Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110193/9/SR/Ri

Linz, 28.03.2001

VwSen-110193/9/SR/Ri Linz, am 28. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des G B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, Lgasse, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkGe96-177-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 6. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 21.7.2000 um 14.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen H und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen H (Zulassungsbesitzer: Fa. K-H S, Fweg , D W), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt:: U; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Dezember 2000 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

Da der Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, ist von der rechtzeitigen Berufungserhebung auszugehen.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt würden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es sei unbestritten, dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe. Weiter stünde fest, dass der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Sehr wohl habe der Bw ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht hätte. Laut Auszug des Ökopunktezentralrechners sei die letzte elektronische Kommunikation mit diesem ecotag am 28. April 2000 anlässlich einer Ausreise in S erfolgt. Dies würde darauf hindeuten, dass der ecotag defekt gewesen wäre. Da der Bw auch keine für diesen Straßengüter-Transitverkehr geeignete Unterlagen mitgeführt habe, sei der Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Der Bw hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass der Umweltdatenträger schon länger defekt gewesen sei und er hätte dies letztendlich bei der Einreise nach Österreich merken müssen, da die Signallampe des Gerätes weder grün noch rot geblinkt habe. Sollte das ecotag-Gerät defekt sein, könnte eine manuelle Abbuchung von Ökopunkten an einer EU-Außengrenze erfolgen. Dies würde über eine Onlineverbindung mit dem Zentralrechner geschehen. Da der Bw keine manuelle Abbuchung der Ökopunkte veranlasst habe, sei er der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einem schuldhaften und zwar einem fahrlässigen Verhalten auszugehen wäre.

Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass keine Straferschwerungsgründe vorgelegen seien und daher die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt worden wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG wäre nicht möglich gewesen, da außer der bisherigen Unbescholtenheit keine Milderungsgründe hervorgekommen wären. Mangels entsprechender Angaben sei eine Schätzung des monatlichen Einkommens vorgenommen worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass beim Passieren der Grenzstation in N am 19.7.2000 die Ökopunkte entweder elektronisch oder manuell abgebucht worden seien. Der genaue technische Ablauf würde sich der Kenntnis des Bw entziehen. Dem Bw sei allerdings bekannt, dass das gesamte elektronische Abbuchungssystem, insbesondere auch der Ökopunktezentralrechner sehr fehleranfällig sei. Die Fehlerquote würde bei 10% bis 15% liegen. Aus diesem Grunde sei möglicherweise die Abbuchung nicht ordnungsgemäß registriert worden. Der Schluss, dass das ecotag-Gerät seit dem 28.4.2000 defekt sei, wäre nicht zulässig. Ebenso würden die Ausführungen, dass am 29.7.2000 keine Kommunikation stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar sein, da an diesem Tag keine Transitfahrt stattgefunden habe. Des weiteren sei eine Einreise nach Österreich am 4.8.1999 in Spielfeld nicht vorgelegen, da der Frächter des Bw keine Transitfahrten nach Slowenien durchführen würde.

Zusammenfassend führt der Bw aus, dass für die Einreise von Ungarn nach Österreich ein Defekt am ecotag nicht festgestellt hätte werden können und die Signallampe des Gerätes ordnungsgemäß funktioniert habe. Unabhängig davon ergäbe sich aus dem manuellen Transaktionszertifikat, dass für diese Transitfahrt die vorgesehenen Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht worden seien. Inwiefern im Zuge der manuellen Abbuchung eine Onlineverbindung mit dem Zentralrechner erfolgt sei oder nicht, würde sich dem Einflussbereich des Fahrers entziehen. Da der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nachgekommen worden wäre, könne von einem fahrlässigen Verhalten des Bw keine Rede sein. Hilfsweise würde die Anwendung des § 20 VStG beantragt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 6. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und den Zeugen Rev.Insp. H geladen.

3.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente bzw Aktenbestandteile den Verfahrensparteien vorgelegt und darauf Bezug genommen:

*  Aktenvermerk des zuständigen Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft S vom 7. Dezember 2000, worin ausgeführt ist, dass laut Mitteilung der Firma K im Fall, dass das ecotag-Gerät defekt ist, keine Kommunikation mit einer elektronischen Ökopunkteabbuchungsstation möglich ist. Die manuelle Abbuchung von Ökopunkten bestünde an der EU-Außengrenze und in diesem Fall würde eine Online-Verbindung mit dem Zentralrechner hergestellt werden und die Abbuchung könne auf diesem Weg erfolgen.

* Manuelles Transaktionszertifikat vom 19.7.2000, 11.10 Uhr, sieben Ökopunkte abgebucht, Transitdeklaration erfolgt.

* Auszug des Zentralrechners, Geschäftszahl Kapsch ECO-Test: Kontostand am 21.7.2000, 105 Punkte, keine Sperre,

Hinweis betreffend der Fahrten: Es scheinen im fraglichen Zeitraum keine Fahrten auf. Die letzte Kommunikation hat am 28.4.2000 bei der Ausreise in S stattgefunden.

* Kopie des internationalen Frachtbriefes (CMR): Ausfertigung dieses Frachtbriefes erfolgte am 21.7.2000 in M; auf diesem Frachtbrief befinden sich zwei ungarische Grenzstempel vom 21.7.2000 und der Zollamtstempel von P.

3.3. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Bei der Kontrolle konnten die gespeicherten Daten des ecotag nicht abgerufen werden, da dieses defekt war. Der Kontrollausdruck aus dem Zentralrechner zeigt, dass bei der Einreise am 21. Juli 2000 keine Kommunikation stattgefunden hat.

Bei der Einfahrt am 19. Juli 2000 hat der Bw eine manuelle Abbuchung der Ökopunkte vornehmen lassen.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zog der Bw den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück und die Nichtabbuchung wurde auf einen stressbedingten Irrtum zurückgeführt.

3.4. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssig die Funktionsunfähigkeit des Ecotaggerätes dargelegt. Der Defekt des Umweltdatenträgers zum Zeitpunkt der Kontrolle ist auch dadurch erwiesen, dass weder die Dioden bei der kontrollierenden Tastenbetätigung aufgeleuchtet haben noch eine Einlesung mit dem mobilen Kontrollgerät möglich war. Setzt man dieses Ergebnis mit der unterbliebenen Kommunikation zum Einreisezeitpunkt in Bezug, ist davon auszugehen, dass das Ecotaggerät bereits zu diesem Zeitpunkt defekt war. Den widersprüchlichen Aussagen des Bw betreffend der Funktionstüchtigkeit des Ecotaggerätes kann nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Der Bw hat ursprünglich behauptet, dass die Einreise am 19. Juli 2000 erfolgt wäre und er eine manuelle Abbuchung veranlasst habe. Dieser Vorgang zeigt, dass der Bw bereits bei der Fahrt am 19. Juli 2000 vom defekten ecotag Kenntnis haben musste, denn sonst wäre eine Fahrtunterbrechung, die manuelle Abbuchung und der damit verbundene Zeitverlust für einen unter Zeitdruck stehenden Fahrer nicht nachvollziehbar. Betrachtet man die Verteidigungsstrategie während des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz und die Berufungsangaben, so ist zu erkennen, dass der Bw den unabhängigen Verwaltungssenat glauben machen wollte, seine Einfahrt wäre vorschriftsgemäß am 19. Juli und nicht am 21. Juli 2000 erfolgt. Erst nach Vorhalt des internationalen Frachtbriefes (Ausstellungsdatum: 21. Juli 2000) und der darauf ersichtlichen Stempelabdrucke (u.a.ungarische) vom 21. Juli 2000 "erinnerte (!!!)" sich der Bw an eine weitere Fahrt. Abschließend räumt er glaubwürdig ein, dass die fehlerhafte Bedienung (Nichterkennen des defekten ecotag) auf einen stressbedingten Zustand zurückzuführen ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs. 2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art. 1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang N in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der ecotag defekt war.

Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführt, entgegenzuhalten, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl. VwGH vom 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem eine Transitfahrt mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen.

Weiter ist dem Bw vorzuwerfen, wenn er sich aus eigenem Verschulden der Möglichkeit begibt, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem ecotag festzustellen. Hätte der Bw darauf geachtet und die unterbliebene Kommunikation festgestellt, dann wäre er verpflichtet gewesen, die Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte auf eine andere Art vorzunehmen. Der Bw hat bei einer Fehlerhaftigkeit des ecotag die Verpflichtung, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/089) oder wie bereits bei der Einfahrt am 19. Juli 2000 eine manuelle Abbuchung vornehmen zu lassen.

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

Das schlussendliche Eingestehen der Verwaltungsübertretung kann schon deshalb nicht als Milderungsgrund (Geständnis) gewertet werden, weil der Bw auf frischer Tat betreten wurde (vgl. VwGH vom 16. 4. 1997, 96/03/0358; 20.9.2000, 2000/03/0046).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Ökopunkte

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