Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110167/8/Gu/Pr

Linz, 09.01.2001

VwSen-110167/8/Gu/Pr Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des A. M., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F., Dr. H., Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.9.2000, VerkGe96-165-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 6.12.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchteil "Weitere Verfügungen" nach der Wortfolge "... im Betrag von 19.951 S für verfallen erklärt" der Zusatz anzubringen ist "und auf die Strafe angerechnet".

Die Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften wird richtig gestellt und ergänzt und hat zu lauten: § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung EG Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 idF der Verordnung EG Nr. 609/2000 vom 21.3.2000.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 14.7.2000 um 11.30 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der A bei Strkm 75.100, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Sch. Spetrans GmbH), keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben, entweder

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

Weiters wurde verfügt, dass eine eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 19.951 S für verfallen erklärt werde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, dass der Bescheid keine ausreichende Begründung habe und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen vorhanden seien und sich die erste Instanz mit gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt habe. Es könne nicht entnommen werden, wofür der Beschuldigte bestraft werde und wann und wo er die Tat begangen habe. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des bilateralen Verkehrs sei nicht erfolgt. Diesbezüglich ermangle es auch an klaren Feststellungen.

Die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Beschuldigten seien mit Wechselbrücken ausgestattet, die in Österreich oder an der Grenze (S, N) zum Teil täglich mit anderen LKWs ihre Brücken wechseln müssen. In einem solchen Fall handle es sich um bilaterale Fahrten. Der jeweilige Fahrer, in diesem Fall der Beschuldigte, erhalte üblicherweise telefonisch vom Disponenten nach Aufnahme der Ladung die Mitteilung, ob ein solcher Brückenwechsel mit einem anderen LKW der Arbeitergeberin erfolge oder nicht.

Im Falle eines Brückenwechsels in Österreich erhalte er gleichzeitig auch die Weisung auf ökopunktbefreite Fahrt zu stellen, wie dies auch im gegenständlichen Fall erfolgt sei.

Nach Überschreiten der Grenze in Österreich komme es vor, dass der Fahrer dann wieder kurzfristig eine telefonische Anweisung bekomme, den Brückenwechsel anderswo durchzuführen oder nach Deutschland weiterzufahren, dies in dem Fall, dass der Auftraggeber die Ladung umdisponiere. Diese kurzfristige Disposition erklärte sich daraus, dass die Arbeitgeberin des Beschuldigten zum größten Teil für die Automobilindustrie tätig sei und es sich um einen just-in-time Verkehr handle. Änderungen bekomme die Arbeitgeberin des Beschuldigten kurzfristig durch den Auftraggeber durchgegeben. Wenn diese einen Brückenwechsel in Österreich unmöglich machten, dann habe der jeweilige Fahrer nach Deutschland weiterzufahren. Den "ecotag" nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen, sei aber nicht möglich. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des Disponenten G. D. beantragt.

Der Strafvorwurf sei dem Beschuldigten sohin unerklärbar, da er sämtliche nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu treffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe. Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich auf die bisher gestellten Anträge verwiesen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sei bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Beschuldigten - wenn überhaupt - lediglich geringfügig gewesen und seien auch keine Folgen der Übertretung erkennbar. Der Beschuldigte sei von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass er sämtliche ihn betreffenden Verpflichtungen erfüllt habe.

Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.12.2000 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen folgende Schriftstücke bzw. Urkunden zur Erörterung gestellt:

Der Frachtbrief vom 13.7.2000, das elektronische Ökopunktesystem-Kontrollzertifikat - Ausgabedatum 14.7.2000, 11.59 Uhr; Kopie der Tachografenscheibe betreffend die Fahrt am 14.7.2000, Kopien der Fahrzeugscheine für die gegenständlichen Fahrzeuge, die Bescheinigung über den Erlag einer vorläufigen Sicherheit; die Ökopunkteanfrage der BH Schärding an das Bundesministerium für Verkehr z.Hd: Frau M. und die hiezu ergangene Antwort.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Am 14.7.2000 kontrollierten Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., beim Grenzübergang S., Autobahn, den Lenker und den LKW (LKW-Kennzeichen (D), Anhänger-Kennzeichen (D), zugelassen auf die Firma Sch. Spetrans GmbH) der auf der A von Wels kommend zum Grenzübergang S, Autobahn, bei Km 75,100, Gemeindegebiet S, unterwegs war. Der LKW, welcher im gewerbsmäßigen Güterverkehr eingesetzt war und ein zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t aufwies, hatte in Györ, Ungarn, die Fahrt aufgenommen und war nach R., Deutschland, unterwegs und hatte am vorangeführten Tage die Grenze zu Österreich passiert.

Der Lenker - der Beschuldigte - führte einen Frachtbrief mit, der auf die Abfahrtstelle Györ, Ungarn, und den Zielpunkt R, Deutschland, und auf den LKW , Anhänger-Kennzeichen, Fahrer M. A., lautete. Im LKW-Zugfahrzeug war ein "ecotag"-Gerät eingebaut. Als Vermerk bei der Rubrik Ladung schien auf: 30 Colli Parokovada/Leergut/Bruttogewicht 12.000 kg.

Der Beschuldigte hatte bei der Einreise nach Österreich in N das Gerät auf ökopunktefreie Fahrt eingestellt, wodurch bei der Transitfahrt durch Österreich die notwendige Anzahl von Ökopunkten nicht abgebucht worden ist.

Unterlagen, die darauf hinwiesen, dass es sich um keine Transitfahrt handelte und daher die Abbuchung von Ökopunkten nicht erforderlich erschien, führte der Beschuldigte nicht mit und konnte er daher den Kontrollbeamten nichts Diesbezügliches vorweisen.

