Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110218/12/Le/Km

Linz, 26.02.2002

VwSen-110218/12/Le/Km Linz, am 26. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Herrn J K, S 66, D 0 C, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. S H, H S 11, 5 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.2.2001, VerkGe96-149-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung, die nachträglich auf die Strafhöhe beschränkt wurde, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro (990,74 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 7,20 Euro (entspricht 99,07 S).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.2.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF vor der Novelle BGBl. I 106/2001 (im Folgenden kurz: GBG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, am 13.7.2000 zu näher bezeichneten Zeiten einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Ökopunkte entrichtet zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.3.2001, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten beantragt wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mindeststrafe in Höhe von 20.000 S in § 23 Abs.1 Z8 GBG und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9, G 290/01-7, u.a., erklärte der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 als verfassungswidrig und sprach aus, dass die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Z 8 bezieht.

3.2. Der Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 21.2.2002 seine Berufung auf die Bekämpfung der Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe eingeschränkt.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkt, dass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist und daher keiner weiteren Überprüfung zugänglich ist:

4.3. Bei der Überprüfung der Strafbemessung ist davon auszugehen, dass der vorliegende Fall einen Anlassfall für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2001 gebildet hat, weshalb die in der anzuwendenden Fassung des Güterbeförderungsgesetzes vorgesehene Mindeststrafe von 20.000 S nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Strafbemessung hat daher in dem Rahmen zu erfolgen, der im GBG in der vor der Novelle BGBl. I 106/2001 geltenden und hier anzuwendenden Fassung vorgesehen war und der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2001 korrigiert worden war, also im Bereich von 0 bis 100.000 S.

Bei der Strafbemessung war die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten.

Weiters wird als strafmindernd der nicht widerlegte Einwand angesehen, dass der Berufungswerber möglicherweise tatsächlich kurzfristig den Auftrag bekommen hatte, anstatt des angeblich ursprünglich vorgesehenen Umbrückens selbst gleich nach Deutschland durchzufahren.

Diese Disposition, die vom Unternehmer selbst getroffen wird, ist nach der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 künftig auch diesem anzulasten.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass dieses Argument für den Fahrer nicht auf Dauer schuldmindernd sein kann, da dieser sein Verhalten darauf einzustellen hat und künftig vor jeder Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet nachzufragen hat, ob umgebrückt werden soll oder nicht, damit er allenfalls seiner Pflicht, die Ökopunkte zu entrichten, nachkommen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beschlagwortung:

Strafbemessung

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