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VwSen-110233/2/Kl/Rd

Linz, 28.02.2002

VwSen-110233/2/Kl/Rd Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.3.2001, GZ 101-6/3-330113279, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 182 Euro (entspricht 2.505,37 S), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2,5 Tage herabgesetzt wird und es hat die Strafnorm im Sinne des § 44a Z3 VStG zu lauten: "§ 23 Abs.1 Einleitung und § 23 Abs.2 leg.cit."

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 18,20 Euro (entspricht 250,44 S), ds 10 % der verhängten Strafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.3.2001, GZ 101-6/3-330113279, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z6; 23 Abs.2 des GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idgF iVm § 3 Z1 iVm § 7 iVm § 5 Z1 des Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG BGBl.Nr. 142/1983 idgF iVm § 2 und § 8 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistikverordnung BGBl.Nr. 393/1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma R, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Sie sind Ihrer Verpflichtung, die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben in Form einer Meldung für die Berichtswoche 26.3.2000-1.4.2000 der Statistik Österreich in Wien bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche zu übermitteln, nicht trotz mehrmaliger Mahnung zumindest bis zum 31.5.2000 (Rückscheinbrief) und zumindest bis 27.6.2000 (Datum der Anzeige) nachgekommen.

Alle österreichischen Güterbeförderungsunternehmen sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen sind ex lege verpflichtet, die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben zu machen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung "gegen die Verhängung einer Geldstrafe von ATS 5.000 bzw ATS 10.000" erhoben und diese damit begründet, dass über das Vermögen der Fa. R mit Beschluss des LG Linz vom 11.10.2000 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Ursachen des Konkurses seien ausschließlich im Einbruch des gesamten Marktes in der ehemaligen Sowjetunion beginnend mit Winter 1998/1999 bis einschließlich Jänner/Februar 2000 zu sehen, wobei die Sowjetunion vom gegenständlichen Unternehmen überwiegend betreut wurde. Es seien die Meldungen der Berichtswochen 26.3. bis 1.4.2000 sowie 25.6. bis 1.7.2000 offensichtlich übersehen worden und seien die Berichte unter der nunmehrigen Verantwortung des Masseverwalters umgehend nachgereicht worden. Es wurde daher um Aufhebung der verhängten Geldstrafen ersucht.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil nur die Höhe der verhängten Strafe angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Grunde der Berufung gegen den Strafausspruch war der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und darüber nicht mehr abzusprechen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw eine Schätzung vorgenommen und aufgrund dieser Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Erschwerungs- und Milderungsgründe hat sie nicht in Betracht gezogen.

Der Bw hat auch in der Berufung keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe geltend gemacht. Wenn er hingegen auf die Konkurseröffnung hinweist, so ist dazu auszuführen, dass diese erst ein halbes Jahr nach Tatbegehung erfolgte. Eine Schuldminderung bzw ein Grund für eine Herabsetzung der Strafe ist darin nicht zu sehen.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat gemäß § 19 Abs.1 VStG war auf den Schutzzweck der Norm abzustellen und war in diesem Sinne dem Bw zu Gute zu halten, dass durch den Masseverwalter dann die entsprechenden Meldungen durchgeführt wurden. Es sind keine nachteiligen Folgen bekannt geworden bzw eingetreten. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen gemäß § 19 Abs.2 VStG ist auszuführen, dass auch auf Strafmilderungs- und -erschwerungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Nach der Aktenlage sind einschlägige Verwaltungsvorstrafen gegen den Bw aus dem Akt nicht ersichtlich. Dies war entsprechend zu werten. Auch musste als strafmildernd gewertet werden, dass der Bw ein vollständiges Tatsachengeständnis ablegte. Es ist ihm weiters im Rahmen der Strafbemessung zu Gute zu halten, dass er sich sofort einsichtig zeigte.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die belangte Behörde ist zu Recht von der im § 23 Abs.2 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 festgesetzten Mindeststrafe von 5.000 S ausgegangen. ISd Bestimmung des § 20 VStG konnte diese Mindeststrafe im Grunde der obigen Ausführungen bis zur Hälfte unterschritten werden. Dies begründet die nunmehr festgesetzte Geldstrafe. Ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe war nicht möglich. Die Strafe ist im Übrigen erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie ist im Übrigen tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war jedoch nicht möglich, weil es schon an der Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens mangelt. Ein solches liegt nach der ständigen Judikatur des VwGH nur dann vor, wenn der Unrechtsgehalt der Tat hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich zurückbleibt. Der Bw hat aber durch seine Versäumnis der Meldung genau jenen Schutzzweck der Norm verletzt, der die Strafdrohung begründet.

4.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 VStG entsprechend neu festzusetzen.

5. Weil die Berufung gegen die Strafhöhe Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich im nunmehr festgesetzten Ausmaß gemäß § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Unbescholtenheit, Geständnis, Einsichtigkeit, Unterschreitung der Mindeststrafe.

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