtlich der Privatbahnen der Atterseeschiffahrt eine Zuständigkeit zukommt. Da aber die verfahrensgegenständliche S mit Sitz in G ua auch ein Autobusunternehmen mit Standort in G betreibt, war diesbezüglich sehr wohl das Arbeitsinspektorat für den 18.

Aufsichtsbezirk zur Kontrolle zuständig. Da der Berufungswerber diese Unzuständigkeitseinrede erst im Zuge der Verhandlung vorgebracht und diesbezüglich keine Beweismittel (trotz ausdrücklichem Hinweis in der Ladung) vorgelegt hat, wurde ihm am Schluß der (ersten) Verhandlung am 26.7.1995 eine Nachfrist bis 6.9.1995 gewährt, um entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 11.10.1995 nachträglich vorgelegten Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Wien, Arbeitsinspektorat, betreffend Besichtigung von Anlagen des Autobusbetriebes der Fa. S handelt, waren nicht geeignet, den diesbezüglichen Einwand des Berufungswerbers zu untermauern.

4.2.2. Weiterhin umfaßt der Geltungsbereich gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen iSd Eisenbahngesetzes 1957, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt (Abs.2 lit.a).

Desweiteren umfaßt der Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die gegenständliche S mit Standort G zufolge des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Dezember 1989, Zl.

VerkGe-4683/5-1989/Hi eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz erhalten hat und zwar für den Betrieb von fünf Omnibussen. Dieser Gewerbebetrieb ist aber ausdrücklich im § 1 Abs.2 lit.a VAIG 1994 von der Zuständigkeit des Verkehrsarbeitsinspektorates ausgenommen.

Dieser Gewerbebetrieb fällt daher eindeutig in die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für den 18.

Aufsichtsbezirk. Weiters besitzt die ggst. Fa. S lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 13.11.1990 mit Standort ein Reisebürogewerbe gemäß § 208(1) GewO 1973, was aber hier nicht weiter von Bedeutung ist. Von einer die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates ausschließenden alleinigen Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz kann daher im Hinblick auf die oben angeführte Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz keine Rede sein. Ebenso ins Leere geht daher die eingewendete Unzuständigkeit zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die BH Gmunden.

4.3. Zur Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit:

4.3.1. Der Bw vertritt die Meinung, daß dem obzitierten § 4 Abs.5 ArbIG nicht entnommen werden kann, daß bei Abwesenheit des Arbeitgebers jederzeit ein Arbeitnehmer anwesend sein muß, der dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht etc. Er interpretiert § 4 Abs.5 ArbIG in der Weise, daß der Arbeitgeber im Falle seiner Abwesenheit (nur) dafür zu sorgen hat, daß, sofern ein Arbeitnehmer anwesend ist, dieser dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht.

4.3.2. Dazu ist festzustellen, daß es im gegenständlichen Fall primär nicht um die Besichtigung des Betriebes, sondern lediglich um die Einschau in die Arbeitsaufzeichnungen im Gelegenheitsbusverkehr geht bzw um die Überprüfung der diesbezüglichen Schaublätter.

4.3.3. Auch die oben zitierte Interpretation des § 4 Abs.5 ArbIG durch den Bw ist einerseits unhaltbar und andererseits bringt sie für den Bw überhaupt nichts: denn daß zur Kontrollzeit nicht nur ein sondern mehrere Arbeitnehmer anwesend gewesen sind, hat sich eindeutig aus dem Beweisverfahren ergeben und hat auch der Bw nie bestritten.

Somit hätte er im Sinne des § 4 Abs.5 ArbIG dafür sorgen müssen, daß bei seiner Abwesenheit eine dort anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan Einsicht in Unterlagen gewährt.

4.3.4. Denn dem Arbeitgeber ist es freigestellt, wen er mit der Aufgabe, dem Arbeitsinspektor die Besichtigung zu ermöglichen, betraut. Es kann sowohl eine generelle Beauftragung einer bestimmten Person erfolgen (insbesondere wenn der Arbeitgeber nur selten in der Betriebsstätte anwesend ist) als auch jeweils im Einzelfall eine bestimmte Person beauftragt werden. Nicht erforderlich ist, daß diese Person für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Für eine wirksame Kontrolle ist nicht nur erforderlich, daß diese in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, sondern auch daß sie die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in Unterlagen gewährt. Durch die im Gesetz vorgesehene Regelung soll vermieden werden, daß die in der Betriebsstätte anwesenden Personen zwar dem Arbeitsinspektionsorgan Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten ermöglichen, ihm aber die Einsichtnahme in die in der Betriebsstätte vorhandenen Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, verweigern.

