Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110250/14/Kon/Pr

Linz, 27.03.2002

VwSen-110250/14/Kon/Pr Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn M. M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. Z., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-127-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.3.2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber M. M. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sehr geehrter Herr M!

Sie haben am 03.11.2000 um 17,43 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm. 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G. KG, E. b. L., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Spruch näher bezeichneten LKW im Bundesgebiet und zwar auf der Innkreis-Autobahn A8 bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs gewesen wäre.

Dabei sei der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die auf dem Datenträger gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen ermöglicht worden wäre.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers über den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt.

Schließlich gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelte, für die keine Ökopunkte benötigt würden, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Auch am Verschulden des Bw bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern hat, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfüge und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus auch nicht abgefragt werden. Aus diesem Umstande allein könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Firma Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestünde nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw diesen berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigem Verhalten seinerseits auszugehen gewesen.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, bei dem betreffenden Transport das ecotag-Gerät ordnungsgemäß bedient und auf Transit gestellt zu haben.

Weiters habe er in der Firma angerufen. Dort habe er mit Herrn M. gesprochen, der ihm versichert habe, dass noch genügend Ökopunkte vorhanden seien und er fahren könne.

Als Kraftfahrer habe er keine andere Möglichkeit, sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. Er müsse diesbezüglich der Firma glauben.

Er habe seiner Ansicht nach alles ihm Zumutbare getan, um den Transport nach den für ihn als Fahrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Er habe auch in den im Straferkenntnis genannten gesetzlichen Bestimmungen keinen Anhaltspunkt gefunden, nicht korrekt gehandelt zu haben. In den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sei aber nicht einmal davon die Rede, dass er sich überhaupt bei der Firma erkundigen müsse, ob diese bei Grenzübertritt noch über Ökopunkte verfüge.

Dies sei nämlich auch gar nicht immer möglich, da die Grenze oft mitten in der Nacht überquert werde und zu diesem Zeitpunkt sicher niemand in der Firma sei und seitens der Firma auch zu diesem Zeitpunkt von der Behörde keine Auskunft über den Punktestand eingeholt werden könne.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für den 20.3. d.J. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und nach durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, beinhaltend den Tatvorwurf, mit Transitdeklaration in das Bundesgebiet eingefahren zu sein, ohne dass hiefür die notwendigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, ist zweifellos gegeben und wurde vom Bw weder in der Berufung noch in der erwähnten Berufungsverhandlung in Abrede gestellt. Bestritten wird lediglich die subjektive Tatseite iSd Verschuldens, als der Bw vorbringt, seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen zu sein, dass er sich bei seinem Güterbeförderungsunternehmer auf die in der Berufung dargestellte Weise erkundigt habe, ob für die Einfahrt in das Bundesgebiet noch Ökopunkte zur Verfügung stünden oder nicht. Vertrauend auf die von seiten der Firma bejahende Auskunft (erteilt durch Herrn M.) habe er sodann die Einfahrt in das Bundesgebiet durchgeführt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Berufungsvorbringen wurde in der Berufungsverhandlung am 20.3. d.J. durch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen G. M. insoweit bestätigt, als dieser angab, sich an den Anruf des Bw bezüglich der Ökopunkte erinnern zu können. Er hätte ihm damals die Auskunft erteilt, dass er (der Bw) den "ecotag" auf Transit stellen könne und keine händische Abbuchung vornehmen müsse. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Zeugen, wonach sich der Bw vor Einfahrt in das Bundesgebiet über den Ökopunktestand erkundigt habe, in Zweifel zu ziehen wären.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bw seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall nachgekommen ist, sodass ihm kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung angelastet werden kann. Seiner Berufung war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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