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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110109/2/Kl/Rd

Linz, 16.06.2000

VwSen-110109/2/Kl/Rd Linz, am 16. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 18.3.1999, VerkGe96-81-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.3.1999, VerkGe96-81-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 13.11.1998 um 19.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: H GmbH), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Bratislava, Slowakei; Zielpunkt Kassel, Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt (Deklaration: Ökopunktebefreite Fahrt), dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin auf die Rechtfertigung im Verfahren erster Instanz verwiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Oö. Verwaltungssenates zu entscheiden.

Weil in der Berufung nur die rechtliche Beurteilung angefochten und eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt wurde, konnte eine Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen.

4. Im Verwaltungsstrafakt erster Instanz ist aktenkundig ein Frachtbrief für eine gewerbliche Güterbeförderung von Bratislava nach Kassel. Laut COP-Dokument sind 6 Ökopunkte zu entrichten. Aus dem Kontrollzertifikat, erstellt am 13.11.1998 um 19.04 Uhr anlässlich der Betretung geht hervor, dass als letzter Kommunikationsort die Einfahrt in Berg am 13.11.1998 um 11.25 Uhr registriert ist, wobei bei der Einfahrt kein Transit deklariert wurde (Deklaration: Ökopunktebefreite Fahrt). Zum Zeitpunkt der Betretung war eine Transitdeklaration gegeben.

Der von der Behörde erster Instanz eingeholte Auszug des Zentralcomputers weist ebenfalls eine Einfahrt in Berg am 13.11.1998 um 11.25 Uhr ökopunktefrei aus. Es wurden keine Ökopunkte abgebucht. Außerdem ist ersichtlich, dass noch Ökopunkte am Konto des Unternehmens vorhanden waren. Die vom Bw beigebrachte Bestätigung des Bundesamtes für Güterverkehr München weist ebenfalls für das Kraftfahrzeug mit der Registriernummer (dies ist das tatgegenständliche Fahrzeug) für den 13.11.1998 keine Entrichtung der Ökopunkte auf.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreich ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Aufgrund der Unterlagen im Akt erster Instanz steht fest, dass die letzte Kommunikation bei der Einfahrt in Berg am 13.11.1998 um 11.25 Uhr stattgefunden hat, wobei das ecotag auf eine bilaterale Fahrt (grünes Licht) gestellt war, also eine Transitdeklaration nicht erstattet wurde. Es wurden daher keine Ökopunkte abgebucht. Es hat daher der Bw - wie bei seiner Betretung in Suben festgestellt wurde - eine Transitfahrt durch Österreich ohne die erforderliche Entrichtung von Ökopunkten durchgeführt. Er hat dabei den objektiven Straftatbestand verwirklicht.

Wenn er sich im Verfahren erster Instanz wie auch in der Berufung damit rechtfertigt, dass er "am Grenzübergang Berg auf ökopunktepflichtige Fahrt gestellt" war und anlässlich der Betretung das ecotag auf "rot" gestellt war, so kann dieses Vorbringen den Bw nicht entlasten, zumal es nicht auf die tatsächliche Einstellung zum Zeitpunkt der Tatbetretung ankommt - die Einstellung kann ja auch während der Fahrt geändert werden -, sondern lediglich auf die Deklaration bei der Einfahrt ins österreichische Bundesgebiet. Wie aber sowohl das bei der Betretung angefertigte Kontrollzertifikat und die Anfrage beim Zentralcomputer als auch die vom Bw vorgelegte Bestätigung ausweist, wurde bei der Einfahrt eine Transitdeklaration (rotes Licht) nicht gemacht und daher keine Ökopunkte abgebucht. Es war daher zum Zeitpunkt der Einreise das ecotag auf bilaterale Fahrt (grünes Licht) gestellt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Bedienung des ecotag zum Zeitpunkt der Einreise nicht erforderlich gewesen wäre, weil die "Normaleinstellung" des ecotag auf ökopunktepflichtig (rotes Licht) ist, und erst bei einer bilateralen Fahrt eine Betätigung durch Drücken des Knopfes und Umstellen auf grünes Licht erforderlich ist.

Es ist daher die belangte Behörde rechtsrichtig von einem strafbaren Tatbestand ausgegangen. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor und wurde dazu auch vom Bw nichts dargelegt und beigebracht.

Weil es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war Fahrlässigkeit anzunehmen und ist dem Bw eine Entlastung nicht gelungen, zumal entlastende Gründe nicht glaubhaft gemacht wurden.

Es war daher das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Dies gilt auch für die verhängte Geldstrafe. Diese stellt die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe dar. Sie ist aber erforderlich, um den Bw als Kraftwagenlenker vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch wurden die von der belangten Behörde im Straferkenntnis zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe in der Berufung nicht angefochten und wurden keine Milderungsgründe angegeben. Es war daher das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, gemäß § 64 VStG, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Ökopunkte, Deklaration, Verschulden

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