Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110114/2/Kl/Rd

Linz, 06.07.2000

VwSen-110114/2/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.6.1999, VerkGe96-41-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht 726,73 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht 72,67 €); zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.6.1999, VerkGe96-41-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er am 1.4.1999 als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: T -Transport Logistik GmbH, D-77694 Kehl, Weststraße 30) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Fertighaus) von Mainburg, Deutschland, nach Korneuburg, Österreich, durchgeführt hat, ohne dass er anlässlich der Rückfahrt (Leerfahrt) bei einem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Fahrzeug am 1.4.1999 um 12.00 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben, auf der Innkreisautobahn A8 in Suben, eine auf den Namen des Transportunternehmens (T -Transport Logistik GmbH) ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Erkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass bis Ende 1998 der Bw bei der Firma K -Transport-Logistik GmbH als Fahrer beschäftigt war. Nach Konkurseröffnung wurde er von der Firma T -Transport Logistik GmbH, übernommen und wurden sämtliche Fahrzeuge der K -Transport-Logistik GmbH an die T -Transport Logistik GmbH vermietet. Seitens der Geschäftsleitung sei dem Fahrer mitgeteilt worden, dass beide Firmen nunmehr zusammengehören und praktisch ident seien und daher die auf K -Transport-Logistik GmbH ausgestellte EU-Lizenz nach wie vor Gültigkeit habe. Der Bw könne daher problemlos nach Österreich einreisen. Er habe sich auf die Aus- und Zusagen der Geschäftsleitung verlassen. Ansonsten liege ein nichtvorwerfbarer Verbotsirrtum vor. Weiters wurde ein Mietvertrag zwischen der K -Transport-Logistik GmbH und T -Transport Logistik GmbH, mit Wirksamkeit ab dem 11.1.1999 vorgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Weil in der Berufung im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, kann gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Die beantragte Beweisaufnahme (Einvernahme des Geschäftsführers der T Transport-Logistik GmbH) war hingegen nicht erforderlich, weil das diesbezügliche Vorbringen glaubhaft dargelegt wurde und daher der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie den Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art.15 der Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Aus dem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht einwandfrei hervor, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch den Bw als Lenker eines LKW mit deutschem Kennzeichen durchgeführt wurde und die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt wurde. Vielmehr wurde eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz Nr., ausgestellt vom Regierungspräsidium Tübingen am 25.6.1998, mitgeführt. Diese war aber für die K -Transport Logistik GmbH ausgestellt und nicht auf den Namen des Transportunternehmens, nämlich die T -Transport Logistik GmbH, das die Güterbeförderung tatsächlich durchgeführt hat. Dies wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Schon anlässlich der Betretung gab der Bw an, dass dies nicht seine Aufgabe sei. Es wurde daher der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsübertretung erwiesenermaßen erfüllt.

Im Hinblick auf das Verschulden wird in der Berufung aber darauf hingewiesen, dass aufgrund des vorgelegten Mietvertrages von der Geschäftsleitung dem Bw zugesichert wurde, dass die für die K -Transport Logistik GmbH ausgestellte Gemeinschaftslizenz auch für die Firma T -Transport Logistik GmbH Gültigkeit habe. Diesem Vorbringen ist insofern Rechnung zu tragen, als er sich über das Vorliegen der Gemeinschaftslizenz erkundigt hat bzw um die Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz der K -Transport Logistik GmbH erkundigt hatte und aufgrund der nicht gesetzeskonformen Aussagen der Geschäftsleitung sich in einem Irrtum befunden hat. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, das Verschulden zur Gänze auszuschließen. Vielmehr hat der Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere zu kontrollieren bzw einzufordern. Bei Zweifeln über die Gültigkeit bzw über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hat er sich Kenntnis bei der zuständigen Behörde zu verschaffen (siehe ständige Judikatur des VwGH). Dies gilt insbesondere für einschlägige Berufsausübungsvorschriften, zu denen auch die gegenständlichen Bestimmungen zählen. Indem der Bw aber entsprechende Erkundigungen nicht angestellt hat, ist ihm dieses Verhalten als Sorgfaltsverletzung und daher als Verschulden anzulasten, wenngleich es sich aber nur um mindergradige Fahrlässigkeit handelt. Es handelt sich somit um einen das Verschulden nicht ausschließenden Irrtum, der aber einem Entschuldigungsgrund sehr nahe kommt. Dieses geminderte Verschulden ist als besonderer Milderungsgrund im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es war daher das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

4.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Die Berufung macht dazu keine Angaben.

Hingegen war im Grunde der obigen Ausführungen neben der Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund das einem Entschuldigungsgrund gleichkommende und daher geringe Verschulden als weiterer Strafmilderungsgrund der Strafbemessung zu Grunde zu legen. Es überwiegen daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung vorliegen. Es kann daher die verhängte Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S bis zur Hälfte, also bis zum nunmehr festgesetzten Ausmaß von 10.000 S unterschritten werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist hingegen gesetzlich nicht möglich. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG sind nicht erfüllt, insbesondere weil Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 VStG. Gemäß § 65 VStG war aber im Hinblick auf den Teilerfolg der Berufung (Strafherabsetzung) kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Mietfahrzeuge, Auskunft der Geschäftsleitung, Entschuldigungsgrund, Verschulden, Strafausmaß