Dieser Lebenssachverhalt ist durch die im Eingang aufgezählten Beweismittel einwandfrei erwiesen.

Der Beschuldigte vermeint, dass es sich bei der vorangeführten Fahrt um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil er den Telefonanruf seiner Arbeitgeberin erwartet habe, in Österreich umzubrücken. Eine solche Disposition sei aber nicht gekommen. Beim Umbrücken handle es sich dann um bilaterale Fahrten (die von Ökopunkten befreit seien). Den "ecotag" nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen, sei aber nicht möglich.

Mit dieser Rechtsauffassung ist der Beschuldigte nicht im Recht und ist für ihn nichts gewonnen. Aus diesem Grunde war auch die Einvernahme des Kontrollbeamten und des Disponenten D. entbehrlich.

Das Warten auf einen Telefonanruf genügt nicht. Unterlagen sind vom Lenker mitzuführen, die eine ökopunktebefreite Fahrt ausweisen. Er hatte aber nur den Frachtbrief mit, der jedoch eine ökopunktepflichtige Transitfahrt auswies.

Anders als der Beschuldigte es vermeint, reicht die Tatumschreibung hin, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, zumal der Ausgangspunkt der Fahrt mit Ungarn, der Zielpunkt mit Deutschland, angegeben waren, sowie die Fahrt durch Österreich und ein bestimmter Anhalteort und ein hiezu bestimmter Zeitpunkt umschrieben waren.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 9 betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnland und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, wird als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet verstanden, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Unter Lastkraftwagen wird jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t einschließlich Sattelzugfahrzeuge sowie Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, verstanden.

Straßengütertransitverkehr durch Österreich ist jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet, ob diese beladen oder unbeladen sind.

Unter bilateralem Verkehr werden alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges verstanden, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) 1524/96 vom 30.7.1996 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000, welche letztere am 11.4.2000 in Wirksamkeit getreten ist und daher für den gegenständlichen Fall anwendbar war, ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

Anzumerken gilt, dass die jüngste Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Geltung stand und daher nicht anzuwenden war.

Gemäß Artikel 1 Abs.1 der vorzitierten Verordnung (EG) der Kommission in der zuletzt zitierten Fassung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Überprüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als Ökokarte bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens in das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen und dem Vorgesagten ergibt sich in der Zusammenschau:

Bereits vor Antritt der Fahrt war beabsichtigt, mit dem spruchgegenständlichen LKW und Anhänger im gewerblichen Güterverkehr durch Österreich zu fahren.

Dessen ungeachtet schaltete der Beschuldigte das im Zugfahrzeug eingebaute "ecotag"-Gerät auf transitfreie Fahrt und er führte, wie sich bei der Kontrolle herausstellte, keine sonstigen Unterlagen mit, aus denen hervorging, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

Das Fehlen solcher Unterlagen wurde auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es war also im Ergebnis nur eine rechtliche Beurteilung zu treffen, ob ein zu erwartender telefonischer Anruf genügt und eine solche Unterlage darstellt, was aufgrund des klaren Begriffes "Unterlage" im Gesetzestext verneint werden musste.

Demzufolge erübrigte sich die Vernehmung der Kontrollorgane und des Disponenten.

Aus der Art der Fahrt konnte im Übrigen keine Anwendbarkeit einer ökopunktebefreiten Beförderung iSd Anhanges C) der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 in der bereits weiter oben zitierten letzten Fassung erblickt werden.

Die Erweiterung des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis im Verhältnis zur Verfolgungshandlung erwies sich angesichts der dort noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist als zulässig.

Da der Beschuldigte den LKW berufsmäßig lenkte, zählt das genaue Wissen über die zu beachtenden Vorschriften beim Lenken des LKW durch Österreich zu seiner Sorgfaltspflicht.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung hat der Beschuldigte Umstände dargetan, die iSd § 5 Abs.1 VStG das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft erscheinen lässt.

Aus diesem Grunde musste der Schuldspruch bestätigt werden.

Was die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wich nicht von dem in der Strafdrohung verkörperten Ausmaß ab und war nicht unbedeutend. Auch das Verschulden war nicht geringfügig, weil es sich wie erwähnt, bei den vom Beschuldigten zu beachtenden Normen um Berufsvorschriften handelte, und er sich darüber entsprechend kundig zu machen hatte.

Das Privileg des Absehens von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG war daher von der Anwendung ausgeschlossen.

Die erste Instanz hat keine Straferschwerungsgründe in Anschlag gebracht und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Diese allein rechtfertigte aber nicht die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG, weil damit nicht mehrere beträchtlich überwiegende Milderungsgründe gegeben sind.

Daneben war zu beachten, dass das Verschulden von Gewicht war.

Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht und der Schätzung der ersten Instanz bezüglich eines Monatseinkommens von ca. 20.000 S, der Vermögenslosigkeit und des Nichtvorliegens von Sorgepflichten, nicht widersprochen.

Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

Hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wird auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Die Spruchergänzung durch den Oö. Verwaltungssenat diente der Verdeutlichung, dass der Verfall vorläufiger Sicherheit des eingehobenen Geldbetrages auf die Strafe angerechnet wird, was sich aus dem Kontext des Spruches bezüglich des zu zahlenden Gesamtbetrages und dem den Betrag von 19.991 S übersteigenden Betrag von letztlich nur mehr 2.049 S ohnedies ergibt.

Nachdem aus den vorstehenden Gründen der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft den Rechtsmittelwerber die Pflicht, 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: bei ökopunktebefreiter Fahrt hat der Lenker Unterlagen mitzuführen, die dies bescheinigen

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe, die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens und über den Verfall der vorläufigen Sicherheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

VwGH vom 30.04.2003, Zl.: 2001/03/0060-5

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