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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110125/2/BI/KM

Linz, 05.12.2000

VwSen-110125/2/BI/KM Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C W, vom 25. Oktober 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 1999, Ge96-60-3-1999/Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 23 Abs.2 und § 1 Abs.3 sowie § 2 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von 8.000 S (20 Stunden EFS) verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der Fa W & P Transporte KEG, B, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass am 31. Mai 1999 um 10.50 Uhr auf der Westautobahn bei StrKm 243.707 im Gemeindegebiet S/A., Bezirk V, Richtung S, ein gewerblicher Gütertransport mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kz. , Sattelanhänger, amtliches Kz. (Lenker K A), durchgeführt und somit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass er im Besitz einer entsprechenden Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (Güterfernverkehr) gewesen sei.

Diese Tätigkeit sei gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt worden, da sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben worden sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, weshalb dafür eine Konzession (für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr - Güterfernverkehr -) nötig gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht geltend, der genannte Fahrer sei ihm gänzlich unbekannt. Er habe im Jahr 1998 die Liquidation der Fa W & P vorgenommen und das Gewerbe bei der Erstinstanz abgemeldet. Die alleinige Geschäftsführung sei seit jeher dem persönlich haftenden Gesellschafter J P unterlegen. Dieser habe die Unregelmäßigkeiten zu verantworten. Sämtliche Verwaltungsarbeiten seien unter der Büroadresse erledigt worden, die auch der Privatwohnsitz des Gesellschafters P sei. Er habe keinen Einfluss auf irgendwelche Abläufe. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Gütertransporte und habe keinen Grund für die ihm zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen, insbesondere beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr.

Laut Anzeige wurde am 31. Mai 1999 um 10.50 Uhr anlässlich einer auf dem Autobahn-Parkplatz bei km 243.707 durchgeführten Verkehrskontrolle von den Beamten GI V und RI K (Autobahngendarmerie S) festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug (zugelassen auf die "W & P Transport KEG", B, zur gewerblichen Güterbeförderung) mit dem Anhänger (zugelassen auf die "C GmbH", L) auf der Westautobahn von "K A" in Richtung S gelenkt wurde. Am Sattelzugfahrzeug war keine Fernverkehrstafel angebracht. Geladen waren 18.700 kg Rohre; der Auflieger wurde in L übernommen; Bestimmungsort war eine Fa S, T Höhe. Der Lenker gab an, er fahre für seine Firma und wisse nicht, warum keine Fernverkehrstafel angebracht sei. An Ort und Stelle habe nicht festgestellt werden können, ob der Zulassungsbesitzer eine Konzession für den gewerblichen Gütertransport besitzt.

Laut Bestätigung der Gebietskrankenkasse, L, war der Lenker K A von 24. März 1999 bis 31. Mai 1999 durch "W C, Handel und Logistik" in L versichert.

Nach dem von der Erstinstanz eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Registerstand 6.8.1999) wurde die "W & P Transporte KEG", Firmenbuchnummer , Standort: B, Gewerbewortlaut: "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe gem. § 124 Z.10 GewO 1994, beschränkt auf das Handelsgewerbe", auf Grund der Anzeige des Gewerbetreibenden gelöscht. Datum der Endigung: 24. Februar 1999.

Aus dem Firmenbuch lassen sich mit Stichtag 13. Juli 1999 als persönlich haftende Gesellschafter der "W & P Transporte KEG" C W und J P ersehen.

Laut Auskunft der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung, Herr G, besaß die "E W Transport GmbH", deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw am Vorfallstag, dem 31. Mai 1999, war, bis Juli 1999 eine Güterfernverkehrskonzession für vier Kraftfahrzeuge.

In rechtlicher Hinsicht ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht auszuschließen, dass der Bw dem damaligen Lenker K A, der bei "C W, Handel und Logistik" in L beschäftigt war, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses die Durchführung des gegenständlichen Transportes aufgetragen hat, wobei das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug, Kz. , das - aus welchen Gründen immer - am 31. Mai 1999 noch auf die "W & P Transporte KEG" in B zugelassen war, verwendet wurde, was den Schluss zulässt, dass der Bw über das gegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich verfügt hat.

Welchem Unternehmen die gegenständliche Fahrt nun tatsächlich zuzuordnen war, nämlich der "E W Transport GmbH" oder der "C W, Handel und Logistik" oder der "W & P Transporte KEG", kann aus der angeführten Anzeige nicht eruiert werden, da der bei der "C W, Handel und Logistik" beschäftigte Lenker - die Behauptung des Bw in der Berufung, dieser Lenker sei ihm unbekannt, ist schlichtweg falsch - laut "Angaben des Verdächtigen" offenbar nur von "seiner Firma" sprach und keinerlei Unterlagen, die von den Beamten der Autobahngendarmerie eventuell eingesehen wurden, insbesondere keine Frachtpapiere, vorliegen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten. Die zeugenschaftliche Einvernahme von J P ist deshalb nicht zielführend, weil er sich als gleichzeitig Beschuldigter im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren der Zeugenaussage entschlagen kann. Es ist aber nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "E W Transport GmbH" des auf die "W & P Transporte KEG" zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges im Sinne des § 3 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz idF BGBl.Nr. 17/1998 bediente und der Transport dieser GmbH zuzuordnen ist, für die die erforderliche Konzession bestand.

Die im angefochtenen Straferkenntnis seitens der Erstinstanz zum Ausdruck gebrachte Auffassung, der Bw habe die gegenständliche Fahrt als zur Vertretung der "W & P Transporte KEG" nach außen Berufener zu verantworten, würde voraussetzen, dass der zweifellos im Rahmen des Güterfernverkehrs durchgeführte Transport dieser KEG, die aber bereits seit Februar 1999 keine Gewerbeberechtigung mehr besaß, zuzuordnen war. Dafür bestehen aber nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nach den vorliegenden Beweisen, nämlich der Anzeige, ebenso wenig Anhaltspunkte.

Aus dieser Überlegung heraus war der Berufung im Zweifel Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenkostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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