Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110146/2/Ga/Mm

Linz, 07.11.2000

VwSen-110146/2/Ga/Mm Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau D, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das im Strafausspruch angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat die Berufungswerberin 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. April 2000 wurde die Berufungswerberin als persönlich haftende, selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin einer bestimmten KEG für schuldig befunden, sie habe dafür einzustehen, dass am 17. Jänner 2000 ein näher angegebener Lkw im Zuge einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch einen namentlich angeführten Lenker verwendet worden sei, ohne dass dieses Kraftfahrzeug außen an der rechten Längsseite mit der gesetzlich vorgeschriebenen Tafel versehen gewesen sei. Dadurch habe die Berufungswerberin § 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verletzt. Über sie wurde gemäß § 23 Abs.1 und 2 GütbefG die Mindeststrafe (5.000 S) verhängt.

Über die ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtete, die Minderung der verhängten Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG bis zur Hälfte begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe begründend hat die belangte Behörde fahrlässiges Verhalten (ungenügende Kontrolltätigkeit der Berufungswerberin nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers) zugrunde gelegt, weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe gewertet und ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angenommen. In diesen Bedachtnahmen, Wertungen und Annahmen kann der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht entgegengetreten werden.

Der Verantwortung der Beschuldigten, es sei die vorgeschriebene Kennzeichnung über ihre Veranlassung angebracht worden, jedoch während des Lkw-Einsatzes zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt heruntergefallen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass dies mit Sicherheit nicht so sein könne, weil die Tafeln von den Bezirksverwaltungsbehörden auszugeben seien und die Bezirkshauptmannschaft (als Güterbeförderungsbehörde) an die hier involvierte KEG noch keine einzige der in Rede stehenden Tafeln ausgegeben habe. Eine substantielle Bestreitung dieser Feststellung hat die Berufungswerberin nicht erhoben.

Andererseits liegen die geltendgemachten Milderungsgründe nicht vor. Ein Geständnis wäre nur dann als besonderer Milderungsgrund iS des § 34 Z17 StGB anzurechnen, wenn darin nicht ein bloßes Zugeben von wesentlichen Sachverhalten, die der Strafbehörde als Faktizität schon bekannt geworden sind, läge. Unbescholtenheit als Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB ist nach der Judikatur des VwGH dann nicht anzurechnen, wenn - wie hier - zwar keine ungetilgten einschlägigen Vortaten (= Wiederholungstaten), aber immerhin ungetilgte andere Vormerkungen aufzugreifen sind. Und schließlich war auch die von der Berufungswerberin geltend gemachte Schadenslosigkeit des Regelverstoßes schon im Hinblick darauf, dass, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, vorliegend ein sogen. Ungehorsamsdelikt verwirklicht wurde, nicht als mildernd zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen und weil andere Milderungsumstände, die der Oö. Verwaltungssenat von sich aus hätte aufzugreifen gehabt, im Berufungsfall nicht vorlagen, war die verhängte Mindeststrafe zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin der gesetzliche Beitrag zum Berufungsverfahren (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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