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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110124/2/BI/KM

Linz, 05.12.2000

VwSen-110124/2/BI/KM Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J D (vormals J P), vom 5. November 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 1999, Ge96-66-3-1999/Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 iVm dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 23 Abs.2 und § 1 Abs.3 sowie § 2 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von 8.000 S (20 Stunden EFS) verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der Fa W & P Transporte KEG, B, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass am 31. Mai 1999 um 10.50 Uhr auf der Westautobahn bei Strkm 243,707 im Gemeindegebiet S, Bezirk V, Richtung S, ein gewerblicher Gütertransport mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kz. , Sattelanhänger, amtliches Kz. (Lenker K A), durchgeführt und somit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass er im Besitz einer entsprechenden Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (Güterfernverkehr) gewesen sei.

Diese Tätigkeit sei gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt worden, da sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben worden sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, weshalb dafür eine Konzession (für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr - Güterfernverkehr -) nötig gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht geltend, die W & P KEG habe seit Sommer 1998 keinerlei Transporte mehr durchgeführt. Die LKW seien von der Fa C W, L, übernommen worden. W habe die LKW aber nicht auf seine Fa umgemeldet und dies damit begründet, er benötige den Standort in B zwecks taktischer Maßnahmen. W sei der gewerberechtlicher Verantwortliche gewesen und habe das Gewerbe nach eigenen Angaben im Jänner 1999 abgemeldet.

Am 31. Mai 1999 sei der Sattelanhänger verwendet worden, Zulassungsbesitzer Fa C GmbH, L, offensichtlich ein Mietauflieger. Dazu wird die Beibringung des Mietvertrages und zeugenschaftliche Einvernahme des Mieters beantragt, wobei als Mieter C W angegeben wurde.

Dieser habe bereits im März 1999 im Subauftrag der Fa D, Int. Spedition in L, Gütertransporte durchgeführt. Dabei sei das Sattelzugfahrzeug vorschriftswidrig (infolge Nichtummeldung) verwendet worden. Beweis dafür seien von W an die Fa D gelegte Transportrechnungen. Schon daraus ergebe sich, dass die W & P KEG mit dieser Geschäftsgebarung nichts zu tun habe.

Für welche Fa das Sattelzugfahrzeug am 31. Mai 1999 vorschriftswidrig als Subfrächter verwendet worden sei, sei ihm nicht bekannt, dazu werde aber die Beibringung der Transportrechnungen der Fa W für die Monate April bis Juli 1999 beantragt. Die KEG habe damit nichts zu tun. Das Sattelzugfahrzeug sei von der A-Bank in L, geleast, wofür die Beibringung der Unterlagen, aus denen die Kontobewegungen zur Tilgung der Leasingraten hervorgingen, beantragt werde. Die Zahlungen seien von C W geleistet worden.

Das Kz sei seit einiger Zeit ab- und neu angemeldet; die Ummeldung sei durch C W nach In-Aussicht-Stellung rechtlicher Schritte gegen ihn erfolgt. Das Sattelzugfahrzeug sei auf die Fa W, L, zugelassen und führe nun ein L Kennzeichen. Dazu wird die Zeugeneinvernahme des C W beantragt. Dieser möge auch die Unterlagen über die Beendigung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der KEG im Sommer 1998 vorlegen.

K A habe niemals im Auftrag der KEG Transportaufträge durchgeführt. Dieser möge zeugenschaftlich befragt werden, für welche Firma er am 31. Mai 1999 den Auftrag zum Lenken des Sattelzuges erhalten habe. Weiters möge der Auszug der Gebietskrankenkasse hinsichtlich des Arbeitgebers des K A beigebracht werden, nämlich die Fa W, L.

Er habe auf keinen Fall eine Verwaltungsübertretung iSd Straferkenntnisses gesetzt. Die Beweise würden seine Unschuld erweisen, weshalb eine Berufungsvorentscheidung und gegebenenfalls die Entsprechung im Verfahren vor dem UVS beantragt werde.

Er halte fest, dass er aus der KEG schon seit mehr als einem Jahr aussteigen habe wollen, was C W immer erfolgreich verhindert habe. Erst über seinen Rechtsanwalt habe er schriftlich die Kündigung bzw den Austritt erklärt und es werde ihm gegen W nur eine Klage bei Gericht übrigbleiben.

Ergänzend zur Berufung führt der Bw im Schreiben vom 5. November 1999 aus, C W habe im Herbst 1998 beim Finanzamt eine schriftliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass die W & P KEG seit Sommer 1998 de facto nicht mehr existiere. Dieses Schriftstück möge beigebracht werden.

Entgegen der Behauptung im Straferkenntnis vom 8. Oktober 1999 habe er nicht zur Zahl Ge96-14-10-1998/Pehd am 8. März 1999 ein Straferkenntnis hinsichtlich desselben Tatbestandes erhalten. Die von der Erstinstanz angenommenen finanziellen Verhältnisse seien falsch. Vielmehr beziehe er nur das Existenzminimum, habe für drei minderjährige Kinder insgesamt 17.200 S/Monat zu leisten und für seine geschiedene Ehegattin 7.000 S/Monat zu zahlen.

Die belangte Behörde habe dazu bewusst falsche Angaben gemacht ebenso wie im Straferkenntnis auf S.3 behauptet worden sei, er habe Steuern hinterzogen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen, insbesondere beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr.

