Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110152/3/Ga/La

Linz, 26.06.2001

 
 
VwSen-110152/3/Ga/La Linz, am 26. Juni 2001
DVR.0690392
 
 
E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Hans D D in D 5 Bad H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Mai 2000, Zl. VerkGe96-155-1998, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 2.000 öS (entspricht 145,35 Euro) zu leisten.
Der Antrag auf "Prozesskostenhilfe" wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51a Abs.1 und 3, § 51c, § 64 Abs.1 und Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. Mai 2000 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:
"Sie haben am 13.12.1998 um 15.15 Uhr auf der I A , bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen OHA- und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen OHA- (Zulassungsbesitzer: P KFZ Handels-GmbH, Northeimerstraße, D-37412 Herzberg), gewerbsmäßig einen Straßengüter-transitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Rumänien; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne
  • ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder
  • ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben."
  •  
Dadurch habe er § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3298/94 idF der VO (EG) Nr. 1524/96 übertreten.
Gemäß § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.2 GütbefG sei über den Berufungswerber die - in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzte - Mindeststrafe, somit eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit einem "für den Fall der Aufrechterhaltung" gestellten Antrag auf "Prozesskostenhilfe" verbundene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver-
fahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
 
A. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütBefG (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder ..."
 
Den Schuldspruch begründend (§ 60 AVG) hat die belangte Behörde als erwiesen festgestellt, dass der Beschuldigte mit einem in Deutschland zugelassenen LKW Übersiedlungsgut von Rumänien nach Frankreich zu transportieren gehabt habe und dafür eine CEMT-Umzugsgenehmigung habe vorweisen können. Auf der in Rede stehenden Fahrt habe er aber auch noch 672 Kartons neuseeländischer Kiwis transportiert, die er in Rumänien geladen gehabt habe und die für einen Empfänger in Deutschland bestimmt gewesen seien. Damit habe er mit der sprucherfassten Fahrt einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für den Ökopunkte benötigt worden seien, durchgeführt.
Es seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach beim Grenzübertritt in das österreichische Hoheitsgebiet der außerhalb Österreichs liegende Zielpunkt nicht bereits festgestanden sei. Ebenso stehe fest, dass der Beschuldigte weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten noch ein im Kraftfahrzeug eingebautes, als "Umweltdatenträger (ecotag)" bezeichnetes elektronisches Gerät für die betreffende Fahrt mitgeführt gehabt habe.
 
Diesen dem angefochtenen Schuldspruch als maßgebend zu Grunde gelegten Tatumständen setzte der Berufungswerber Folgendes entgegen:
Er habe bei der in Rede stehenden Fahrt sowohl eine EU-Bescheinigung, das COP-Dokument für den LKW sowie das Einheitsformular und Öko-Punkte in Form von Marken im Fahrzeug mit dabei gehabt. Das Einheitsformular habe er beim Eintritt nach Österreich auch ausgefüllt gehabt. In N habe er das Formular dem Zoll vorgelegt. Der zuständige Zollbeamte hätte ihm dieses Formular beim Eintritt jedoch nicht abgestempelt. Selbst auf seinen Hinweis hin hätte der Zollbeamte ihm das Formular zurückgegeben mit der Bemerkung, er solle "weiter machen, es wären noch andere da, und er müsse doch wissen, was er tue".
Des weiteren brachte der Berufungswerber vor, es habe sich bei der Ladung um Luftfracht gehandelt und diese sei von den ihm vorgehaltenen Bestimmungen ausgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass die Ladung an einen Empfänger zugestellt worden sei; vielmehr sei sie am Flughafen F/M entladen worden.
 
