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VwSen-110212/9/Kl/Rd

Linz, 24.04.2002

VwSen-110212/9/Kl/Rd Linz, am 24. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6.2.2001, VerkGe96-79-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.4.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu ergänzen ist: "... sowie iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92" und die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 Güterbeförderungsgesetz".

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf einen Betrag von 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 6 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6.2.2001, VerkGe96-79-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er am 17.10.2000 als Lenker des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen (D) mit dem Anhänger, Kennzeichen (D), zugelassen für H, eine Rückfahrt eines Transportes von Bekleidung nach Wien durchgeführt hat und für diesen gewerblichen Gütertransport (die Rückfahrt nach Deutschland erfolgte als Leerfahrt) bei der Kontrolle um 10.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, aus Wien kommend, Fahrtrichtung Deutschland, auf dem Parkplatz Grübl-Nord, Gemeindegebiet Peterskirchen, Bezirk Ried/Innkreis, bei km 49,650, den kontrollierenden Organen des Landesgendarmeriekommandos über deren Verlangen nur eine nicht beglaubigte Kopie einer EU-Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorweisen konnte, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt, von welcher eine beglaubigte Abschrift im Fahrzeug mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Es wurde vorgebracht, dass es sich beim kontrollierten Fahrzeug um ein Leihfahrzeug gehandelt habe, weil der Lkw in Reparatur war. Im Leihfahrzeug war nur eine Kopie der Urkunde mitgeführt, was offensichtlich ein Versehen des Fahrzeughalters war. Der Lenker habe darauf vertraut, dass die entsprechend gültige Erlaubnisurkunde im Leihfahrzeug mitgegeben worden sei. Diesbezüglich liege ein Geständnis des Bw vor. Wesentlich sei, dass der Bw über Weisung der Fa. T GesmbH gehandelt habe, zumal ihm von der Firma das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und er aufgrund der Weisung dieses Fahrzeug gelenkt habe. Offensichtlich wurde vom Auftraggeber, also der Firma übersehen, dass keine beglaubigte Abschrift im Fahrzeug war. Der Bw konnte sich darauf verlassen, dass ihm eine ordnungsgemäße Urkunde im Fahrzeug vorlag. Auch hätte von einer Strafe abgesehen werden können, weil nur ein geringes Versehen des Bw anzunehmen sei. Auch habe sich der Bw bislang wohl verhalten und sei er nur in untergeordneter Art und Weise an der Tat beteiligt, was mildernd zu werten sei. Auch sei letztlich kein Schaden entstanden. Es liege ein Tatsachengeständnis vor. Es liegen daher überwiegend Milderungsgründe vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass nicht bestritten werde, dass ein Original der Erlaubnisurkunde bestanden habe. Dies sei aber unbedeutend, weil eine beglaubigte Abschrift mitzuführen ist. Dabei sei es gleichgültig, ob es sich um ein firmeneigenes oder um ein Leih-, Miet- oder Leasingfahrzeug handle. Auch werde einer Weisung, das Leih- oder Mietfahrzeug nach Österreich zu lenken, seitens der Behörde nicht entgegengetreten. Es wurde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.4.2002, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Bw und sein Rechtsvertreter sind erschienen. Der als Zeuge geladene Meldungsleger wurde unter Zugrundelegung der Erörterungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Außerstreitstellung des Bw nicht mehr einvernommen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Bw aus, dass der Bw zuvor noch nie nach Österreich gefahren sei, sondern immer nur im Umkreis der Firma in Deutschland unterwegs gewesen sei. Es sei in diesem Falle nicht nur der Firmen-Lkw ausgefallen, sondern auch der betreffende Lkw-Fahrer, sodass der Bw kurzfristig eingesprungen sei und nun mit dem Leihfahrzeug gefahren sei. Er hätte sich beim Unternehmen erkundigt, ob mit dem Lkw alles in Ordnung sei und dies wurde ihm auch vom Arbeitgeber bestätigt. Den Fahrtauftrag habe er erst am Abend bekommen und musste dann um Mitternacht wegfahren. Der Bw sei im grenzüberschreitenden Verkehr ungeübt. All diese Umstände seien beim Verschulden zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Vorfalles wurde auch das Dienstverhältnis mit der Firma aufgelöst. Der Bw hat in der Firma als Arbeiter gearbeitet und ist nur gelegentlich für andere Arbeiten eingesprungen, wie hier als Fahrer. Er erhielt für seine Arbeit einen Mindestlohn von ca. 500 bis 600 DM im Monat. Hinsichtlich des Sachverhalts hat der Bw nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich eine nichtbeglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen wurde.

Im Grunde der glaubwürdigen Darlegung durch den Bw und seinen Vertreter war daher weder die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers erforderlich, noch die Einvernahme des Arbeitgebers des Bw, weil schon die Ausführungen des Bw als glaubwürdig der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

Es ist daher erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Bw auf kurzfristige Weisung seines Arbeitgebers zur grenzüberschreitenden Fahrt eingesprungen ist und mit dem verwendeten Leihfahrzeug lediglich eine nichtbeglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und auf Verlangen dem Kontrollorgan vorgewiesen wurde.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art. 5 Abs.2 der Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der zitierten Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Strafe verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

5.2. Aufgrund des unbestrittenen und erwiesenen Sachverhalts steht fest, dass der Bw als Lenker des Leihfahrzeuges den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder um ein Miet- oder Leihfahrzeug handelt. Zweck der Vorschrift ist, dass so viele beglaubigte Abschriften ausgegeben werden, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge genehmigt wurden und zur Verfügung stehen, sodass in jedem Fahrzeug eine beglaubigte Abschrift mitgeführt werden muss, um eine Kontrolle der vorliegenden Lizenz zu haben. Mit anderen Worten ausgedrückt, es können nur so viele Fahrzeuge für den Inhaber einer Gemeinschaftslizenz fahren, als auch beglaubigte Abschriften für die von der Gemeinschaftslizenz erfasste Anzahl der Fahrzeuge ausgehändigt wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die beglaubigte Abschrift nicht für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) ausgestellt wird.

Der Bw als Lenker hat im Rahmen seiner Berufsausübung daher dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitgeführt werden und er hat dies auch zu kontrollieren. Unterlässt er eine entsprechende Kontrolle des Fahrzeuges, dann verstößt er gegen die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht und liegt daher Verschulden vor. Es hat daher der Bw, indem er auf die Aussagen seines Arbeitgebers vertraute und selbst eine Kontrolle der mitzuführenden Dokumente nicht vor Fahrtantritt durchführte, eine Sorgfaltsverletzung begangen. Dies ist ihm auch iS eines Verschuldens anzulasten. Es kann daher auch iS der Berufungsbehauptungen eine Weisung des Arbeitgebers zur Durchführung der Fahrt den Bw von dieser Sorgfaltspflicht nicht entlasten und daher auch keinen Entschuldigungsgrund liefern. Vielmehr hätte der Bw das Vorhandensein kontrollieren müssen und allenfalls eine beglaubigte Abschrift vom Arbeitgeber anfordern müssen. Der Oö. Verwaltungssenat übersieht aber nicht, dass - unbeschadet der grundsätzlichen Sorgfaltsverletzung des Bw - im Rahmen des Verschuldens zu würdigen war, dass der Bw erst erstmalig im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs war, ungeübt war, vom Arbeitgeber kurzfristig eingesetzt und nicht belehrt wurde und im Übrigen das Arbeitsverhältnis nunmehr aufgekündigt hat. Dies ist dann im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9, ua ausgesprochen hat, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führte der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt.

Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung die vom Bw angegebenen monatlichen Nettoeinkommen zu Grunde gelegt sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einkommensverhältnisse als Arbeiter in der Höhe von 500 bis 600 DM im Monat erscheinen glaubwürdig und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Verwaltungsstrafvorstrafen liegen nicht auf und es ist daher noch von einer Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Auch war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass er die Tat eingesteht, aber für seine Entlastung glaubwürdig darlegte, dass er kurzfristig einspringen musste und keinerlei Erfahrung hatte. Im Grunde dieser neuen Umstände und des weiteren Umstandes, dass aufgrund des zitierten VfGH-Erkenntnisses die Mindeststrafe weggefallen ist, war die nunmehr festgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Sie ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Ein gänzliches Absehen von der Strafe war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 VStG nicht möglich, weil Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vorliegt. Das Verhalten des Bw liegt nämlich nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sondern verwirklicht gerade jenen Unrechts- und Schuldgehalt, der der Bestimmung zu Grunde liegt. Im Übrigen ist aber die nunmehr festgesetzte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher nicht überhöht.

Entsprechend der reduzierten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen.

Weil eine gesetzliche Mindeststrafe weggefallen ist, war auch nicht von § 20 VStG Gebrauch zu machen.

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, also auf 6 Euro (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beglaubigte Abschrift, Gemeinschaftslizenz, geringes Verschulden

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