Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110111/3/Kl/Rd

Linz, 06.07.2000

VwSen-110111/3/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, vertreten durch S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.5.1999, VerkGe96-107-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.5.1999, VerkGe96-107-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 14.11.1998 um 8.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: F Transport), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt (Deklaration: Ökopunktefreie Fahrt), dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass kein Verschulden vorliege, weil der Umweltdatenträger "ecotag" vorschriftsgemäß montiert und bedient wurde. Der ecotag wurde auf Transitfahrt, daher auf rot, gestellt. Weil die Einstellung korrekt erfolgte, muss der Fehler am elektronischen System liegen und kann dieser Fehler nicht dem Fahrer zur Last gelegt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Im Verwaltungsakt ist ein Ausdruck des Zentralcomputers der Fa. K vorhanden, woraus ersichtlich ist, dass am 13.11.1998 das gegenständliche Fahrzeug noch 404 Punkte offen hatte. Am 13.11.1998 ist eine Einfahrt in Nickelsdorf als ökopunktefrei erfasst.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, dass der Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreich ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass als letzte Kommunikation die Einfahrt in Nickelsdorf am 13.11.1998 registriert ist, wofür keine Ökopunkte abgebucht wurden.

Wie aber der Bw in seinen Berufungsausführungen geltend macht und auch amtsbekannt ist, sind im Zeitraum November/Dezember 1998 im Rahmen der Einführung der elektronischen Abbuchung von Ökopunkten durch ecotag gerade am gegenständlichen Grenzübergang Nickelsdorf Schwierigkeiten mit der Ablesung des ecotag aufgetreten. So ist bekannt, dass ein ungenaues Befahren der entsprechenden Fahrspur zu keiner Abbuchung von Ökopunkten führt und auch durch Benützung anderer - nicht vorgesehener - Fahrspuren eine Abbuchung umgangen werden konnte. Es ist daher die Rechtfertigung des Bw schon anlässlich seiner Anhaltung, dass das ecotag funktioniere und er dieses bei der Einreise nach Österreich auf rot gestellt habe, nicht von der Hand zu weisen.

Weil technische Mängel am Grenzübergang Nickelsdorf amtsbekannt sind, können diese auch nicht zu Lasten des Bw verwendet werden. Auch standen noch genügend Ökopunkte zur Verwendung offen.

Der Bw hat daher Zweifel an seinem Verschulden glaubhaft gemacht und waren diese Zweifel geeignet, sein Verschulden auszuschließen. Es hat daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

ecotag, technische Mängel, kein Verschulden