Dieses Vorbringen verhilft der Berufung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zum Erfolg.
Der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde in einem durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, vom 18. Dezember 1998 veranlassten mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten vollständig geklärt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Nach Ausweis der zit. Anzeige hat der Beschuldigte bei seiner Anhaltung angegeben, er führe den inkriminierten Transport mit einem Leihfahrzeug durch, weil er vor ca. zwei Wochen mit seinem Sattelkraftfahrzeug einen Unfall gehabt hätte. In "seinem" Sattelzugfahrzeug habe er ein "ecotag"-Gerät sehr wohl installiert. Außerdem habe er noch versucht, sich Papier-Ökopunkte zu besorgen, doch die Speditionen hätten bereits geschlossen gehabt. Beim Zoll in N habe er dann die CEMT-Umzugsgenehmigung vorgezeigt und sei dabei nicht beanstandet worden.
Mit dieser dem Vorfall zeitlich näheren und nach der Lebenserfahrung dem tatsächlichen Geschehen regelmäßig mit einem höheren Wahrheitsgehalt entsprechenden Erstverantwortung steht das nun - 11/2 Jahre später - vorgetragene, jedoch unbescheinigt gebliebene Behauptungsvorbringen im Berufungsschriftsatz in deutlichem Widerspruch, etwa was das Mitführen und Ausfüllen des Einheitsformulars anbelangt. Der Oö. Verwaltungssenat misst schon aus diesem Grund der Berufungsdarstellung geringere Glaubwürdigkeit zu.
Als weiterer Widerspruch ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass für die von ihm bei der inkriminierten Fahrt mitgeführte Kiwi-Fracht im CMR-Frachtbrief sehr wohl ein konkreter Empfänger angeführt war ("F", N 36, S, D; dieser Ort war zudem als Auslieferungsort des Frachtgutes angegeben). Für seine diesen Fakten völlig widersprechende Berufungsbehauptung, dass nämlich die Kiwi-Fracht an keinen Empfänger zugestellt, sondern am Flughafen F/M entladen worden sei, hat der Berufungswerber keinerlei Bescheinigung vorgelegt oder gar Beweisangebot unterbreitet.
 
Zusammenfassend war daher der belangten Behörde weder in der Sachverhalts-
annahme noch in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Tatbestandsverwirkli-
chung entgegenzutreten und der Schuldspruch zu bestätigen.
 
Gegen die Verhängung der - wie aus der Bescheidbegründung ersichtlich, unter Beachtung der Kriterien des § 19 VStG bemessenen - außerordentlich (im Höchstmaß sogar) gemilderten Mindestgeldstrafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Auch der Strafausspruch war daher zu bestätigen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
B. In gewogener Betrachtung zu Gunsten des Berufungswerbers interpretiert der Oö. Verwaltungssenat den vom Berufungswerber auch gestellten Antrag auf "Prozesskostenhilfe" als Antrag iS des § 51a Abs.1 VStG (nämlich: Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers). Die Gesetzesvorschrift lautet:
Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
 
Gemäß § 51a Abs.3 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.
 
Wie oben (A.) erwiesen, liegt dem Vorfall kein Sachverhalt zugrunde, von dem angenommen werden muss, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In der Bedachtnahme auf die zweckentsprechende Verteidigung sind zufolge Judikatur und Lehre (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270, und die dort zit. Fundstellen)
- besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage,
- besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die
- besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem
Beschuldigten drohenden Strafe)
zu berücksichtigen.
 
Im Antragsfall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen sowohl in tatseitiger Hinsicht als auch hinsichtlich der Rechtsbeurteilung einfach gelagerten Fall. Dass die Strafbehörde dem Rechtfertigungsvorbringen des Antragstellers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vor dem im übrigen, anders als vor dem Verwaltungsgerichtshof, auch in Verwaltungsstrafsachen kein Anwaltszwang besteht) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen.
 
Zusammenfassend zu diesem Antrag war daher wie im Spruch zu entscheiden. Auf die Prüfung der vom § 51a Abs.1 VStG tatbestandlich umschriebenen Einkommenssituation des Beschuldigten kommt es nicht mehr an.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Mag. Gallnbrunner
 
 
 
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