Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110103/14/Kl/Rd

Linz, 11.04.2000

VwSen-110103/14/Kl/Rd Linz, am 11. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Andreas G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-60-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 und 51 VStG.

Begründung:

Gegen den Bw wurde mit dem obzit. Straferkenntnis eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 6.11.1998 um 13.40 Uhr eine näher bezeichnete gewerbsmäßige Güterbeförderung im Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welche Ökopunke benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne Ökopunkte zu entrichten.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Am 10. April 2000 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten im Wege der Telekopie eine Verständigung des Güterbeförderungsunternehmens Georg M, für welches der gegenständliche Straßengütertransitverkehr durchgeführt wurde, bekannt gegeben, wonach der Beschuldigte am 25.3.2000 verstorben ist. Dies stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

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