Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110243/8/Kl/Ke

Linz, 06.06.2002

VwSen-110243/8/Kl/Ke Linz, am 6.Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Mai 2001, VerGe96-18-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 363 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Verfallsausspruch wird insofern Folge gegeben, als der Verfallsbetrag auf 399,30 Euro herabgesetzt wird.

II. Die Kosten zum Verfahren erster Instanz ermäßigen sich auf 36,30 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 37 Abs.5 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Mai 2001, VerkGe96-18-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 und § 7 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verhängt, weil er am 19.03.2001 um ca. 19.55 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges KZ: (H) mit dem Sattelanhänger KZ: (H), beide zugelassen für die M KFT. in G, einen Gütertransport (Transportbehälter) von der L GMBH in Deutschland, nach Ungarn zur L in G durchgeführt hat und anlässlich der Kontrolle auf der Innkreisautobahn A8, bei ABKM 49,600, Gde. Peterskirchen, aus Richtung Deutschland kommend, keine gültigen Nachweise über die Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, vorweisen konnte. Nachweise über die Erteilung der Bewilligung sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die von ihm vorgewiesene CEMT-Genehmigung mit der Nr. war für Österreich nicht gültig, da auf ihr ein durchgekreuztes "A" aufgedruckt war, was deren Ungültigkeit für Österreich dokumentiert.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem vollen Umfang nach angefochten. Es wurde ausgeführt, dass der Bw nach dem Beladen den abändernden Befehl bekommen hätte, mit der Genehmigung Nr.  durch Österreich nach Ungarn zu fahren, allerdings hätte er in der Eile irrtümlich die falsche CEMT-Genehmigung mitgenommen. Es könne daher kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Verfallsausspruch wurde insofern angefochten, als bei einer Übertretung nach § 23 Abs.1 Z6 eine Sicherheit überhaupt nicht einbehalten hätte werden dürfen. Darüber hinaus sei der Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht erbracht worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 23. Mai 2002. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nachweislich geladen worden, sie sind aber zur Verhandlung nicht erschienen. Der weiters geladene Zeuge RI M als Meldungsleger hat sich wegen Urlaubs für den Verhandlungstermin entschuldigt; dieser führte aber telefonisch aus, dass wie in der Anzeige angemerkt außer der ungültigen CEMT-Genehmigung keine Genehmigungen mitgeführt und vorgewiesen wurden.

4. Für den Oö. Verwaltungssenat steht daher auf Grund der Aktenlage sowie mangels anders lautender Sachverhaltsdarstellungen durch den Berufungswerber fest, dass die im Straferkenntnis im Tatvorwurf angeführte näher umschriebene Fahrt durchgeführt wurde, ohne dass eine Bewilligung des Ministers vorgewiesen werden konnte. Es wurde lediglich eine CEMT-Genehmigung mit der Nr. vorgelegt, bei der aber das "A" durchgekreuzt war, was die Ungültigkeit für Österreich dokumentiert. Das Mitführen der CEMT-Genehmigung mit der Nr. wurde vom Berufungswerber selbst in der Berufung zugegeben.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, welcher auch dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde lag und in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt wurde, ist die belangte Behörde in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung von der Bestimmung des § 7 Abs.1 GütbefG 1995 ausgegangen und hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. Z6 iVm § 7 Abs.3 GütbefG 1995 angenommen. Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen ist kein Fehler unterlaufen und werden diese auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Da eine Bewilligung nicht vorgelegt werden konnte, war der vorgeworfene Tatbestand erfüllt.

Wenn hingegen der Berufungswerber die Bestimmungen des § 9 GütbefG 1995 heranziehen möchte, so ist dem entgegenzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für eine Kontingenterlaubnis ersichtlich sind noch für eine anders lautende Anordnung des Bundesministers gemäß § 7 Abs.6 GütbefG.

Vielmehr steht fest, dass der Bw eine Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG für seine Güterbeförderung gebraucht hätte und einen Nachweis einer solchen Bewilligung nicht mitgeführt hat. Der Bw ist als Lenker seiner Pflicht, die Nachweise für die entsprechende Bewilligung des Bundesministers mitzuführen, nicht nachgekommen. Dies wurde ihm im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens und im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Als Lenker unterliegt er einer besonderen Sorgfaltspflicht, insbesondere was die mitzuführenden Papiere anlangt. Indem er die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die mitgeführten Papiere nicht mehr kontrolliert hat, hat der Bw schuldhaft gehandelt. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat begangen.

5.2. Im Hinblick auf die verhängte Strafe ist aber mit Herabsetzung vorzugehen, weil die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, dass für die gegenständlich begangene Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von 5.000 S gemäß § 23 Abs.2 GütbefG vorgesehen ist. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend den Unrechtsgehalt der Tat sind bereits in die Erwägungen des Gesetzgebers über den vorgesehenen Strafrahmen eingeflossen. Der Berufungswerber hat mit seinem Verhalten gerade jenen Unwert der Tat verwirklicht, der in der Strafdrohung typisiert ist. In Anbetracht dessen, dass die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers eher bescheiden sind, die Schätzung der belangten Behörde in der Berufung aber unwidersprochen blieb und aber mangels einer ausgewiesenen Vorstrafe von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen ist, konnte für die erstmalige Begehung mit der Verhängung der Mindeststrafe von 363 Euro das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf diese Ausführung war aber keine Geringfügigkeit des Verschuldens anzunehmen, sodass vom § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch war ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen. Weitere Milderungsgründe als die Unbescholtenheit kamen nicht hervor. Es waren daher auch die Voraussetzungen der Anwendung des § 20 VStG nicht gegeben. Die verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen und entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

5.3. Weil die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, ermäßigt sich auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe (§ 64 VStG). Weil die Berufung zumindest teilweise Erfolg hatte war ein Verfahrenskostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben.

5.4. Verfallsausspruch:

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3 sowie Z7 bis 9 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden.

Weil es sich gegenständlich um eine Übertretung nach § 7 handelt, konnte gemäß der im § 24 zitierten ersten Alternative eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden.

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf § 37 Abs.5 VStG, wonach die Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Die belangte Behörde stützt sich auf die zweite Alternative, nämlich die Unmöglichkeit des Strafvollzuges. Begründend führt sie aus, dass ein Abkommen über den Strafvollzug mit Ungarn nicht besteht. Sie führt daher zu Recht aus, dass mangels eines Abkommens die Durchsetzung des Strafvollzuges, nämlich die Zwangsvollstreckung bzw die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich ist. Mit diesen Ausführungen ist sie im Recht. Hingegen genügt die in der Berufung angeführte Benennung eines Zustellbevollmächtigten durch die Namhaftmachung eines rechtsfreundlichen Vertreters zwar dahingehend, dass die Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgeschlossen wird, zumal eine Zustellung durch die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten im Inland möglich wird. Allerdings ist die Vollstreckung der Strafe und sohin der Strafvollzug nur persönlich gegen den Beschuldigten möglich und kann daher mangels eines Abkommens ein Vollzug nicht durchgeführt werden. Es war daher grundsätzlich der Verfallsausspruch zulässig. Hinsichtlich der Höhe des Verfallsausspruches wird aber auf die Begründung zur Herabsetzung der Geldstrafe sowie des Verfahrenskostenbeitrages verwiesen. Entsprechend war daher der Verfallsbetrag herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Kein Strafvollzugsabkommen mit Ungarn; Verfall; Herabsetzung des Verfallsbetrages auf Strafe und Kostenbeitrag