Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110175/12/SR/Ri

Linz, 05.04.2001

VwSen-110175/12/SR/Ri Linz, am 5. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des S A, vertreten durch die Rechtsanwälte P, P, M & P, Rechtsanwälte, Pstraße, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 17. Oktober 2000, Zl. VerkGe96-183-2000, nach der am 6. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 9.8.2000 um 10.30 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen S und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen H (Zulassungsbesitzer: O Cat GmbH, R-D-Straße, D- S), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: T; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Weitere Verfügungen:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 9.8.2000 von den Aufsichtsorganen des Landesgendarmeriekommandos für Oö. Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried. i.I., eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z.2 VStG i.V.m. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, im Betrag von S 19.950,-- für verfallen erklärt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 2.050,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen das dem Vertreter des Bw am 23. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. November 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass unbestritten feststehen würde, dass eine Straßengütertransitfahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet vorgelegen wäre, der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular und keine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt bei der Kontrolle vorgewiesen habe. Das im Kraftfahrzeug eingebaute ecotag-Gerät sei bei der Kontrolle defekt gewesen. Laut Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner sei zuletzt am 1. Juli 2000 im Zuge einer Ausfahrt in N eine elektronische Erfassung vorgelegen. Da bei der Einreise nach Österreich die Signallampe des Gerätes weder Grün noch Rot geblinkt habe und der Bw festgestellt hätte, dass kein rotes Licht aufgeleuchtet habe, hätte der Berufungswerber erkennen müssen, dass "etwas nicht stimmen würde". Mangels Neuanschaffung eines ecotag-Gerätes am 9. August 2000 bei der Einreise nach Österreich in N wäre der Bw seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Auf Grund des Fehlens von Straferschwerungsgründen sei die festgesetzte Mindeststrafe verhängt worden. Gründe, die eine Anwendung des § 20 VStG ermöglicht hätten seien nicht vorgelegen. Betreffend der wirtschaftlichen Verhältnisse wäre eine Schätzung vorgenommen worden. Da er in der T wohnhaft sei, die Strafverfolgung dadurch wesentlich erschwert wäre und sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen würde, zwischen der Republik Ö und der T kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen bestünde, wäre die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die Verantwortung betreffend der Aussage - bei der Einreise habe kein rotes Licht aufgeleuchtet - auf Grund der Sprachprobleme entstanden sei. Tatsächlich hätte der Bw den Eindruck gehabt, dass rotes Licht aufgeleuchtet habe und er daher der Überzeugung gewesen wäre, dass eine ordnungsgemäße Abbuchung der Punkte erfolgt sei. Weiter hätte sich die Behörde nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Firma O C GmbH zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes ein Ökopunkte-Guthaben von über 42 Punkten gehabt habe und der Bw daher keinerlei Anlass gehabt hätte, seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachzukommen und sich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, da der Geschäftsführer der O C GmbH bestätigen hätte können, dass das ecotag-Gerät bis zum 9.8.2000 ordnungsgemäß funktioniert habe und der Bw ein gesetzestreuer Fahrer sei, stets seine Pflichten erfüllen würde und mit dem gegenständlichen Fahrzeug zum letzten Mal am 1.7.2000 eine ökopunktepflichtige Fahrt durchgeführt habe. Dem Bw hätte daher nicht bekannt sein können, dass das ecotag-Gerät defekt gewesen wäre.

Bei der Strafbemessung seien die Milderungsgründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Der Bw wäre unbescholten und kooperationsbereit gewesen. Weiter hätte die Behörde würdigen müssen, dass die Tat, deren Begehung bestritten bliebe, auf Grund eines minderen Grades von Fahrlässigkeit begangen wurde und diese Tatsache daher strafmildernd anzuerkennen gewesen wäre. Hätte die Behörde dies richtig festgestellt, dann hätte die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG jedenfalls bis zur Hälfte unterschritten werden können. Aus diesen Gründen würde der Antrag gestellt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 20 VStG auf 10.000 S herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 6. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien, die Zeugen Bez.Insp. F, Rev.Insp. M und den Dolmetscher K D (für die türkische Sprache) geladen.

3.2. Der mündlichen Verhandlung wurden nachfolgende Dokumente zugrundegelegt und den Verfahrensparteien zur Einsichtnahme vorgelegt.

* Auszug aus dem Zentralrechner, GZ Kapsch Eco 2264: keine Sperre zum fraglichen Zeitpunkt, keine Ökopunkte, letzte Kommunikation am 1.7.2000 bei der Ausfahrt in N.

* Kopie der Frachtpapiere.

* 2 Schaublätterkopien des Kontrollgerätes.

3.3. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Bei der Durchfahrt des Abbuchungsbereiches hat der Bw nicht darauf geachtet, ob eine Kommunikation stattgefunden hat. Dem Auszug aus dem Zentralrechner ist zu entnehmen, dass bei Einfahrt in N keine Kommunikation zwischen ecotag-Gerät und Antenne (Verbindung zum Zentralrechner) zustande gekommen ist. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass weder die rote noch die grüne Diode geleuchtet hat. Die Einlesung mit dem mobilen Lesegerät war bei der Kontrolle nicht möglich, da das ecotag-Gerät defekt war.

3.4. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssig die Funktionsunfähigkeit des ecotag-Gerätes dargelegt. Der Defekt des Umweltdatenträgers zum Zeitpunkt der Kontrolle ist auch dadurch erwiesen, dass weder die Dioden bei der kontrollierenden Tastenbetätigung aufgeleuchtet haben noch eine Einlesung mit dem mobilen Kontrollgerät möglich war. Setzt man dieses Ergebnis mit der unterbliebenen Kommunikation zum Einreisezeitpunkt in Bezug, ist davon auszugehen, dass das ecotag-Gerät bereits zu diesem Zeitpunkt defekt war. Den widersprüchlichen Aussagen des Bw betreffend der Funktionstüchtigkeit des ecotag-Gerätes kann nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Dem Bw wurden sämtliche Fragen, Antworten und die Aussagen der Zeugen übersetzt. Im Zuge der Beschuldigtenbefragung hat der Bw widersprüchliche Angaben getätigt bzw. sein Vorbringen erweitert. Vorerst will sich der Bw um Ökopunkte überhaupt nicht erkundigt, das ecotag-Gerät bei der gegenständlichen Fahrt nicht beachtet haben und in der Folge habe er die Kontrolltaste gedrückt, jedoch nicht auf die Leuchtdioden geblickt. Abschließend wäre vor dem Abbuchungsbereich die Kontrolltaste gedrückt worden und es hätte die rote Diode aufgeleuchtet. Unverändert und daher glaubwürdig blieb das Vorbringen, dass er bei der Durchfahrt unter der Antenne (im Abbuchungsbereich) nicht darauf geachtet hat, ob die Abbuchung durch das Kontrollblinken bestätigt wird.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs. 2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber beim Grenzübergang N in das Hoheitsgebiet der Republik Ö eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil kein Kontakt zwischen der Station A und dem im Fahrzeug eingebauten ecotag stattgefunden hat.

Die unterbliebene Kommunikation ist darauf zurückzuführen, dass der Bw durch sein Fahrverhalten nicht von der Antenne im Abbuchungsbereich erfasst worden ist oder dass das ecotag-Gerät bei der Einreise defekt war.

Für eine allfällig mangelhafte Funktion der Abbuchungsstation ergab sich kein Anhaltspunkt (Einsicht in den Auszug des Zentralrechners).

Es ist dem Berufungswerber als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass er sich aus eigenem Verschulden der Möglichkeit begibt, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem ecotag festzustellen. Hätte der Bw darauf geachtet und die unterbliebene Kommunikation festgestellt, dann wäre er verpflichtet gewesen, die Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte auf eine andere Art vorzunehmen. Der Bw hat bei einer Fehlerhaftigkeit des ecotag die Verpflichtung, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/089) oder eine manuelle Abbuchung vornehmen zu lassen. Die Verschiebung der Verantwortung auf den Betreiber des Lastkraftfahrzeuges geht ins Leere.

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

4.6. Betreffend des Verfallsausspruches wird ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Ökopunkte

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