Laut Anzeige wurde am 31. Mai 1999 um 10.50 Uhr anlässlich einer auf dem Autobahn-Parkplatz bei km 243.707 durchgeführten Verkehrskontrolle von den Beamten GI V und RI K (Autobahngendarmerie S) festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug (zugelassen auf die "W & P Transport KEG", B, zur gewerblichen Güterbeförderung) mit dem Anhänger (zugelassen auf die "C GmbH", L) auf der Westautobahn von "K A" in Richtung S gelenkt wurde. Am Sattelzugfahrzeug war keine Fernverkehrstafel angebracht. Geladen waren 18.700 kg Rohre; der Auflieger wurde in L übernommen; Bestimmungsort war eine Fa S, T Höhe. Der Lenker gab an, er fahre für seine Firma und wisse nicht, warum keine Fernverkehrstafel angebracht sei. An Ort und Stelle habe nicht festgestellt werden können, ob der Zulassungsbesitzer eine Konzession für den gewerblichen Gütertransport besitzt.

Laut Bestätigung der Gebietskrankenkasse, L, war der Lenker K A von 24. März 1999 bis 31. Mai1999 durch "W C, Handel und Logistik" in L versichert.

Nach dem von der Erstinstanz eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Registerstand 6.8.1999) wurde die "W & P Transporte KEG", Firmenbuchnummer , Standort: B, Gewerbewortlaut: "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe gem. § 124 Z.10 GewO 1994, beschränkt auf das Handelsgewerbe", auf Grund der Anzeige des Gewerbetreibenden gelöscht. Datum der Endigung: 24. Februar 1999.

Aus dem Firmenbuch lassen sich mit Stichtag 13. Juli 1999 als persönlich haftende Gesellschafter der "W & P Transporte KEG" C W und J P ersehen.

Laut Auskunft der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung, Herr G, besaß die "E W Transport GmbH", deren gewerberechtlicher Geschäftsführer C W am Vorfallstag, dem 31. Mai 1999 war, bis Juli 1999 eine Güterfernverkehrskonzession für vier Kraftfahrzeuge.

In rechtlicher Hinsicht ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht auszuschließen, dass C W dem damaligen Lenker K A, der bei der "C W, Handel und Logistik" in L beschäftigt war, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses die Durchführung des gegenständlichen Transportes aufgetragen hat, wobei das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug, Kz. , das - aus welchen Gründen immer - am 31. Mai 1999 noch auf die "W & P Transporte KEG" in B zugelassen war, verwendet wurde, was den Schluss zulässt, dass C W über das gegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich verfügt hat.

Welchem Unternehmen die gegenständliche Fahrt nun tatsächlich zuzuordnen war, nämlich der "E W Transport GmbH" oder der "C W, Handel und Logistik" oder der "W & P Transporte KEG", kann aus der angeführten Anzeige nicht eruiert werden, da der bei der "C W, Handel und Logistik" beschäftigte Lenker laut "Angaben des Verdächtigen" offenbar nur von "seiner Firma" sprach und keinerlei Unterlagen, die von den Beamten der Autobahngendarmerie eventuell eingesehen wurden, insbesondere keine Frachtpapiere, vorliegen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten. Die zeugenschaftliche Einvernahme von C W ist deshalb nicht zielführend, weil er sich als gleichzeitig Beschuldigter im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren der Zeugenaussage entschlagen kann. Es ist aber nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich C W als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "E W Transport GmbH" des auf die "W & P Transporte KEG zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges im Sinne des § 3 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz idF BGBl.Nr. 17/1998 bediente und der Transport dieser GmbH zuzuordnen ist, für die die erforderliche Konzession bestand.

Die im angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Auffassung, der Bw habe die gegenständliche Fahrt als zur Vertretung der "W & P Transporte KEG" nach außen Berufener zu verantworten, würde voraussetzen, dass der zweifellos im Rahmen des Güterfernverkehrs durchgeführte Transport dieser KEG, die seit Februar 1999 keine Gewerbeberechtigung mehr besaß, zuzuordnen war. Dafür bestehen aber nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nach den vorliegenden Beweisen, nämlich der Anzeige, ebenso wenig Anhaltspunkte.

Am Rande zu bemerken ist außerdem, dass der Lenker K A bei "C W, Handel und Logistik" beschäftigt war, dh der Bw ihm gegenüber nicht anordnungsbefugt war, selbst wenn die Fahrt eindeutig der "W & P Transporte KEG" zuzuordnen gewesen sein sollte. Arbeitgeber des Lenkers war vielmehr C W, sodass zum einen die Berufungsausführungen des Bw glaubwürdig sind, und zum anderen im - unbewiesenen - Fall der Überlassung des auf die KEG zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges durch den Bw diesem allenfalls Beihilfe im Sinne des § 7 VStG - einer Abmeldung des Sattelkraftfahrzeuges durch den Bw als persönlich haftendem Gesellschafter der KEG stand nichts entgegen - vorzuwerfen gewesen wäre; diesbezüglich ist aber mangels rechtlich relevanter Verfolgungshandlung Verjährung eingetreten.

Aus dieser Überlegung heraus war der Berufung im Zweifel Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenkostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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