Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110157/3/Ga/Mm

Linz, 19.10.2000

VwSen-110157/3/Ga/Mm Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wegen Übertretung des Güterbefördungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 16. Juni 2000 wurde dem Berufungs-werber angelastet, er habe - als unmittelbarer Beförderer - am 29. April 1999 in örtlich näher beschriebener Weise gegen das im § 7 Abs.1a GütbefG niedergelegte Kabotageverbot verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe von 20.000 S kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö.Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Tatbestandsmäßig stellt das in Rede stehende Verbot wesentlich auch darauf ab, dass die konkrete Güterbeförderung von einem einschlägig tätigen Unternehmer mit Sitz im Ausland durchgeführt wird und - gemäß Z2 dieser Vorschrift - mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers keine Kabotagevereinbarung besteht.

Zwar hat vorliegend die belangte Behörde im Schuldspruch des angefochtenen Sraferkenntnisses die Erfüllung dieses, wie dargelegt, wesentlichen Tatbestandsmerkmales durch Anführung eines im Sinne des § 44a Z1 VStG genügend bestimmten Sachverhaltes angelastet ("wobei das Güterkraftverkehrsunternehmen, für das Sie diese gewerbsmäßige Beförderung durchgeführt haben, seinen Sitz im Ausland, nämlich in Tschechien, hat"). Die im vorgelegten Verfahrensakt auffindbaren, noch innerhalb der Verjährungsfrist hinausgegangenen Verfolgungshandlungen (AzR vom 21.5.1999; Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung vom 21.5.1999), enthielten den angeführten Lebenssachverhalt jedoch nicht. Diese Verfolgungshandlungen gaben diesbezüglich nur den abstrakten Gesetzeswortlaut ohne Konkretisierung wieder. Damit aber blieben die Verfolgungshandlungen hinsichtlich eines wesentlichen Tatelementes unbestimmt im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb das außerhalb der Verjährungsfrist erlassene angefochtene Straferkenntnis wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen. Schon aus diesem Grund war daher wie im Spruch - unter gleichzeitigem Wegfall der Kostenfolgen - zu erkennen.

Bei diesem Verfahrensergebnis kann auf sich beruhen,

- dass das angefochtene Straferkenntnis auch objektiv-tatseitig mangelhaft geblieben ist, dadurch nämlich, dass - iS des darauf bezogenen Vorbringens des Berufungswerbers - sich der Tatvorwurf hinsichtlich des Merkmals 'Beladeort' innerhalb Österreichs (vgl § 7 Abs.1a Einleitung GütbefG) auf kein Feststellungsergebnis stützen konnte. Diesbezüglich hat die belangte Behörde offenbar die Adressangabe zum Absender - freilich ohne darauf bezogene Begründungsausführungen - mit dem eigenständigen Gesetzesbegriff 'Beladeort' iS der vorhin zit. Vorschrift gleichgesetzt. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass beide Ortsbezüge zusammenfallen können. Davon aber darf nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, der 'Beladeort' zweifelhaft geblieben ist und im übrigen die faktische Verschiedenheit von Absender und 'Beladeort' auch im Zusammenhang mit Kabotagefahrten durchaus nicht ungewöhnlich scheint;

- dass als Straftatbestand zufolge seiner besonderen Formulierung hier nicht § 23 Abs.1 Z3 GütbefG, sondern § 23 Abs.1 Z6 GütbefG ("andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote und Verbote dieses Bundesgesetzes") heranzuziehen gewesen wäre (mit Auswirkung auf die Höhe der gemäß § 23 Abs.2 GütbefG [idF der Novelle B I Nr.17/1998] festgelegten Mindeststrafe; arg.: die Kabotagefahrt ist entweder - schon durch das bloße Faktum einer "diesbezüglichen Vereinbarung" - erlaubt oder eben verboten; ein ausdrückliches Bewilligungsregime iS des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG ist im § 7 Abs.1a leg.cit. gerade nicht angeordnet).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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