Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110136/3/Kon/Pr

Linz, 10.11.2000

VwSen-110136/3/Kon/Pr Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die sich inhaltlich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn G. G., (D) G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.2.2000, VerkGe96-211-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausmaßes bestätigt.
  2. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und lit.b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen.

Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde begründend aus, dass wegen des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen lediglich die gemäß § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes festgesetzte Mindeststrafe zu verhängen gewesen sei.

Diese Mindeststrafe hätte gemäß § 20 VStG nicht bis zu Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen sei, sodass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwögen.

Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, die sich ihrem Inhalt nach eindeutig als bloße Strafberufung darstellt.

Begründend bringt der Beschuldigte hiezu vor, dass, wie aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.1.2000 zu ersehen sei, ihm die Verwaltungsübertretung erstmalig passiert sei und deren Begehung ihm erst bekannt geworden sei, als er vom Zollbeamten darauf aufmerksam gemacht worden sei; elektronisches Gerät - "Umweltdatenträger" - "ecotag" - wären verbaut gewesen. Er möchte hiemit höflichst bitten, die Strafe von 22.000 S abzuändern (Verwarnung) oder eine verminderte Strafe zu ermöglichen. Aufgrund seiner derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage sei es ihm unmöglich, die Strafe in dieser Höhe zu erbringen.

Durch nachstehend angeführte Gründe bitte er um Milderung der Strafe oder einer einmaligen Verwarnung.

Er bitte zu berücksichtigen:

"Schaublatt (Tachoscheibe), Pausen - Geschwindigkeit ordnungsgemäß!

Tagesausweis für Österreich ordnungsgemäß mitgeführt (und ausgefüllt).

Mitgeführte und ordnungsgemäß ausgefüllte Papiere mitgeführt."

Einkommen aus Berufsunfähigkeitsrente: 1.600 DM monatl.

Selbstbehalt (zwecks Unterhaltspflicht): 1.300 DM monatl.

Abgaben davon:

Darlehenskonto: Nr. 127475748 650 DM monatl.

Darlehenskonto: Nr. 27475748 400 DM monatl.

Darlehenskonto: Nr. 820652 213 DM monatl.

Jugendamt Rückzahlung (Unterhaltspflicht) 100 DM monatl.

3 Kinder:

8 Jahre, 11 Jahre, 13 Jahre

Nebenkosten:

Strom, Heizung, Telefon etc.

Kein Vermögen!

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine öffentliche Berufungsverhandlung unterbleiben konnte, da sich das Berufungsvorbringen eindeutig als bloß gegen die Strafhöhe gerichtet darstellt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung beantragt wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung misst der Gesetzgeber einen hohen Unrechtsgehalt zu, was durch die relativ hohe gesetzliche Mindeststrafe von 20.000 S, welche über den Beschuldigten verhängt wurde, zum Ausdruck kommt.

Die Bestimmungen über die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG sehen vor, dass, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, sei es in bloß teilweiser oder voller Ausschöpfung, hat zur Voraussetzung, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Ist ein solches beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zu verzeichnen, ist der Strafbehörde ungeachtet des Wortes "kann" kein Ermessen, was die Anwendung der Strafmilderung betrifft, eingeräumt, sondern hat sie diese anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen diesbezüglich zum Ausdruck gebracht hat, kommt es für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) nicht auf die Zahl der angegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes.

Speziell im Lichte dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Fall des Beschuldigten ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe verneint. So erweist sich der Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Tat keinesfalls so gewichtig, dass eine auch nur teilweise Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung in Betracht gezogen werden kann.

Die Vermögens-, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten, die er gegen die Strafhöhe einwendet, sind zwar gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, stellen aber als solche keinen Strafmilderungsgrund dar. Sie können daher dem gegebenen Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht als weiterer Milderungsgrund hinzugefügt werden. Im Übrigen fand die schlechte finanzielle Lage, wie die familiären Verpflichtungen des Beschuldigten, insofern Berücksichtigung, als gegen ihn ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Hinzuzufügen ist, dass auch ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen war, da dies ein geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung vorausgesetzt hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber im Fall des Beschuldigten zu verneinen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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