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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280494/55/Kl/Pe

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-280494/55/Kl/Pe Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. H R, p.A. Firma Ö W L GesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.X. B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.10.1999, Gz: 502-32/Kn/We/27/98l, wegen Übertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.2004, Zl. 2001/02/0050-6, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.10.1999, Gz: 502-32/Kn/We/27/98l, wurden über den Berufungswerber fünf Geldstrafen zwischen 3.000 S und 8.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 10 Stunden und 27 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 109 Abs.2 ASchG iVm § 46 AAV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ö W L GesmbH, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu vertreten hat, dass auf der Slipanlage im Betrieb der Ö W L GesmbH in, am 2.2.1998, wie anlässlich einer Kontrolle durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, ein Arbeitnehmer der Ö W L GesmbH, nämlich Herr P mit der Reparatur der Außenhaut des Schiffes "Dürnstein" in einer Höhe von ca. 4,3 m beschäftigt war, wobei als Standplatz für diese Tätigkeit ein mangelhaftes verfahrbares Gerüst mit einer Grundfläche von 1 m x 3 m mit einem Gerüstbelag in einer Höhe von 3,3 m über dem Boden diente und als Aufstieg auf diesen Gerüstbelag eine 4 m lange Anlegeleiter diente.

Das Gerüst wies folgende nachstehende Mängel auf:

1) Obwohl sich der Gerüstbelag in einer Höhe von 3,3 m über dem Boden befand, wurde der Gerüstbelag im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 46 Abs.6 AAV nicht mit Mittel- und Fußwehren als Absturzsicherung abgesichert.

2) Lediglich zwei der vier Räder des verfahrbaren Gerüstes waren mit Feststellvorrichtungen ausgestattet, obwohl gemäß § 46 Abs.11 AAV alle Räder mit Feststellvorrichtungen auszustatten gewesen wären.

3) die kleinste Aufstandsbreite des verfahrbaren Gerüstes betrug 1m und dieses Gerüst war somit nicht standsicher gemäß § 46 Abs.3 AAV aufgestellt, da ein freistehendes Gerüst nur dann als standsicher angesehen werden kann, wenn der Abstand der Aufstandfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6 m und die kleinste Aufstandsbreite mindestens 2 m beträgt.

4) Als Aufstieg auf das Gerüst diente eine Anliegeleiter. Dies widerspricht § 46 Abs.11 AAV iVm § 66 Abs.4 BAV, wonach Arbeitsplätze auf Gerüsten über sicher begehbare Zugänge, wie z.B. Leitern erreichbar sein müssen, wobei diese Leitern an der Schmalseite des Gerüstes montiert sein und mit diesem sicher verbunden sein müssen. Die Verwendung von Anlegeleitern als Aufstieg auf verfahrbare Gerüste ist unzulässig.

5) Gemäß § 46 Abs.9 AAV müssen Gerüste nach ihrer Fertigstellung und vor der Inverwendungnahme einer Prüfung durch geeignete fachkundige und hiezu berechtigte Aufsichtspersonen unterzogen werden, wobei über diese Prüfungen Vermerke zu führen sind. Diesbezügliche Vormerkungen konnten nicht vorgewiesen werden.

 

2. Gegen die dagegen eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 15.11.2000, 20.12.2000 und 15.1.2001 mit Erkenntnis vom 17.1.2001, VwSen-280494/41/Kl/Rd, der Berufung hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen um jeweils 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen um jeweils drei Stunden herabgesetzt wurden. Das Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 22.1.2001 zugestellt.

 

Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und ist diese Beschwerde am 6.3.2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.7.2004, Zl. 2001/02/0050-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil zwar § 109 Abs.2 ASchG anordnet, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des dritten Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. § 46 der AAV als Bundesgesetz gilt, allerdings mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 341/1994, § 46 AAV insoweit novelliert wurde, als auf Gerüste der siebte Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden ist. Diese Novelle trat gleichzeitig mit dem § 109 Abs.2 ASchG mit 1.1.1995 in Kraft.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind nicht einzurechnen.

 

Die Zeit, die nicht einzurechnen ist, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof und endet spätestens mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1.444 vorletzter Absatz mit Judikaturnachweisen).

Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs.2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), darf kein Straferkenntnis bzw. Berufungsbescheid mehr gefällt werden (vgl. Hauer/Leukauf, S. 1440, Anmerkung 1b).

 

Laut Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatzeitpunkt mit 2.2.1998 bestimmt. Es ist daher nach Ablauf von drei Jahren, also am 2.2.2001 Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es darf daher kein Berufungsbescheid durch den unabhängigen Verwaltungssenat mehr gefällt werden.

Weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst am 6.3.2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, kommt die Bestimmung des § 31 Abs.3 dritter Satz VStG nicht zum Tragen und war die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Einrechnung unmaßgeblich.

Weil Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, musste gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden.

 

4. Weil die Berufung sohin Erfolg hatte, waren keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 
 

Dr. Klempt
 
 

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