Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110143/9/Kon/Pr

Linz, 22.03.2001

VwSen-110143/9/Kon/Pr Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn U. H., D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.1.2000, VerkGe96-181-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.3.2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, d.s. 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sie haben am 17.9.1999 um 11.47 Uhr auf der A, bei StrKm, Gemeindegebiet S., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer:, gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Niederlande), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der im Schuldspruch angeführten Verwaltungsnormen begründend im Wesentlichen aus, dass es nach der Aktenlage als erwiesen zu erachten sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen und ökopunktepflichtigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Im Übrigen sei es nicht maßgebend, ob bei der Fahrt ein Teil der Strecke in Österreich unbeladen, zurückgelegt oder ob die Fahrt kurzfristig unterbrochen worden sei.

Ebenso stehe fest, dass der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Wohl habe er aber ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe, weil die Firma des Bw über keine elektronischen Ökopunkte mehr verfügt hätte und deshalb seit dem 7.8.1999 im Ökopunkte-Zentralrechner gesperrt gewesen wäre.

Da er somit keine für diesen Straßengütertransitverkehr geeigneten Unterlagen mitgeführt habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Dadurch, dass die Firma des Bw schon seit mehr als einem Monat im Ökopunkte-Zentralrechner gesperrt gewesen wäre, bestehe auch an seinem Verschulden kein Zweifel, weil er in berufsgebotener Sorgfaltspflicht sich beim Arbeitgeber über das Vorhandensein von Ökopunkten zu informieren und im Zweifelsfall bei der zuständigen deutschen Behörde nachzufragen gehabt hätte, nicht nachgekommen sei.

Was die Strafbemessung betreffe, sei festzustellen, dass wegen des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen lediglich die gemäß § 23 Abs.2 GütbefG festgesetzte Mindeststrafe verhängt worden sei.

Diese hätte gemäß § 20 VStG nicht bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw hätte strafmildernd gewertet werden können und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe sohin nicht beträchtlich überwogen hätten.

Die Strafe sei sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, bei Nichtbestehen von Sorgepflichten und sonstiger Vermögenslosigkeit) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine der Aktenlage nach sich als rechtzeitig und zulässig erweisende Berufung erhoben.

Zu deren Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sein Arbeitgeber, Herr Bergmann, ihm bestätigt hätte, dass noch Ökopunkte für das Frachtunternehmen vorhanden seien. Daraufhin sei er mit ordnungsgemäß eingestelltem "ecotag" losgefahren. Dies sei auch von den Kollegen der belangten Behörde (gemeint wohl den Gendarmeriebeamten) kontrolliert und bestätigt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und darüber hinaus eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 15.3.2001 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Anzumerken ist, dass der Bw trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu dieser Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Akteneinsicht und der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die Durchführung einer ökopunktepflichtigen gewerbsmäßigen Gütertransitfahrt, ist sowohl aufgrund der Aktenlage wie auch aufgrund des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung voll erwiesen. Die ökopunktpflichtige Transitfahrt wird letztlich in der Berufung selbst nicht bestritten, sondern wird in dieser gegen die Bestrafung eingewandt, dass die Fahrt im Vertrauen auf die Angaben des Arbeitgebers, dass noch Ökopunkte zur Verfügung stünden, durchgeführt worden sei.

In diesem Zusammenhang ist der Bw darauf hinzuweisen, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen in seiner Berufung vermag der Bw weder seine Schuldlosigkeit zu begründen noch glaubhaft darzulegen.

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass der Bw aufgrund seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht dazu verhalten gewesen wäre, sich vom Vorhandensein von Ökopunkten zu informieren. Diese Sorgfaltspflicht hätte sich auch darauf erstreckt, die Angabe seines Arbeitgebers, es wären noch ausreichend Ökopunkte vorhanden, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Da der Bw, wie bereits erwähnt, zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine Anhaltspunkte hervorgekommen, denen zufolge der Bw nicht schuldhaft gehandelt hätte.

Sohin war auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungs-übertretung als gegeben zu erachten, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Gleiches gilt auch für den Strafausspruch. Eine nähere Begründung über die Angemessenheit der Strafhöhe ist dabei insoferne entbehrlich, als die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde. Ebenso ist den begründenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, zu folgen.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist darüber hinaus noch festzustellen, dass auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen war, weil die hiefür kumulativ notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wesentlich zurückbleibt.

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

zu II.:

Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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