Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110131/8/Le/La

Linz, 30.11.2000

VwSen-110131/8/Le/La Linz, am 30. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G K sen., K 12, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E D, M-T-S 19/15, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8.2.2000, Zl. MA 2-Pol-6007-2000, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8.2.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 15 Abs.1 Z6 und § 2 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (im Folgenden kurz: GelVerkG) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheits-strafe in der Dauer von 27 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.11.1999 den mit Fahrgästen vollbesetzten Omnibus WE- gelenkt und hätte so H K die Durchführung einer in Flugzetteln angebotenen Ausflugsfahrt nach Wien und somit die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen erleichtert, obwohl diese nicht über die entsprechende Konzession verfügte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.2.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde am 16.11.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Berufungswerber (wenn auch mit Verspätung) teilnahm; der Meldungsleger BI E K wurde als Zeuge gehört; die Vertreterin der Erstbehörde war verhindert.

Festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatvorwurf auch Strafverfahren gegen Frau H K und Herrn G K jun. geführt wurden, die ebenfalls mit Berufungen bekämpft worden waren. Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen über diese Berufungen fanden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufungsverhandlung statt.

Der Berufungswerber gab an, schon seit Jahren in Pension zu sein. Er hätte an diesem Tage wieder einmal Gelegenheit gehabt, mit einem Reisebus zu fahren und er wollte einfach wieder einmal mit einem Reisebus fahren.

Der Meldungsleger BI E K gab an, am Tattag eine gezielte Kontrolle durchgeführt zu haben. Frau K hätte ihm dabei an Ort und Stelle gesagt, dass die Fahrgäste alle Freunde von ihnen wären und dass Herr K kein Entgelt für diese Fahrt bekomme. Dies habe der inzwischen ebenfalls herbeigekommene Herr K bestätigt.

Ob die Fahrgäste tatsächlich Freunde der Ehegatten K oder zahlende Fahrgäste waren, stellte der Meldungsleger nicht fest.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Dem Berufungswerber wurde angelastet, er habe vorsätzlich Frau H K die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen erleichtert, obwohl diese nicht über die entsprechende Konzession verfügte, indem er den Omnibus gelenkt hätte.

Die damit angesprochene Bestimmung des § 7 VStG hat folgenden Wortlaut:

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber somit "Beihilfe" vorgeworfen:

Unter "Beihilfe" ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichem Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 798).

Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat (VwGH vom 28.9.1999, 99/05/0145; 4.2.1960, 1367/58).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit seinem Erkenntnis vom 29.11.2000, VwSen-110132/7/Le/La, festgestellt, dass Frau H K die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weil sie bereits das Tatbild nicht verwirklicht hat.

Dadurch aber entfällt auch eine Strafbarkeit des nunmehrigen Berufungswerbers, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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