4.4. Insofern der Bw mit seinem Einwand vom "totalitären Überwachungsstaat" auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs.5 ArbIG anspielt, ist auf die die EMRK-Beschwerde Nr. 22.287/93 zu verweisen. In der diesbezüglichen Zuständigkeitsentscheidung vom 1.12.1993, Zl.94/1/06-Ko, hat die europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg die Beschwerde im Hinblick auf Art.8 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, als unzulässig erklärt. Die Inspektion des Firmengeländes durch Beamte des Arbeitsinspektorates (Graz) kann grundsätzlich als Eingriff in die Rechte gemäß Art.8 Abs.1 EMRK angesehen werden. Ein derartiger Eingriff bedarf gemäß Abs.2 der Art.8 EMRK einer Rechtfertigung. Im gegenständlichen Fall hat die Kommission den generellen Charakter der Routineüberprüfungen im Bereich der betrieblichen Sicherheit und die begrenzten Befugnisse des Beamten des Arbeitsinspektorates, Betriebsstätten zu betreten und zu untersuchen, einerseits, und die Notwendigkeit, die betriebliche Sicherheit zu gewährleisten sowie die Interessen der Arbeitnehmer andererseits abgewogen und sieht kein Anzeichen dafür, daß die in Beschwerde gezogene Eingriffshandlung im Lichte der angestrebten legitimen Ziele des Art.8 Abs.2 EMRK unangemessen gewesen wäre. Aus diesem Grund hat auch der O.ö. Verwaltungssenat eine Anfechtung des § 4 Abs.5 ArbIG 1993 gemäß Art.89 iVm § 129a Abs.3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit nicht in Erwägung gezogen. Die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat war daher gegeben.

5. Zum Verschulden:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

5.2. Im Sinne des § 4 Abs.5 und Abs.7 ArbIG hätte der Bw daher im Hinblick auf seine Abwesenheit auch dafür Vorsorge treffen müssen, daß für eine allfällige Verhinderung, zB wegen Krankheit, Urlaub etc der Zeugin R eine entsprechende Vorsorgemaßnahme dahingehend getroffen wird, daß eine weitere (andere) anwesende Person dem Arbeitsinspektor die erforderlichen Auskünfte erteilt bzw Einsicht in Unterlagen gewährt, bzw daß das innerbetriebliche Informationssystem so organisiert wird, daß derartige Kontrollen durchgeführt werden können. Hier ist noch darauf zu verweisen, daß der Bw die diesbezügliche "Panne" in der Organisation hinsichtlich der Information über Zuständigkeiten und Befugnisse der Bediensteten selbst in der Verhandlung eingestanden hat. Insofern hat der Bw nicht i.S. des § 4 Abs.5 ArbIG die - bei einem größeren Betrieb wie dem gegenständlichen sicher schwierigere erforderliche Sorgfalt aufgewendet, um sicherzustellen, daß die Kontrolle auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann.

6. Zum Antrag des Absehens von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG 6.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

6.2. Im Gegensatz zur Meinung des Bw ist der O.ö.

Verwaltungssenat der Ansicht, daß die in der Berufung für das behauptete Vorliegen lediglich geringfügigen Verschuldens geltend gemachten Gründe nicht geeignet sind, eine derartige Annahme zu rechtfertigen.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Obgleich die belangte Behörde dies nicht ausdrücklich dartut, bewertet sie im Zuge ihres Strafbemessungsverfahrens den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG strafbemessend doch als sehr erheblich. Dabei ist noch in der Bewertung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat mit einzubeziehen, daß die Gesetzesübertretung sonst nachteilige Folgen (zB Verletzungen von Arbeitnehmern) nicht nach sich gezogen hat. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im Sinne der obigen Sachverhaltsfeststellungen - der Bw zwar grundsätzlich für den Fall seiner Abwesenheit entsprechend Vorsorge getroffen hat, daß er allerdings den diesbezüglichen Gesetzesauftrag nicht bis zur letzten Konsequenz insofern erfüllt hat, als die innerbetriebliche Kommunikation so weit hätte funktionieren müssen, daß dem Arbeitsinspektor letztlich doch die Kontrolle der Fahrtenschreiberschaublätter ermöglicht worden wäre.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sowie auf das Verschulden des BW war unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Strafrahmen des § 24 Abs. 1 ArbIG von 500 S bis zu 50.000 S reicht und somit die verhängte Strafe sich noch im unteren Bereich dieses Strafrahmens befindet, die verhängte Geldstrafe angemessen.

Eine Reduktion der Geldstrafe war nicht möglich, weil der Bw entgegen seinem Vorbringen nicht strafrechtlich unbescholten ist, sondern laut den im Akt erliegenden Vorstrafen doch einige Übertretungen nach dem AZG und der GewO aufscheinen, die zwar nicht einschlägig sind und somit nicht als erschwerend zu gelten haben, jedoch auch dem Bw die Rechtswohltat der bisherigen Unbescholtenheit nehmen.

Hinsichtlich der Vorgaben des § 19 VStG hat der Bw den von der belangten Behörde im Schätzungsweg angenommenen allseitigen Verhältnissen nichts entgegengebracht; aus diesem Grund war von den angenommenen Verhältnissen auszugehen.

8. Gemäß § 16 Abs.2 VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen, um das Verhältnis zwischen ihr und der herabgesetzten Geldstrafe entsprechend zu wahren. Die Spruchergänzung mußte aus grammatikalisch-logischen Gründen durchgeführt werden.

9. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum