Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110206/8/Gu/Pr

Linz, 19.04.2001

VwSen-110206/8/Gu/Pr Linz, am 19. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des T. O. O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F., Dr. H., Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.1.2001, VerkG96-281-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 6. April 2001 öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchteil weitere Verfügungen nach der Wortfolge ".... im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt" der Zusatz anzubringen ist ".... und auf die Strafe angerechnet".

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 17.10.2000 um 10.25 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der A, bei StrKm 75,400, Gemeindegebiet S., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Sch. Speditions-GmbH, D.) keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben und zwar entweder:

Ferner wurde als weitere Verfügung gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 17.10.2000 von den Aufsichtsorganen der Zollwachabteilung Suben/MÜG eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, dass der Bescheid keine ausreichende Begründung habe und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellung vorhanden sei und sich die erste Instanz mit den gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt habe. Es könne nicht entnommen werden, wofür der Beschuldigte bestraft werde und wann und wo er die Tat begangen habe. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff bilateraler Verkehr sei nicht erfolgt. Diesbezüglich ermangle es an klaren Feststellungen. Die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Beschuldigten seien mit Wechselbrücken ausgestattet, die in Österreich oder an den Grenzen (Suben, Nickelsdorf) zum Teil täglich mit anderen LKW ihre Brücken wechseln müssen. In einem solchen Fall handle es sich um bilaterale Fahrten. Der jeweilige Fahrer - in diesem Fall der Beschuldigte - erhalte üblicherweise telefonisch vom Disponenten nach Aufnahme der Ladung die Mitteilung, ob ein solcher Brückenwechsel mit einem anderen LKW der Arbeitgeberin erfolge oder nicht. Im Falle eines Brückenwechsels in Österreich erhalte er gleichzeitig auch die Weisung, auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen. All dies sei im gegenständlichen Fall erfolgt.

Nach Überschreiten der Grenze in Österreich komme es vor, dass der Fahrer dann wieder kurzfristig eine telefonische Anweisung bekomme, den Brückenwechsel anderswo durchzuführen oder nach Deutschland weiterzufahren. Die kurzfristigen Dispositionen erklärten sich daraus, dass die Arbeitgeberin des Beschuldigten zum größten Teil für die Automobilindustrie tätig sei und es sich um einen "just-in-time-Verkehr" handle. Änderungen bekomme die Arbeitgeberin des Beschuldigten kurzfristig durch den Auftraggeber durchgegeben. Wenn diese einen Brückenwechsel in Österreich unmöglich machten, dann habe der Fahrer nach Deutschland weiterzufahren. Den "ecotag" nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen, sei aber nicht möglich. Zum Beweis hiefür wird die Einvernahme des Disponenten G. D. beantragt.

Der Strafvorwurf sei dem Beschuldigten sohin unerklärbar, da er sämtliche nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu treffende Verpflichtungen eingehalten habe. Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich auf die bisher gestellten Anträge verwiesen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sei bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Rücksicht zu nehmen. Selbst wenn die angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Beschuldigten - wenn überhaupt - lediglich geringfügig gewesen und seien auch keine Folgen der Übertretung erkennbar. Der Beschuldigte sei von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass er sämtliche ihn treffende Verpflichtungen erfüllt habe.

Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.4.2001 in Gegenwart der Vertreterin des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschuldigte selbst erschien zur mündlichen Verhandlung trotz Ladung und Hinweises auf die Säumnisfolgen nicht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zur Erörterung gestellt:

Am 17.10.2000 um 10.25 Uhr kontrollierten Beamte der Zollwachabteilung Suben im Gemeindegebiet von S den Fahrer (Beschuldigten), der mit dem Kraftwagenzug bestehend aus dem LKW, deutsches Kennzeichen, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und dem Anhänger, deutsches Kennzeichen, (Zulassungsbesitzer: jeweils Sch. Spedition GesmbH, D.) auf der A von W. kommend Richtung Grenzübergang S. bei Autobahnkilometer 75,400 unterwegs war. Der Kraftwagenzug, welcher im gewerbsmäßigen Güterverkehr eingesetzt war, hatte in M./Ungarn Ladung, und zwar Sitzverstellungen für PKW für die Autoindustrie, aufgenommen und war nach Deutschland unterwegs.

Der Beschuldigte führte Frachtbriefe mit, die auf die Beladestelle in M./Ungarn und die Entladestelle in S. und St. (Deutschland) und auf den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger lauteten. Im LKW war ein "ecotag"-Gerät eingebaut.

Der Beschuldigte hatte bei seiner Einreise nach Österreich das Gerät auf ökopunktefreie Fahrt eingestellt, wodurch bei der Transitfahrt durch Österreich die notwendige Anzahl von Ökopunkten nicht abgebucht worden ist.

Unterlagen, die darauf hinwiesen, dass es sich um keine Transitfahrt handelte oder auf sonstige Umstände hinwiesen, die die Abbuchung von Ökopunkten entbehrlich hätten machen können, führte der Beschuldigte im Fahrzeug nicht mit. Er hat auch solche Unterlagen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgewiesen bzw. beigebracht.

Der Beschuldigte vermeint, dass es sich bei der vorangeführten Fahrt um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil er den Telefonanruf des Disponenten seiner Arbeitgeberin erwartet habe, in Österreich umzubrücken.

Im Übrigen handelte es sich nicht, wie der Beschuldigtenvertreter in seinem Berufungsschriftsatz vermeint, um einen Sattelzug, sondern um einen LKW mit Anhänger.

Der Beschuldigte führt aus, dass eine Disposition, umzubrücken, nicht gekommen sei. Beim Umbrücken handle es sich um bilaterale Fahrten, die von der Entrichtung von Ökopunkten befreit seien. Den "ecotag" nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen, sei aber nicht möglich.

Mit dieser Rechtsauffassung ist der Beschuldigte nicht im Recht und ist für ihn nichts gewonnen. Aus diesem Grunde war auch die Einvernahme der Kontrollbeamten und des Disponenten Drasch entbehrlich. Das Warten auf einen Telefonanruf genügt nicht. Unterlagen, die eine ökopunktefreie Fahrt ausweisen, damit das "ecotag"-Gerät dementsprechend eingestellt werden darf, sind vom Fahrer im Fahrzeug mitzuführen. Der Beschuldigte hatte Frachtbriefe mit, die jedoch eine ökopunktepflichtige Transitfahrt auswiesen.

Anzumerken ist, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme beruft, gehalten ist, initiativ alle Beweismittel beizubringen. Im gegenständlichen Fall fordert das Gesetz Unterlagen, die das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes bescheinigen.

Anders, als der Beschuldige es vermeint, reicht die Tatumschreibung hin, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, zumal der Ausgangspunkt der Fahrt mit Ungarn und der Zielpunkt mit Deutschland angegeben sowie die Fahrt durch Österreich und ein bestimmter Anhalteort und ein hiezu bestimmter Zeitpunkt umschrieben waren.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 9 betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, wird als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet verstanden, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Unter Lastkraftwagen wird jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t einschließlich Sattelzugfahrzeuge sowie Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, verstanden.

Straßengütertransitverkehr durch Österreich ist jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet, ob diese beladen oder unbeladen sind.

Unter bilateralem Verkehr werden alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges verstanden, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) 1524/96 vom 30.7.1996 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000, welche letztere am 11.4.2000 in Wirksamkeit getreten ist und daher für den gegenständlichen Fall anwendbar war, ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

Gemäß Artikel 1 Abs.1 der vorzitierten Verordnung (EG) der Kommission in der zuletzt zitierten Fassung (die letzte Fassung der Verordnung und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 berührt vorstehende Bestimmung nicht) hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Überprüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als Ökokarte bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Gemäß Artikel 1 Abs.1a leg.cit. sind Transitfahrten, unter den im Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen von der Ökopunktregelung ausgenommen.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen und dem Vorgesagten ergibt sich in der Zusammenschau:

Bereits vor Antritt der Fahrt war, wie dies der Frachtbrief ausweist, beabsichtigt, die Autozulieferteile von Ungarn nach Deutschland zu transportieren und zwar mit dem spruchgegenständlichen Zugfahrzeug und dem erwähnten Anhängewagen, beide in Deutschland zugelassen auf die Sch. Speditions GmbH in D.

Dessen ungeachtet schaltete der Beschuldigte das im Zugfahrzeug eingebaute "ecotag"-Gerät auf transitfreie Fahrt.

Wenn die Beschuldigtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vermeinte, der Beschuldigte könne nicht den Zollbeamten gegenüber gesagt haben, dass er vom Ökopunktesystem keine Ahnung habe, da er schon langjährig für Fahrten durch Österreich eingesetzt werde und ihm das System bekannt sei, so ist dazu zu vermerken, dass ihm das System in der Tat bekannt sein musste, zumal sich aus dem Akt VwSen-110166 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt, dass er bereits am 29.6.2000 wegen einer ähnlichen Sache beanstandet worden ist.

Er kann sich aber als Beschuldigter frei verantworten und hat offensichtlich gegenüber den einschreitenden Zollorganen den Ahnungslosen gespielt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass er damit vermeinte, wenn er auf mangelndes Verschulden hinaus war, dass er dann davon kommen könnte.

Ansonsten wurden von ihm weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung tragende Gründe dargetan, die im Sinne des § 5 Abs.1 VStG das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft erscheinen ließen.

Aus diesem Grunde musste der Schuldspruch bestätigt werden.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wich nicht von dem in der Strafdrohung verkörperten Ausmaß ab und war nicht unbedeutend. Auch das Verschulden war nicht geringfügig, weil es sich bei den vom Beschuldigten zu beachtenden Normen um Berufsvorschriften handelte.

Das Privileg des Absehens von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG war daher von der Anwendung ausgeschlossen.

Die erste Instanz hat keine Straferschwerungsgründe in Anschlag gebracht und dadurch die gemäß § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes festgesetzte Mindeststrafe verhängt.

Angesichts des gewichtigen Verschuldens konnte auch der Oö. Verwaltungssenat von der Mindeststrafe nicht abgehen, wenngleich die Vertreterin des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse die Sorgepflicht für eine Ehegattin angegeben hat. Ansonsten hat der Beschuldigte der Schätzung des monatlichen Einkommens von 3.000 DM nicht widersprochen.

Hingewiesen muss auch werden, dass das außerordentliche Milderungsrecht iSd § 20 VStG mangels Voraussetzungen, wie die erste Instanz bereits treffend ausgeführt hat, nicht zur Anwendung kommen konnte.

Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

Hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wird auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Die Spruchergänzung über den Oö. Verwaltungssenat diente der Verdeutlichung, dass der Verfall vorläufiger Sicherheit des eingehobenen Geldbetrages auf die Strafe angerechnet wird, was sich aus dem Kontext des Spruches bezüglich des zu zahlenden Gesamtbetrages, wobei nur mehr die Verfahrenskosten übrig blieben, ohnedies ergibt.

Nachdem der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft den Rechtsmittelwerber die Pflicht, 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe, die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens und über den Verfall der vorläufigen Sicherheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übringen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

VwGH vom 30.04.2003, Zl.: 2001/03/0195-5

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