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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110191/3/Ga/Km

Linz, 11.01.2001

VwSen-110191/3/Ga/Km Linz, am 11. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des K B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 2000, Zl. VerkGe96-33-2000, wegen Übertretung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. Oktober 2000 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:

"Sie haben es als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen .. zu verantworten, dass Sie am 27.05.2000 gegen 14.10 Uhr bei einer Kontrolle auf der ..autobahn von Wien kommend in Fahrtrichtung Deutschland bis zum Autobahnparkplatz .., Gemeindegebiet .., Bezirk .., Oberösterreich, keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgewiesen haben und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt."

Dadurch habe er Art.4 Abs.4 (gemeint: Art.5 Abs.4) der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs-markt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.1992, Seite 0001 bis 0007, iVm § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z8 (richtig: § 23 Abs.1 und Abs.2 GütebefG) die Mindeststrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die subjektive Tatseite bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Gemäß ihres Art.1 Abs.1 gilt die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene (von der belangten Behörde zutreffend als im Sinne des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG als unmittelbar anwendbar beurteilte) Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 [kurz: VO (EWG) 881/92] für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

Gemäß Art.2 VO (EWG) 881/92 gelten im Sinne dieser Verordnung als

- "Fahrzeug": Ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination (....), sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind;

- "grenzüberschreitender Verkehr": Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Dritt-

länder, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschie-

denen Mitgliedstaaten befinden, (und auch) Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

Gemäß Art.3 Abs.1 leg.cit. unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.4 leg.cit. wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht eine mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer

gemäß Z8 dieser Vorschrift (als Straftatbestand) unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt;

gemäß § 23 Abs.2 (als Strafverhängungsnorm) hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Im Berufungsfall allseits unstrittig ist, dass sich der involvierte Lenker mit einem der VO (EWG) 881/92 unterliegenden Fahrzeug auf einer Fahrt im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderungsverkehr, genauer: auf einer Leerfahrt in Verbindung mit einer solchen Beförderung (nämlich zurück zu seinem in Deutschland gelegenen Ausgangspunkt) befunden hat.

Aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang der zitierten Vorschriften ist mit Blick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt abzuleiten, dass für die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit als wesentliches Merkmal tatseitig angelastet werden muss, der Beschuldigte habe das verpönte Verhalten (das Nichtmitführen der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug) bei einer grenzüberschreitenden Fahrt zur Vornahme einer gewerblichen Güterbeförderung gesetzt (wobei es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine damit verbundene Leerfahrt zurück zum Ausgangspunkt von der hier in Rede stehenden Mitführungs- bzw Vorweisungspflicht nicht entbindet).

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses und wortgleich die im Berufungsfall gesetzte erste Verfolgungshandlung werfen das bezeichnete wesentliche Tatmerkmal nicht vor. Nach der Wortformulierung des Schuldspruchs konnte sich der Lenker des involvierten Sattelzugfahrzeuges (mit dem allein laut Schuldspruch der Lenker gefahren sei; in der Anzeige des LGK für Oö. vom 8.6.2000 war noch festgestellt worden, dass dieses Sattelzugfahrzeug einen gleichfalls durch das Kennzeichen bestimmten Sattelanhänger gezogen gehabt habe) auf irgend einer Fahrt befunden haben, beispielsweise auf einer Probefahrt oder Werkstättenfahrt oder Überstellungsfahrt. Dass sich der beschuldigte Lenker jedoch auf einer der VO (EWG) 881/92 ausschließlich unterliegenden Fahrt im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr befunden hatte, ist ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis (und auch mit der vorgängigen ersten Verfolgungshandlung) nicht angelastet worden. Davon abgesehen blieb in faktischer Hinsicht dunkel, auf welche Weise es dem beschuldigten Lenker möglich gewesen sein soll, eine Güterbeförderung nur allein mit dem Sattelzugfahrzeug durchzuführen.

Im Ergebnis war festzustellen, dass das im Schuldspruch inkriminierte Verhalten des Berufungswerbers im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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