Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110133/5/SR/<< Ri>>

Linz, 06.04.2000

VwSen-110133/5/SR/<< Ri>> Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392



B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Eingabe des H K, betreffend den Bescheid des Bezirkshauptmannes von L-L vom 28. Februar 2000, VerkGe96-10-2000, erlassen gegenüber S Z, V, R- St. O, wegen Erlag einer Sicherheitsleistung, den Beschluss gefasst:

Die als Einspruch bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.



Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Bescheid wurde S Z, V, R- St. wh., gemäß § 37 Abs. 1 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz der Erlag einer Sicherheitsleistung von 20.000 Schilling aufgetragen. Gegenständlicher Bescheid wurde von S Z am 29. Februar 2000 eigenhändig übernommen.

1.2. Am 29. Februar 2000 (Eingangsstempel) langte bei der Behörde erster Instanz ein um 13.36 Uhr abgesandtes Fax (Datumsangabe - 1.3.2000) ein, in dem der Einschreiter (E) ausführt, dass "wir gegen diesen Bescheid hiermit Einspruch einlegen." Weiter wird auf die "entsprechende Vollmacht vom Frachtführer S M" hingewiesen.

1.3. Die Behörde erster Instanz hat die "Berufung gegen den Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung" vorgelegt.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:

Gegenüber S Z wurde am 29. Februar 2000 der bezeichnete Bescheid einerseits über die Untersagung einer Güterbeförderung und andererseits über den Erlag einer Sicherheitsleistung erlassen.

Am 29. Februar 2000 wurde der Behörde erster Instanz eine Vollmacht von der S M per Fax übermittelt. Damit wird die "S Deutschland GmbH, Internationale Spedition, K-A-U -, K" bevollmächtigt, die S M ("uns") in der Sache - beschlagnahmter LKW Nr - zu vertreten.

Auf diese Fax-Mitteilung (Vollmacht) hat sich der E in dem Fax (Nr 2945, 1.3.2000, 10.30 Uhr) - Eingangsstempel 29.2.2000 (?!) - bezogen und ersucht den "Lkw freizulassen". In der Folge übermittelte der E ein weiteres Fax (Nr 2999, 1.3.2000, 13.36 Uhr) - Eingangsstempel 29.2.2000 (?!) , erhob darin "Einspruch", ersuchte um Bestätigung betreffend der Vollständigkeit der Vollmacht und um Berichtigung des Bescheides.

Am 29. Februar wurde die Sicherheitsleistung von 20.000 Schilling geleistet und dem Lenker S Z die Weiterfahrt gestattet (AV vom 29.2.2000 auf Grund einer tel. Mitteilung um 16.15 Uhr).

Mit Schreiben vom 29. Februar 2000, eingelangt beim Verwaltungssenat am 2. März 2000 legte die Behörde erster Instanz ausschließlich die "Berufung gegen den Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung" vor.

Am 3. März 2000 teilte der zuständige Referent der BH L-L dem Oö.Verwaltungssenat mit, dass sich die vorgelegte Berufung nur auf den Erlag der Sicherheitsleistung beziehen würde und außer den im Akt befindlichen Vollmachten keine weiteren bei der Behörde eingelangt seien.

Der E wurde daher mit Schreiben des Verwaltungssenates vom 6. März 2000 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bekannt zu geben, ob mit dem Rechtsmittel und der vorgelegten Vollmacht auf ein zukünftiges Verwaltungsstrafverfahren des Frachtführers S M Bezug genommen worden ist oder ob mit der Eingabe ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des S Z ergriffen werden hätte sollen.

Für den Fall der Bevollmächtigung seitens des S Z, wurde der E nach entsprechender schriftlicher Manuduktion aufgefordert, dem Oö. Verwaltungssenat binnen Wochenfrist (ab Zustellung des bezeichneten Schreibens) die Vollmacht des LKW-Fahrers S Z für das betreffende Verfahren vorzulegen. Der E wurde hingewiesen, dass die Unterlassung der Verbesserung der Eingabe zu deren Zurückweisung führt. Der Verbesserungsauftrag wurde dem E an der oa. Firmenadresse am 9. März 2000 zugestellt.

Bis zur Beschlussfassung wurde dem Oö. Verwaltungssenat von E keine Vollmacht übermittelt.

Am 29. März 2000 hat die Behörde erster Instanz dem Verwaltungssenat eine Eingabe der S Deutschland GmbH (vom 22. März 2000) zur "Kenntnis" übermittelt. Darin nimmt der E, als Vertreter der S Deutschland GmbH, auf ein Fax der Behörde erster Instanz (Aufforderung zur Rechtfertigung - vom 29. Februar 2000) Bezug und fügt als << Beilage>> die Vollmacht des S Z (Fax der S M vom 15. März 2000 an die S Deutschland GmbH) bei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 AVG ist eine Vertretung durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften zulässig. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die oben bezeichnete Eingabe stammt nicht vom Bescheidadressaten. Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass der Bescheidadressat den E zur Erhebung eines Rechtsmittels bevollmächtigt hat. Die Vollmacht des Frachtführers S Moskau, der die S Deutschland GmbH bevollmächtigt, in ihrem Namen einzuschreiten, berechtigt den E (der ohne Nachweis als Vertreter der S Deutschland GmbH auftritt) nicht, als Vertreter des Bescheidadressaten zu handeln.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.158/1998) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem E die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13 AVG ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Die im vorliegenden Fall zur Verbesserung gesetzte Frist von einer Woche war angemessen, zumal es sich nur um die Klärung des Vollmachtsverhältnisses und die allfällige Vorlage bzw den Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht gehandelt hat. Da der E dem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates bis zur Beschlussfassung nicht nachgekommen ist war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Die Vorlage der Vollmacht des Bescheidadressaten (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz), die dem Oö. Verwaltungssenat zur "Kenntnis" übermittelt worden ist, würde im gegenständlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Verfahrenshandlungen, die vor der Erteilung der Vollmacht gesetzt werden, durch nachträgliche Vollmachtsbegründung nicht mehr saniert werden (VwGH vom 30.9.1999, Zl. 99/02/0160, 16.3.1995, Zl. 94/16/0192, 30.1.1992, Zl. 91/17/0101, 11.5.1192, Zl. 91/19/0123, 4.7.1989, Zl. 88/08/0290 und VwSlgNF 10.641 A).

Auf der der Behörde erster Instanz übermittelten Vollmacht ist in der Fax-Kennung (S M) das Datum - Mar. 15 2000 04:39PM P1 ersichtlich. Neben dem handschriftlichen Vermerk "z. Hd. HR. DR. P A K 21.3.00" und der Unterschrift des E (beides durchgestrichen) befindet sich eine weitere Fax - Kennung (S D GmbH) mit dem Datum 21-03-00 und der Uhrzeit 11:37.

Für den Oö. Verwaltungssenat steht auf Grund dieser Vollmacht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Akt fest, dass das Vollmachtsverhältnis erst nach der in Frage stehenden Verfahrenshandlung begründet worden ist.

Dem Oö. Verwaltungssenat war es (mangels bestehendem Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Eingabe des E) verwehrt, über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abzusprechen. Durch diesen Beschluss wird weder über die Zulässigkeit der Anordnung zum Erlag der Sicherheitsleistung noch über das Vorliegen eines allenfalls bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes abgesprochen.



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider


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