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VwSen-110107/2/Kl/Rd

Linz, 09.03.2000

VwSen-110107/2/Kl/Rd Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Josef W, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.3.1999, MA2-VerkR-608-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm §§ 6 Abs.1 und 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.3.1999, MA2-VerkR-608-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG sowie § 1 Abs.1 LKW-Tafel-Verordnung verhängt und ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Von Organen des LGK für , VAASt Seewalchen, wurde am 23.9.1998, um 21.00 Uhr auf der A1, bei km 212,200 im Gemeindegebiet Laakirchen, in Fahrtrichtung Salzburg fahrend, der LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Zulassungsbesitzer ist die Fa. P, GüterbeförderungsgesmbH in W (Fahrer M).

Dabei wurde festgestellt, dass die entsprechende Kennzeichentafel am LKW fehlte. Dies stellt eine Übertretung des GütbefG und der LKW-Tafel-Verordnung dar, weil die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechter Außenseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das bzw die KFZ-Kennzeichen ersichtlich sind."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort eine Kontrolle stattgefunden hat und dabei die Kennzeichentafel am LKW gefehlt hat. Die Kennzeichentafel habe sich aber zu Beginn der Fahrt noch am LKW befunden und sei während des Verkehrsgeschehens verloren gegangen. Es liege daher kein Verschulden vor. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Gemäß § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, müssen die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein.

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

Z2. § 6 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2 hat die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel daran besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Dem § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es hat daher der Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (lit.b) erforderlich sind, zu enthalten.

Diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Tatvorwurf nicht.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach den obzitierten Bestimmungen ist, dass es sich um "zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten KFZ", also um auf Konzessionsinhaber zugelassene KFZ, die der Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung dienen, handelt.

Dem Tatvorwurf im Straferkenntnis ist aber nicht zu entnehmen, dass das mit Kennzeichen angeführte KFZ der Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern diente, also der Ausübung des GütbefG durch den Zulassungsbesitzer, der Inhaber der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist. Vielmehr geht eine entsprechende Konzession und der Konzessionsinhaber dezidiert aus dem Vorwurf gar nicht hervor. Darüber hinaus ist dem Spruch des Straferkenntnisses auch nicht zu entnehmen, in welcher Eigenschaft der Bw zur Verantwortung gezogen wird. Es wäre daher erforderlich gewesen, dass er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P Güterbeförderungs GesmbH, welche Konzessionsinhaber zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, zur Verantwortung gezogen wird.

4.3. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.1.1999 als erste Verfolgungshandlung noch das angefochtene Straferkenntnis, welches ebenfalls noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, enthalten aber eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG standhaltende Konkretisierung der Tat. Es war daher eine Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht mehr möglich.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatumschreibung, gewerbliche Güterbeförderung, wesentliches Tatbestandselement

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