Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110200/10/SR/Ka

Linz, 05.04.2001

VwSen-110200/10/SR/Ka Linz, am 5. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des J A, A H , D- M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K, Dr. T und Mag. W, Tstraße, I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 11.1.2001, Zl. VerkGe96-310-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden GütbefG), nach der am 14.3.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 21.11.2000 um 14.11 Uhr auf der Iautobahn A , bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen W und dem Sattelanhänger (Zulassungsbesitzer: N E Fuhrbetrieb, D S, D Straße), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Ö (Ausgangspunkt: U; Zielpunkt: B), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

S 20.000,-- 67 Stunden

gemäß

§ 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 22.000.-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 17.1.2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vom ursprünglich bevollmächtigten Vertreter am 30. Jänner 2001 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es stünde fest, dass der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Sehrwohl habe der Bw ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Dieses Gerät sei nämlich so eingestellt gewesen, dass ersichtlich gewesen wäre, dass vor der Einfahrt in österr. Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt würde und das Fahrzeug im bilateralen Verkehr eingesetzt werden sollte.

Da nur die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden könne, hätte § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangen können. Betreffend der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sei eine Schätzung vorgenommen worden.

2.2. Der Bw bringt vor, dass es richtig sei, dass mit dem bezeichneten Sattelzugfahrzeug eine entsprechende Fahrt durchgeführt worden wäre und gegenständliches Sattelzugfahrzeug mit einem ecotag-Gerät ausgestattet gewesen sei. Dem Bw wäre jedoch bei der Einfahrt nach Ö nicht ersichtlich gewesen, dass eine entsprechende Umstellung nicht erfolgt wäre. Des weiteren verweist er auf die Stellungnahme gegenüber den Beamten und jener seines Arbeitgebers, welcher vor Ort anwesend gewesen wäre. Unverständlicherweise seien diese Angaben von den Beamten nicht festgehalten worden. Darüber hinaus wäre es sinnwidrig, ihm strafbares Handeln vorzuwerfen, da für die Zeit bis zum Jahresende noch genügend Ökopunkte vorhanden gewesen wären und ein Übertrag in das nächste Jahr nicht zulässig sei. Man könne ihm daher weder strafbares, schuldhaftes noch absichtliches Handeln vorwerfen.

Zu den finanziellen Verhältnissen würde ausgeführt, dass der Bw über DM 2.400 netto monatlich verfügen würde, verheiratet sei, Sorgepflichten für ein eheliches Kind habe und eine monatliche Belastung für das Eigenheim in der Höhe von DM 1.800 bestehen würde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O hat für 14. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und den Zeugen Gr.Insp. H geladen.

3.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente bzw Aktenbestandteile den Verfahrensparteien vorgelegt und darauf Bezug genommen:

Kontostand am 21.11.2000 55 Punkte, Frächter nicht gesperrt, Einfahrt in N am 21.11.2000, 01.54 Uhr, Transitdeklaration Ökopunktefrei, abgebuchte Punkte 0, Fahrtart nicht punktepflichtige Bilateralfahrt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mitgeteilt, dass der Bw nunmehr durch die Rechtsanwälte Dr. K, Dr. T und Mag. W vertreten wird. Die Teilnahme des Bw sei nicht möglich, da der Dienstgeber des Bw über die Fahrteinsätze disponiert habe und der Bw nicht im Raum Österreich zum Verhandlungszeitpunkt eingesetzt sei. In der Verhandlung wurde die Vertretung von der Kanzlei Dr. H - Mag. L vorgenommen.

3.3. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Der Bw hat gegenüber dem Zeugen GI H eingestanden, dass er den ecotag vermutlich falsch bedient hat.

Bei der Einfahrt war das ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt. Im Zuge der Überprüfung wies das ecotag-Gerät sowohl bei der Tastendruckkontrolle als auch bei der Einlesung mit dem mobilen Kontrollgerät diese Einstellung auf.

Die erforderliche Punkteanzahl wurde am Kontrollort abgebucht.

3.4. Der Zeuge GI H hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und seine Angaben stimmten mit dem Eingeständnis, dass ein gewerbsmäßiger Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt und die erforderlichen Ökopunkte nicht abgebucht wurden überein. Seine Wahrnehmungen sind schlüssig, nachvollziehbar und decken sich mit den Ermittlungsergebnissen. Die Daten aus dem Kontrollzertifikat (Abruf der gespeicherten Einstellungen vom Umweltdatenträger zum Zeitpunkt der Einreise und der Kontrolle) und dem Zentralrechner sind deckungsgleich. Ein Fehler im Abbuchungssystem ist nicht hervorgekommen. Einwandfrei ist erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Einreisekommunikation nicht auf Transitfahrt gestellt war und somit keine Ökopunkte abgebucht werden konnten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Ö, entweder

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder ..... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang S in das Hoheitsgebiet der Republik Ö eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der ecotag auf "nicht punktepflichtige Bilateralfahrt" gestellt war.

4.4. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) idgF sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers gegen diese VO nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Wie oben dargestellt, ist gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG zu ahnden, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt. Artikel 1 Abs.1 lit.b der zitierten (EG) VO sieht ein als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnetes Gerät vor, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht.

Gegenständlich verwendeter Umweltdatenträger hat durch die Veränderung der Einstellung keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und kann somit nicht als ein Umweltdatenträger im Sinne des Art.1 Abs.1 lit.b der zitierten (EG) VO bezeichnet werden.

Gestützt wird diese Auslegung durch die Ausführungen in Artikel 2 der bezeichneten Verordnung. "Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht."

Der Umweltdatenträger ist so hergestellt und programmiert, dass bei Annäherung an die Abbuchungsstelle immer jener Status, der die automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, eingestellt wird. Nur durch die manuelle Änderung der Einstellung vor der Abbuchungsstelle wird die automatische Entwertung der Ökopunkte unterbunden.

Entsprechend Artikel 2 Abs.2 der zitierten (EG) VO ist zulässigerweise nur dann bei Fahrzeugen, die mit (diesem) Umweltdatenträger ausgestattet sind, eine Änderung vorzunehmen, wenn diese Fahrzeuge im bilateralen Verkehr eingesetzt werden (argum.: muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird).

Der Einwand, dass der Bw nicht strafbar wäre, da das erforderliche ecotag-Gerät im Fahrzeug mitgeführt wurde und die EG-Verordnung eine Bestrafung nicht vorsieht, wenn lediglich auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt ist, trifft aufgrund obiger Ausführungen nicht zu.

Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführt, entgegenzuhalten, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl VwGH vom 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem eine Transitfahrt mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen.

4.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Auch der Hinweis, dass eine Manipulation unvernünftig wäre, da der Frächter über genügend Ökopunkte verfügt hat, ist nicht geeignet, dieses auszuschließen. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

Das schlussendliche Eingestehen der Verwaltungsübertretung kann schon deshalb nicht als Milderungsgrund (Geständnis) gewertet werden, weil der Bw auf frischer Tat betreten wurde (vgl VwGH vom 16.4.1997, 96/03/0358; 20.9.2000, 2000/03/0046).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beschlagwortung: Ökopunkte

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