Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110173/3/SR/Ri

Linz, 14.12.2000

VwSen-110173/3/SR/Ri Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Strafberufung des E R, vertreten durch RA Dr. F L, S, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 19. Oktober 2000, Zl. VerkGe96-2-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 15.000 S (entspricht 1.090,09 Euro) im Falle der Uneinbringlichkeit mit 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird auf 1.500 S (entspricht  109,01 Euro) reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 20, § 24, und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 26/2000 - VStG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Am 05.01.2000 wurde anlässlich einer Zollkontrolle auf dem Autobahnparkplatz R-O auf der Autobahn A bei Autobahnkilometer festgestellt, dass Sie von G kommend in Richtung A fahrend als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen P (D), zugelassen auf die B Schwerlast GmbH, Bgasse, D- P, mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen R, zugelassen auf die B Holzhandelsgesellschaft m.b.H., M , G, Gitterboxen und 2 unverpackte Drehgestelle von M (Versender Firma S K M, Lokomotiven GmbH, D- M), nach G (Empfänger Firma S V GmbH, E Str. , A- G), Fahrtroute M - S - G - A, Frachtführer B Güterbeförderungs GmbH, G, transportiert und somit grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken durchgeführt haben und anlässlich der Kontrolle keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorzeigen konnten.

Sie haben somit unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, und sind Sie als Lenker des Sattelzugfahrzeuges für die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Ziffer 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl.NR. 17/98 i.V.m. Artikel 3 Abs.1 und Artikel 5 Abs.4 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

20.000,00 Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von § 23 Abs.1 Einleitungssatz und

(1.453,46 Euro) 67 Stunden Abs.2 des Güterbeförderungsge-

setzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF. BGBl.Nr.17/1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,00 Schilling (entspricht 145,35 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

22.000,00 Schilling (1.598,80 Euro)."

2. Gegen dieses dem Bw am 23. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. November 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Strafbegründung im Wesentlichen aus, dass wegen Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen die Mindeststrafe verhängt worden sei. Mangels vorliegender beträchtlich überwiegender Milderungsgründe wäre die Anwendung des § 20 VStG nicht möglich gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er bereits bei der mündlichen Vernehmung den Fehler eingeräumt habe. Daher möchte er die Berufung lediglich auf die Strafhöhe einschränken. Als Milderungsgrund würde die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Ö als auch in D angeführt. Verstärkt würde dies dadurch, dass eine solche trotz der Tätigkeit als Berufskraftfahrer vorliegen würde. Üblicherweise würden sich die erforderlichen Fahrzeugpapiere im Fahrzeug befinden und es habe sich bisher kein Vorfall ergeben, der Anlass für entsprechende Zweifel geboten hätte. Darüber hinaus würde zweifellos der Großteil des Verschuldens auf Seiten des Arbeitgebers liegen und bei ihm eine lediglich im unteren Bereich anzusiedelnde Fahrlässigkeit gegeben sein.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens nach der Geschäftsverteilung die 6. Kammer berufen.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der der Behörde erster Instanz zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Gründe keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind jedoch weitere und vor allem wesentliche Milderungsgründe hervorgekommen.

4.2. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen sondern vielmehr allein darauf an, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Entscheidend ist ausschließlich deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100; 27.2.1992, 92/02/0095).

Im gegenständlichen Verfahren sind überhaupt keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass gegen den Bw im Betrachtungszeitraum nur eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist und er darüber hinaus eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist, ist eindeutig auf rechtskonformes Verhalten zu schließen. Durch das Schuldeingeständnis in Verbindung mit den Umständen im Vorfeld der Verwaltungsübertretung - leichte Fahrlässigkeit durch einmalige Sorglosigkeit bei der Kontrolle der erforderlichen Dokumente - , die auf geringfügiges Verschulden schließen lassen und der unverzüglichen Reaktion im Anschluss an den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf - die für die Zukunft ein strafwürdiges Verhalten ausschließen dürften - bedarf es für die weitere Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht einer derartigen einschneidenden und hohen Mindeststrafe. In Zusammensicht der genannten Milderungsgründe mit dem wichtigen Kriterium der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ist davon auszugehen, dass deren Bedeutung bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes beträchtlich überwiegen.

Die vorgesehene Mindeststrafe war daher spruchgemäß zu unterschreiten. Eine weitere Reduzierung der Strafe konnte nicht vorgenommen werden. Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war auf 1.500 S (entspricht  109,01 Euro) zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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