Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110091/2/Kl/Rd

Linz, 20.01.2000

VwSen-110091/2/Kl/Rd Linz, am 20. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Robert D, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.10.1998, VerkGe96-36-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I. Nr. 17/1998 iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 5 Abs.4 Satz 3 VO (EWG) Nr. 881/92".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.10.1998, VerkGe96-36-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z3 und 9 Abs.1 GütbefG 1995 iVm Art.2 und 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er am 3.9.1998 als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen, der von der Spedition R in A, als Mietfahrzeug eingesetzt worden ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (17 Container CAB-Carbid) von T, Deutschland, über den Grenzübergang Suben am Inn, nach Linz durchgeführt hat, ohne dass er den Aufsichtsorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze bei der Rückfahrt am 3.9.1998 um 11.30 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben auf der Innkreisautobahn A8 in Suben auf deren Verlangen eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorgewiesen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gemeinschaftslizenz vorliege und es wurde eine Kopie der Lizenz der Berufung angeschlossen. Der Bw führte aus, dass im Regelfall ein firmeneigenes Fahrzeug gelenkt werde, wobei die diesbezügliche Gemeinschaftslizenz ständig im Auto mitgeführt werde. Gegenständlich handelte es sich um ein Mietfahrzeug und der Bw habe darauf vertraut, dass die Angestellten der Firma die Firmenlizenz in das Mietfahrzeug übertragen hätten. Die versäumte persönliche Nachschau rechtfertige eine Geldstrafe von 10.000 S nicht. Die Behörde hätte mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorgehen müssen. Der Bw sei unbescholten, die Straftat gering und die Milderungsgründe übersteigen die Erschwerungsgründe. Es hätte daher auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden müssen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, kann gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zit. VO unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. VO händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der VO wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art. 15 der VO ist diese VO in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Aufgrund des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht einwandfrei hervor, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch den Bw als Lenker eines LKW mit deutschem Kennzeichen durchgeführt wurde und die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt und daher nicht auf Verlangen vorgewiesen wurde. Der Sachverhalt wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Es wurde daher der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn jedoch der Bw anführt, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe und irrtümlich die Gemeinschaftslizenz nicht in dieses Fahrzeug gelegt wurde, und daher kein Verschulden oder nur geringfügiges Verschulden vorliege, so ist dem Bw entgegenzuhalten, dass er vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere zu kontrollieren bzw einzufordern habe. Die mangelnde Nachschau und Kontrolle ist hingegen eine Sorgfaltsverletzung, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet. Es ist daher dem Bw eine Entlastung iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen. Die Tat wurde auch schuldhaft begangen.

4.3. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde stellt aber die Gemeinschaftslizenz weder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.2 noch eine Bescheinigung aufgrund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft dar. Es ist daher für das Mitführen und Vorweisen nicht der § 9 Abs.1 GütbefG anzuwenden, sondern ergeben sich diese Pflichten unmittelbar aus der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (vgl. Art. 15 der zit. VO). Es wurde daher eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union verletzt. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG dar. Es war daher eine entsprechende Berichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG vorzunehmen.

4.4. Zur Anfechtung der Höhe der Geldstrafe ist auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG unterliegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG einer Mindeststrafe von 20.000 S. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen und unter den Milderungsgründen - wie vom Bw vorgebracht - bereits die Unbescholtenheit, mangelnde Beanstandung bei der Einreise sowie das Vorhandensein der Gemeinschaftslizenz strafmildernd gewertet. Wie in der Berufung vorgebracht wurde, hat sie auch ein Überwiegen der Milderungsgründe ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und daher in Anwendung des § 20 VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch gemacht, indem die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten wurde. Dies ergibt somit eine Geldstrafe von 10.000 S, welche auch tatsächlich verhängt wurde. Eine weitere Strafmilderung ist im Verwaltungsstrafgesetz hingegen nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde hat auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG, nämlich Unrechtsgehalt der Tat, Schwere der Folgen, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Bw Bedacht genommen.

Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Wenn dagegen in der Berufung weiter geltend gemacht wird, dass das Verschulden des Bw nur geringfügig sei und daher von der Strafe abgesehen werden könnte und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Voraussetzungen müssen daher kumulativ vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Bw genau jenes Unrecht gesetzt, das unter die - durch eine Mindeststrafe von 20.000 S - hohe Strafdrohung gestellt wurde. Durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt hat er genau jenen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt. Mangels schon einer Voraussetzung war daher vom § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Sorgfaltspflicht des Lenkers, kein geringfügiges Verschulden

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum