Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110177/4/Le/La

Linz, 13.02.2001

VwSen-110177/4/Le/La Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H S, pA S Transporte OHG, L 17, D W, gegen das an Herrn E K, K 6, D W, ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.10.2000, Zl. VerkGe96-201-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 13 Abs.3 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.10.2000, VerkGe96-201-2000, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde laut internationalem Rückschein dem Beschuldigten am 26.10.2000 persönlich zugestellt.

2. Dagegen hat Herr H S als Arbeitgeber des Bestraften rechtzeitig Berufung erhoben.

3. Die Erstbehörde hat diese Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass Herr H S keine schriftliche Vollmacht des Herrn E K vorgelegt hatte.

Unter Hinweis auf die geltende Rechtslage nach den §§ 10 Abs.1 und 13 Abs.3 AVG wurde Herr H S mit dem h Schreiben vom 9.1.2001 eingeladen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Vollmacht des Herrn K vorzulegen. Dies auch deshalb, da im Falle der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufungswerber einen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit also 4.000 S, zu bezahlen hat.

3.2. Herr S hat dieses Schreiben laut internationalem Rückschein am 12.1.2001 persönlich übernommen. Innerhalb der festgelegten Frist hat er jedoch keine Stellungnahme abgegeben und auch keine schriftliche Vollmacht des Herrn K vorgelegt.

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 10 Abs.1 AVG bestimmt, dass sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

4.2. Herr Horst Schneider hat keine schriftliche Vollmacht des Bestraften E K vorgelegt. Er war im Strafverfahren gegen Herrn E K bisher nicht als Bevollmächtigter aufgetreten; es ist auch nicht amtsbekannt, dass Herr S Herrn K immer in Verwaltungsstrafverfahren vertritt.

Herr S wurde daher mit dem h Schreiben vom 9.1.2001, welches ihm am 12.1.2001 nachweislich zugestellt wurde, unter Hinweis auf die Rechtsfolge, nämlich die drohende Zurückweisung der Berufung, eingeladen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Es wurde ihm auch mitgeteilt dass dann, wenn die Vollmacht rechtzeitig vorgelegt wird, die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

Herr S hat innerhalb der gesetzten Frist diese Vollmacht nicht nachgereicht. Die Berufung vom 8.11.2000 ist daher im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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