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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110170/10/Ga/Km

Linz, 28.02.2002

VwSen-110170/10/Ga/Km Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des A N, vertreten durch Dr. S H, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 27. September 2000, Zl. VerkR96-51-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, nach Maßgabe des am 10. Jänner 2002 zugestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9 uwZlen, zu Recht erkannt:

A. Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 72,67 € (entspricht 1.000 öS), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 1/2 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 7,27 € (entspricht 100 S) herabgesetzt.

B. Der zugleich angefochtene Verfallsausspruch wird dem Grunde nach bestätigt; der für verfallen erklärte Betrag hingegen wird auf die Höhe der gemäß A. geminderten Geldstrafe samt Kostenbeitrag, somit auf 79,94 € (entspricht 1.100 S) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. September 2000 wurde der Berufungswerber einer als Lenker eines bestimmten Kraftwagenzuges am 8. August 2000 begangenen, näher beschriebenen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der VO (EG) Nr. 1524/96 für schuldig befunden (Verstoß gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße; hier: ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich ohne Entwertung bzw Entrichtung von Ökupunkten).

Über den Lenker wurde gemäß § 23 Abs.1 Z8 (iVm § 23 Abs.2) GütbefG die Mindestgeldstrafe von 20.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Zugleich wurde gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG die vom LGK Oberösterreich mit Blocknummer 039294, Zl. 11 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 20.000 öS für verfallen erklärt und ausgesprochen, dass diese Summe auf den Strafbetrag anzurechnen ist.

Der Berufungswerber bestritt die Schuld und bekämpfte die Strafe und begehrte Aufhebung und Einstellung.

Über Antrag des Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 282/01-7) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998 - hinter dieser Wortfolge versteckte sich die hier präjudizielle Mindeststrafe von 20.000 öS - ein. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 14. Dezember 2001 hob der VfGH diese Wortfolge als verfassungswidrig - insoweit sie sich auf die Z8 bezieht - auf. Zufolge der Anlassfallwirkung gilt die Aufhebung auch für den Berufungsfall, das heißt der Oö. Verwaltungssenat hat bei seiner Kognition, unbeschadet der Schuldfrage in diesem Fall, für die Prüfung der gemäß den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Strafbemessung nunmehr von einem ohne Mindeststrafe bis zur Höchststrafe von 100.000 öS reichenden Strafrahmen für die hier als verwirklicht angenommene Verwaltungsübertretung auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 schränkte der Berufungswerber sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Strafe (und erschließbar miterfasst: den Verfallsausspruch) ein. Dadurch ist der Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden; der Rechtskontrolle des Tribunals unterliegt in diesem Fall nur der Strafausspruch.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Die nach Maßgabe der Kriterien des § 19 in das Ermessen der Strafbehörde gelegte Festsetzung des Strafausmaßes begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Bei der Strafbemessung war entsprechend unserer Schätzung in der Aufforderung zu Rechtfertigung von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 20.000,-- bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen, da Sie auch diesbezüglich keine Angaben gemacht haben. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen, weshalb auch mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Da aber keine Milderungsgründe zu berücksichtigen sind, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht gezogen werden."

Hat aber die belangte Behörde mit der so begründeten Mindeststrafe sich - zutreffend - darauf festgelegt, dass in diesem Fall sowohl die objektiven als auch subjektiven Kriterien der Strafzumessung nach keiner höheren als im untersten Bereich des Rahmens liegenden Sanktion gegen den Lenker verlangt hätten, so findet der Oö. Verwaltungssenat unter Bedachtnahme auf den, wie geschildert, bereinigten Strafrahmen die nun festgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als in gleicher Weise tat- und täterangemessen.

Erwähnt sei am Rande, dass der Bundesgesetzgeber, die Leitgedanken des eingangs zitierten VfGH-Judikates vorwegnehmend, mit der Novelle zum GütbefG, BGBl. I Nr. 106/2001 (in Kraft mit 11.8.2001), für hier einschlägige Verwaltungsübertretungen durch Lenker einen Strafrahmen (ohne Mindeststrafe) nur mehr bis zu 10.000 öS normiert hat.

Der auferlegte Kostenbeitrag war entsprechend zu mindern; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht vorzuschreiben; der Verfallsausspruch war der Höhe nach anzupassen und dabei zweckmäßiger Weise auch der geminderte Kostenbeitrag einzubeziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Dr. Konrath

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