Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110158/7/Kon/Pr

Linz, 23.03.2001

VwSen-110158/7/Kon/Pr Linz, am 23. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn J. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.5.2000, VerkGe96-56-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 15.3.2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sie haben am 22.3.2000 um 15.45 Uhr auf der A, bei StrKm, Gemeindegebiet S., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: T. Transporte GesmbH), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Großbritannien; Zielpunkt: Italien), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

mitgeführt zu haben."

Gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des GütbefG wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe, zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der verletzten Rechtsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt worden wären, mit dem in Österreich zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. So gebe es nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen wäre. Zu ergänzen sei, dass es nicht maßgebend sei, ob bei der Fahrt ein Teil der Strecke in Österreich unbeladen zurückgelegt worden sei oder ob die Fahrt kurzfristig unterbrochen worden wäre.

Ebenso stehe fest, dass der Bw weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, noch ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt habe.

Da er somit keine für diesen Straßengütertransitverkehr geeigneten Unterlagen mitgeführt habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Im Sinne der Bestimmungen des GütbefG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 habe sich nämlich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen bzw. technischen Geräte im Fahrzeug vorhanden seien und müsse er diese auch mitführen. Im Zweifelsfall hätte er sich also beim Arbeitgeber bzw. Fahrzeughalter erkundigen müssen, ob das Mitführen gewisser Unterlagen oder Geräte erforderlich sei bzw. wann er diese Unterlagen vorzuweisen oder wie er diese Geräte einzustellen habe. Gerade die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht stelle aber sein Verschulden dar und sei ihm deshalb zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

In Bezug auf die Strafzumessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass wegen des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.

Diese hätte auch nicht in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd hätte gewertet werden können und sohin kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorgelegen wäre.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Einreisezweck lediglich dazu gedient habe, um das Kraftfahrzeug der Fa. T., bedingt durch Kündigung des Arbeitsvertrages, abzustellen.

Dem überprüfenden Beamten sei der Sachverhalt geschildert worden. Ein anwesender Zeuge werde später benannt. Das Fahrzeug sei bei der Fa. T. entladen worden und die Stahlrollen seien später von einer weiteren Firma nach Italien weitertransportiert worden.

Zum Nachweis dieses Transportes erhalte die Strafbehörde die Frachtpapiere per FAX von der Fa. T.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 15.3. d.J. anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist.

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und auf Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich sowohl aufgrund der Aktenlage, insbesondere der darin aufscheinenden Kopie des internationalen Frachtbriefes, wie auch aufgrund der Zeugenaussage des RI V. in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zweifelsfrei erfüllt.

Demnach ist der Bw mit dem im Spruch angeführten Sattelkraftfahrzeug mit in Newport (Großbritannien) geladener und für Rovigo (Italien) vorgesehener Fracht über die Bundesrepublik Deutschland am 22.3.2000 gegen 15.45 Uhr über den Grenzübergang S. in das Bundesgebiet eingefahren. Für diese ökopunktepflichtige Transitfahrt hat der Bw weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt noch ein im KFZ eingebautes "ecotag"-Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht hätte, mitgeführt.

Der in der Berufung eingewandte Umstand, der Einreisezweck habe lediglich dazu gedient, um das Kraftfahrzeug bei der Fa. T. - bedingt durch Kündigung des Arbeitsvertrages - abzustellen, ist rechtlich unbeachtlich und steht der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen.

Ebenso wenig hat der Bw im gesamten Strafverfahren glaubwürdig darzulegen vermocht, dass ihn an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Diese Darlegung wäre gemäß § 5 Abs.1 VStG ihm obgelegen.

Aus diesem Grund war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Bw im Besonderen auch nicht bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass gegen ihn die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, sodass eine nähere Begründung der Angemessenheit des Strafausmaßes entbehrlich ist.

Zutreffend wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG im gegenständlichen Falle nicht vorgelegen sind.

Da im Übrigen weder das Verschulden des Bw als geringfügig gewertet werden kann und ebenso wenig die Folgen seiner Übertretung, war auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht ins Auge zu fassen.

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

zu II.:

Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum