Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110156/3/Kon/Pr

Linz, 13.02.2001

VwSen-110156/3/Kon/Pr Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn G. I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. H., W. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 20.6.2000, VerkGe96-71-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 des GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr.17/1998 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M.M Transzport "Kft", Ungarn) am 4.4.2000 gegen 9.45 Uhr, auf der A, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet S, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (21.492 kg PKW Sitzverstellungen) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang S mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr durchgeführt."

Hiezu führt die belangte Behörde, was den objektiven Tatbestand betrifft, im Wesentlichen begründend aus, dass nach der Aktenlage feststehe, dass der Beschuldigte anlässlich der beanstandeten gewerbsmäßigen Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Ungarn mit der Nr. mitgeführt habe. Auf dieser Bewilligung hätten jedoch Eintragungen über die Art des Transportes, des Kennzeichens, der höchst zulässigen Nutzlast und des zulässigen Gesamtgewichtes gefehlt. Insbesondere habe für die betreffende Fahrt auch der Zollstempel anlässlich der Einfahrt nach Österreich in N gefehlt, während sich auf dem Frachtbrief sehr wohl ein solcher Einreisestempel befunden habe. Eine solche Genehmigung könne dadurch, dass sie nicht entwertet worden sei, nicht als Bewilligung des BM für Wissenschaft und Verkehr iSd § 7 des GütbefG angesehen werden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei erwiesen, dass der Beschuldigte anlässlich der beanstandeten gewerbsmäßigen Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich weder eine derartige Bewilligung mitgeführt noch den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorgewiesen habe und er dadurch die Beförderung gemäß § 7 des GütbefG zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Die belangte Behörde stehe mit ihrem Schuldspruch im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses und zur Aktenlage. Nach dieser Aktenlage stehe nämlich fest, dass der Beschuldigte eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich - Ungarn mit der Nr. mitgeführt habe. Dafür, dass die Bewilligung vom Zoll nicht abgestempelt worden sei, könne der Beschuldigte nichts und sei ihm dies auch nicht anzulasten. Dass die Fahrt über die Grenze bei H in das österreichische Bundesgebiet geführt habe, hätte sich für die Behörde eindeutig aus dem Frachtbrief ergeben, auf dem sich ein Einreisestempel befunden hätte. Damit wäre aber den Erfordernissen des Gesetzes genüge getan gewesen. Die Rechtsansicht, dass eine Genehmigung dadurch, dass sie nicht vom Zoll gestempelt worden sei, nicht als Bewilligung des BM für Wissenschaft und Verkehr angesehen werden könne, sei unrichtig.

Darüber hinaus sei anzuführen, dass gemäß § 7 Abs.1 des GütbefG es der Güterbeförderungsunternehmer sei, der sich um die erforderliche Bewilligung zu kümmern habe und bei deren Fehlen daher der Unternehmer wegen bewilligungsloser Güterbeförderung strafbar sei.

Der den Beschuldigten treffende Tatvorwurf entspreche daher keinem gesetzlichen Tatbild, weshalb beantragt werde, das angefochtene Straferkenntnis und die Verfallsverfügung aufzuheben sowie das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt.

Der Bw ist jedenfalls mit seinem Vorbringen im Recht, dass aufgrund der Bestimmungen des § 7 Abs.1 leg.cit. der Tatvorwurf der bewilligungslosen Güterbeförderung an den Güterbeförderungsunternehmer und nicht an den Lenker des für die inkriminierte Güterbeförderung verwendeten Transportfahrzeuges zu richten ist. Dies zum einen deshalb, weil als Normadressaten darin nur die Güterbeförderungsunternehmer angesprochen sind, zum anderen der Lenker bei der gewerbsmäßigen Durchführung der Güterbeförderung nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung tritt.

So gesehen, stehen auch die begründenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, welche ganz offensichtlich von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs.3 leg.cit. - den allerdings nur der Lenker begehen kann - ausgehen, im Widerspruch zum Tatvorwurf im Schuldspruch.

Lediglich die Verpflichtung gemäß § 7 Abs.3 leg.cit., Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und die den im Gesetz angeführten Organen auf Verlangen vorzuweisen, trifft den Lenker des zur Durchführung der gewerblichen Güterbeförderung (§ 7 Abs.1 leg.cit) verwendeten Kraftfahrzeuges

Dem Berufungswerber wurde aber in seiner Eigenschaft als Lenker und nicht als Güterbeförderungsunternehmer die bewilligungslose Durchführung von Gütertransporten nach bzw. durch das Bundesgebiet hindurch vorgeworfen, nicht hingegen das unterlassene Mitführen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung. Ebenso wenig wurde ihm vorgeworfen, dem von den Kontrollorganen gestellten Verlangen, diese Bewilligung vorzuweisen, nicht entsprochen zu haben.

Das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 leg.cit. wurde vom Bw sohin nicht verwirklicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Von einer Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil dem Berufungsvorbringen nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ § 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beschlagwortung: Gegen § 7 Abs1 GütbefG kann nur der Konzessionsinhaber bzw. der Güterbeförderungsunternehmer verstoßen, nicht der Lenker des LKW, zu bestrafen daher ist der Güterbeförderungsunternehmer

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