Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110102/2/Kl/Rd

Linz, 04.04.2000

VwSen-110102/2/Kl/Rd Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Jaroslav V, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.1999, VerkGe96-92-1998-Len, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.1999, VerkGe96-92-1998-Len, wurde die am 12.11.1998 eingehobene vorläufige Sicherheit von 19.990 S (gemeint wohl 20.000 S) gemäß §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt, weil der Betroffene am 8.11.1998 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt hat, ohne dass eine Bewilligung des BM für Wissenschaft und Verkehr vorlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Wohnsitzes im Ausland (Tschechien) und des Umstandes, dass kein Abkommen über die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen besteht, sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Weitere Ermittlungen waren von der Behörde nicht durchzuführen. Es war daher die vorläufige Sicherheit für verfallen zu erklären.

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das angeführte Fahrzeug dem Bw gehöre und der Firma P vermietet wurde, welche Firma Genehmigungen für Österreich, Italien und Deutschland besitzt. Ein Mietvertrag sei vorgelegt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Der angefochtene Verfallsbescheid wurde laut aktenkundigem Zustellnachweis am 29.1.1999 vom Bw persönlich übernommen. Damit ist die Zustellung wirksam. Gemäß der obzitierten Bestimmung begann daher ab diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Berufungsfrist zu laufen und endete damit am 14.2.1999. Die gegenständliche Berufung wurde aber laut ausgewiesenem Poststempel des Aufgabepostamtes am 18.2.1999 zur Post gegeben. Die Berufung war daher verspätet.

Weil es sich aber im Sinn des § 33 Abs.4 AVG um eine nicht verlängerbare Frist handelt, konnte eine Fristverlängerung nicht genehmigt werden. Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Abschließend wird angemerkt, dass die Unzulässigkeit oder Verspätung einer Berufung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zugänglich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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