Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110128/6/SR/Ri

Linz, 24.03.2000

VwSen-110128/6/SR/Ri Linz, am 24. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, über die Berufung des Herrn L B, - G., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S H, H-L-S, W N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S, Zl. VerkGe96-129-1999 vom 25. November 1999, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 31, § 45 Abs.1 Z3 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt, bestraft und der Verfall ausgesprochen:

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen V- und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen X (Zulassungsbesitzer: M es M Transzport Kft. A u., G, Ungarn) am 30. August 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw Spaltbänder) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang S mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass Sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich am 30. August 1999 um 09.00 Uhr, auf dem Amtsplatz des Zollamtes S in S, eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 17/1998.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 verhängt."

Als weitere Verfügung wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 30. August 1999 von den Aufsichtsorganen des Zollamtes W eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z.2 VStG iVm. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

Diesbezüglich ergeht vom zuständigen Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung, weil es sich um die Anfechtung eines verfahrensrechtlichen Bescheides handelt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu eigenen Handen an den Rechtsvertreter am 1. Dezember 1999 zugestellt wurde, richtet sich die - rechtzeitig - am 15. Dezember 1999 zur Post gegebene und am 16. Dezember 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aktenlage feststehen würde, dass der Bw anlässlich der Kontrolle am 30. August 1999 um 09.00 Uhr keine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe. Unabhängig von seinen Ausführungen würde sich die Verpflichtung des § 7 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes auf die gesamte Dauer der gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf österreichischem Hoheitsgebiet beziehen.

1.4. In der Berufung führt der Bw aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Beförderung mehr durchgeführt worden wäre, sondern der LKW stillgestanden sei. Vom Grenzübergang S hätte der Bw keine Güter befördert, sondern der LKW sei still gestanden. Von einer Beförderung könne wohl nur dann gesprochen werden, wenn das Gut tatsächlich bewegt würde. Für die Weiterfahrt nach Deutschland sei eine Locotransgenehmigung vorgelegen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

2.1. In der Anzeige vom 30. August 1999 wird ausgeführt, dass der Bw das bezeichnete Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Amtsplatz des Zollamtes S abgestellt hatte. Am 30. August 1999 sei um ca. 8.30 Uhr anlässlich der Zollkontrolle festgestellt worden, dass der Bw keine CEMT- bzw. § 7 Genehmigung hätte vorweisen können. Der Bw führte aus, dass er die mitgeführte CEMT-Genehmigung an einen anderen Fahrzeuglenker seiner Firma weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen wird in der Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass der BW eine CEMT-Genehmigung Nr. 168 mitgeführt habe. Eine diesbezügliche Erhebung seitens der Behörde erster Instanz ist unterblieben.

2.2. Als Berufungsergänzung wurde einerseits die Kopie der CEMT-Genehmigung Nr.168, ausgestellt für die Firma M es M Transzport (CEMT Euro 2, supergrünes und sicheres KFZ) und andererseits eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsverkehr Österreich-Ungarn (für das Kennzeichen V-mit dem Stempelvermerk: "Einreise 27. August 1999", Zollamt R-L und dem Ausreisevermerk 2. September 1999, vorgenanntes Zollamt) vorgelegt. Die Vorlage einer Kopie des Fahrtenberichtheftes ist unterblieben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft S, AZ.: VerkGe96-129-1999 und die in der Berufung beiliegenden Beweismittel.

Die mündliche Verhandlung hatte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht.

4.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (im Folgenden GütbefG) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

Für den erkennenden Verwaltungssenat war vorerst zu prüfen, ob eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1. leg. cit. deshalb nicht erforderlich ist, weil laut Angaben des Bw der Unternehmer über eine CEMT-Genehmigung - auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 8 leg. cit. - verfügen würde.

Den vorgelegten Dokumenten kann entnommen werden, dass für die bezeichnete Güterbeförderung die entsprechende CEMT-Bewilligung vorgelegen ist. Entsprechend § 7 Abs.1 GütbefG bedurfte es daher keiner Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

4.3. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn von der Behörde gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Im gegenständlichen Verwaltungs- strafverfahren beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.

Innerhalb dieser Frist wurde dem Bw angelastet, dass er für die erwerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang S mit einem Zielort in Deutschland nicht die hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt hat.

4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung, BGBl.Nr. 12/1996 kundgemacht am 11.1.1996) hat der Inhaber einer CEMT-Genehmigung das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Unstrittig ist, dass der BW weder das Fahrtenberichtheft noch die CEMT-Genehmigung mitgeführt hat.

Da sich die obzitierte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf § 8 Abs.3 des GütbefG 1995 (Gebot des Mitführens der CEMT-Genehmigung und des Fahrtenberichtsheftes) stützt, kann dem Bw nicht das Nichtmitführen einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 7 Abs. 3 GütBefG angelastet werden. Der Bw war auf Grund der CEMT-Genehmigung des Unternehmers gemäß § 10 Abs.1 der CEMT-Vergabeverordnung verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen. Innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG wurde gegen den Bw keine die relevanten Tatbestandsmerkmale umfassende Verfolgungshandlung vorgenommen. Eine Sanierung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist nicht mehr möglich und daher war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.10.2004, Zl.: 200/03/0185-13

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