Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110159/2/Ga/Mm

Linz, 06.11.2000

VwSen-110159/2/Ga/Mm Linz, am 6. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft am Inn vom 3. August 2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber - er wurde mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 3. August 2000 für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Ges.m.b.H. dafür einzustehen, dass am 6. April 2000 mit einem durch das Kennzeichen bestimmten Lkw von dieser Gesellschaft eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt worden und dabei die (sogen.) Fernverkehrstafel vorschriftswidrig anstatt auf der rechten, auf der linken Außenseite angebracht gewesen sei; dadurch habe er § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 und Abs.2 GütbefG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei - bestritt nicht tatseitig, sondern wandte sich gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.

Sein darauf bezogenes Vorbringen war jedoch nicht geeignet, die Berufung zum Erfolg zu führen. Die hier als verletzt vorgeworfene Vorschrift des § 6 Abs.1 GütbefG (idFd Novelle BGBl.I 17/1998) ordnet in unmissverständlicher Formulierung an, dass die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit der entsprechenden Tafel (sog. Fernverkehrtafel) versehen sein müssen. Weder ist die Anbringungsmöglichkeit außen an der linken Längsseite des Kfz noch eine Wahlmöglichkeit für den Kfz-Halter vorgesehen. Auch dass von der Montage dieser Tafel an der rechten Längsseite dann Abstand genommen werden darf, wenn diese Anbringungsweise mit der Bohrung von vier Löchern am Führerhaus verbunden wäre, ist nicht normiert. Vor dem Gesetz war unerheblich, dass und aus welchen Gründen der Berufungswerber die Meinung vertrat, es erfülle die Fernverkehrstafel außen an der linken Seite denselben Zweck wie außen an der rechten Seite.

Für die vom Berufungswerber nur pauschal geäußerten Zweifel an der Übereinstimmung des § 6 Abs.1 erster Satz GütbefG mit sekundärem Gemeinschaftsrecht sieht der Oö. Verwaltungssenat keine Hinweise. Auf das Infragestellen war daher nicht einzugehen.

Da der Berufungswerber auch weder gegen seine Verantwortlichkeit noch gegen den Strafausspruch als solchen etwas vorgebracht hat, war aus all diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner