Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110198/8/Gu/Pr

Linz, 13.03.2001

VwSen-110198/8/Gu/Pr Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des R. P., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F., Dr. H., Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.12.2000, VerkGe96-218-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 6.3.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift ergänzt wird und zu lauten hat: § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung EG Nr.3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung EG Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 und der Verordnung EG Nr. 609/2000 vom 21.3.2000.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr auf der A , bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet S., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: M. Internationale Transport GmbH.), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn, Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt zu haben, ohne

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 lit. a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung EG Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung, macht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten geltend, dass der Bescheid keine ausreichende Begründung habe und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen vorhanden seien und sich die erste Instanz mit den gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt habe. Es könne nicht entnommen werden, wofür der Beschuldigte bestraft werde und wann und wo er die Tat begangen habe. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des bilateralen Verkehrs sei nicht erfolgt. Diesbezüglich ermangle es auch an klaren Feststellungen.

Zum Beweis hiefür beantragt der Rechtsmittelwerber die Einvernahme des Zeugen Georg Müller sowie des Beschuldigten selbst im Rechtshilfeweg. Der Strafvorwurf sei dem Beschuldigten unerklärbar, da er sämtliche ihm nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 treffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sei bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Beschuldigten, wenn überhaupt, lediglich geringfügig gewesen und auch keine Folgen der Übertretung erkennbar. Der Beschuldigte sei von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass er sämtliche ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt habe. Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.3.2001 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte selbst erschien trotz Hinweises in der Ladung, dass er bei Nichterscheinen sich die Möglichkeit vergibt, persönlich vernommen zu werden, zu dieser Verhandlung nicht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Schriftstücke bzw. Urkunden zur Erörterung gestellt:

Ablichtungen bezüglich der Fahrzeugscheine, des Kontrollzertifikats zum elektronischen Ökopunktesystem, des Cop-Dokumentes, das Initialisierungszertifikat der Ökopunkte, das Fahrzeugzertifikat für Ökopunkte, die Anfrage bezüglich der Ökopunkteabbuchungen an das Verkehrsministerium, die Antwort dieses Ministeriums sowie eine anlässlich der Rechtfertigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren beigefügte Ablichtung eines Frachtbriefes mit unleserlichen Zusätzen und fehlendem Bestimmungsort.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Am 24.8.2000 kontrollierten Bedienstete der Zollverwaltung, Zollwacheabteilung A., um 9.15 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle bei der Ausreise aus Österreich auf der Autobahn A bei Km 75,400 den Sattelzug mit dem Zugfahrzeug und dem Sattelanhänger, gelenkt vom Beschuldigten und zugelassen auf die Firma M. Internationale Transport GesmbH.

Der Lenker hatte am 22.8.2000 in K., Ungarn, Ladung und zwar 2480 Karton Paprika aufgenommen und war nach S., Deutschland, mit der schnell verderblichen Ware unterwegs. Der Beschuldigte hatte bei der Einreise das im Zugfahrzeug eingebaute ecotag-Gerät auf ökopunktefreie Fahrt eingestellt, wodurch bei der Transitfahrt durch Österreich die erforderliche Anzahl von 7 Ökopunkten nicht abgebucht worden ist. Sonstige Dokumente, die auf eine vollständige Entladung in Österreich oder auf eine Ladungsaufnahme in Österreich hinwiesen, führte der Beschuldigte nicht mit.

Der Beschuldigte vermeint, dass er sich nicht schuldig fühle, wenn er das Gerät auf "keine Transitfahrt" eingestellt habe, weil vom Absender der Spedition die Vorgabe einer Fahrt zum Großmarkt Wien gelautet habe. Er sei davon ausgegangen, dass in diesem Fall - wie fast immer wieder - nach Ungarn zurückgeladen werde.

Tatsache ist, dass dies nicht der Fall war und der Beschuldigte nichts mitführte, was anlässlich der Kontrolle auf der A auf dieses Vorbringen Bezug hatte bzw. dieses bescheinigte. Der maßgebliche Lebenssachverhalt ist durch die im Eingang aufgezählten Beweismittel einwandfrei erwiesen.

Weiterer Beweisaufnahmen bedurfte es nicht, weil der Sachverhalt im spruchrelevanten Teil hinreichend geklärt ist.

Mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung ist für den Beschuldigten nichts gewonnen. Anders, als der Beschuldigte es vermeint, reicht die Tatumschreibung hin, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, zumal der Ausgangspunkt der Fahrt in Ungarn und der Zielpunkt mit Deutschland angegeben waren und die Fahrt durch Österreich und ein bestimmter Anhalteort und ein hiezu bestimmter Zeitpunkt umschrieben waren.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 9 betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, wird als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet verstanden, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Unter Lastkraftwagen wird jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedsstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, verstanden.

Straßengütertransitverkehr durch Österreich ist jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet, ob diese beladen oder unbeladen sind.

Unter bilateralem Verkehr werden alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges verstanden, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedsstaat befindet, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung EG Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF der Verordnung EG Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 geändert durch Verordnung EG Nr. 609/2000 vom 21.3.2000, welche letztere am 11.4.2000 in Wirksamkeit getreten ist und daher für den gegenständlichen Fall anwendbar war, ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

Gemäß Artikel 1 Abs.1 der vorzitierten Verordnung EG der Kommission in der zuletzt zitierten Fassung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Überprüfung vorzulegen, entweder

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt,
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger "ecotag" bezeichnet wird, oder
  3. die in Artikel 13 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 begeht, abgesehen von den gemäß dem 5. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen und dem Vorgesagten ergibt sich in der Zusammenschau:

Bereits vor Antritt der Fahrt war beabsichtigt, die Kartons mit Paprika von Ungarn nach Deutschland zu transportieren und zwar wie dies aus dem Frachtbrief ersichtlich ist, mit dem spruchgegenständlichen Sattelzug. Dessen ungeachtet schaltete der Beschuldigte das im Zugfahrzeug eingebaute "ecotag"-Gerät auf transitfreie Fahrt und erklärte im Übrigen anlässlich der Anhaltung, dass er beim "ecotag"-Gerät schon einige Monate nicht mehr gedruckt habe. Er führte, wie sich bei der Kontrolle herausstellte, keine sonstigen Unterlagen mit, aus denen hervorging, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte.

Aus der Art des beförderten Gutes konnte im Übrigen keine Anwendbarkeit einer ökopunktebefreiten Fahrt iSd Anhanges C der Verordnung EG Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 in der oben zitierten letzten Fassung erblickt werden.

Da der Beschuldigte den Sattelzug berufsmäßig lenkte, zählt das genaue Wissen über die zu beachtenden Vorschriften beim Lenken des LKW durch Österreich zu seiner Sorgfaltspflicht.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung konnte der Beschuldigte Umstände dartun, die iSd § 5 Abs.1 VStG das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft erscheinen ließen.

Aus diesem Grunde musste der Schuldspruch bestätigt werden.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wich nicht von dem in der Strafdrohung verkörperten Ausmaß ab und war auch nicht unbedeutend.

Auch das Verschulden war nicht geringfügig, weil es sich wie erwähnt, bei den vom Beschuldigten zu beachtenden Normen um Berufsvorschriften handelte und er sich darüber entsprechend kundig zu machen hatte. Das Privileg des Absehens von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG war daher von der Anwendung ausgeschlossen.

Die erste Instanz hat keine Straferschwerungsgründe in Anschlag gebracht und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Diese allein rechtfertigte aber nicht die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG, weil damit nicht mehrere beträchtlich überwiegende Milderungsgründe gegeben sind. Daneben war zu beachten, dass das Verschulden von Gewicht war. Die erste Instanz hat das bekannt gegebene Monatseinkommen von 2.800 DM, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt und dementsprechend nur die Mindeststrafe verhängt.

Aus diesem Grunde konnte ihr kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden.

Nachdem aus den vorstehenden Gründen der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft dem Rechtsmittelwerber die Pflicht, 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 03.09.2003, Zl.: 2001/03/0144-5

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